Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811437579
isbn:
Schmidt, K. Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002
Schmidt, K. Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. 1, 3. Aufl. 2010
Schmidt, L. Einkommensteuergesetz, Kommentar, 32. Aufl. 2013
Schmitt/Hörtnagel/Stratz Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 6. Aufl. 2013
Scholz Kommentar zum GmbHG, Bd. 1, 11. Aufl. 2012, Bd. 2, 11. Aufl. 2013
Schütz Gemeinschaftskommentar, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung und Europäisches Kartellrecht, Zusammenschlusskontrolle §§ 35-43 GWB, 5. Aufl. 2001
Schwarz Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000
Schweitzer/Hummer Europarecht, 1996
Schwintowski/Schäfer Bankrecht, 4. Aufl. 2014
Semler/Stengel (Hrsg.) Umwandlungsgesetz, 3. Aufl. 2012
Semler/Volhard Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 2. Aufl. 2003
Spindler/Stilz Kommentar zum Aktienrecht, 2. Aufl. 2010
v. Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB/IPR Art. 7-12, 15. Bearbeitung 2013, Internationales Gesellschaftsrecht, 13. Bearbeitung 1998
Streck Körperschaftsteuergesetz, 8. Aufl. 2014
Theisen/Wenz (Hrsg.) Die Europäische Aktiengesellschaft, Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea (SE), 2. Aufl. 2005
Tipke/Lang Steuerrecht, 20. Aufl. 2010
Ulmer/Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013
Veelken Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) und Europäische Fusionskontrolle – Gründungsformen der SE und Zusammenschlussbegriff der Fusionskontrollverordnung, in FS Ulrich Immenga zum 70. Geburtstag, 2004, S. 433
Veil Unternehmensverträge, 2003
Vogel/Lehner Doppelbesteuerungsabkommen, 6. Aufl. 2014
Werlauff SE – The Law of the European Company, 2003
Widmann/Mayer Umwandlungsrecht, Loseblatt-Sammlung
Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, Arbeitsrechtliches Handbuch, 4. Aufl. 2011
Wittschen Die Zulässigkeit der zweistufigen Aktienemission, Eine Untersuchung unter Berücksichtigung des US-amerikanischen und des britischen Rechts, Diss. 2004
Zöllner (Hrsg.) Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 1, 3. Aufl. 2012, Bd. 2, 3. Aufl. 2012, Bd. 4, 2. Aufl. 1991, Bd. 5/1, 3. Aufl. 2014, Bd. 6, 3. Aufl. 2004, Bd. 7, 3. Aufl. 2011, Bd. 8/1, 3. Aufl. 2012, Bd. 8/2, 3. Aufl. 2010
Einleitung Einsatzmöglichkeiten der Europäischen Aktiengesellschaft
Inhaltsverzeichnis
I. Wesentliche Besonderheiten der SE
II. Einsatzmöglichkeiten der SE
1
Die SE, die auch als „Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts” bezeichnet wurde,[1] feiert in diesem Jahr ihren zehnten Geburtstag. In dieser verhältnismäßig kurzen Zeit hat sie unter Beweis gestellt, dass sie diesem Anspruch gerecht wird, und sich als wettbewerbsfähige Rechtsform durchgesetzt. Mittlerweile gibt es europaweit mehr als 2 100 SE, davon in Deutschland knapp 300.[2] Sie ist auch auf den Kapitalmärkten anerkannt, was sich darin niederschlägt, dass immerhin europaweit 75 und in Deutschland 23 SE[3] börsennotiert sind.[4] Dass sie von der Praxis angenommen wurde und wird, hängt damit zusammen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten und Einsatzmöglichkeiten zahlreiche Vorteile gegenüber der nationalen AG bietet.
I. Wesentliche Besonderheiten der SE
2
Die SE ist durch zahlreiche Besonderheiten geprägt, die in diesem Handbuch ausführlich und detailliert dargestellt werden. Von diesen sollen im Folgenden die wesentlichen Besonderheiten herausgegriffen werden, die die Praxistauglichkeit der SE in besonderem Maße beeinflussen. Folgerichtig handelt es sich dabei auch um die in der Unternehmenspraxis am häufigsten genannten Motive für durchgeführte SE-Umwandlungen.[5]
1. Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung
3
Nach Art. 8 SE-VO kann eine SE ihren Satzungssitz über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.[6] Hierbei handelt es sich um eine identitätswahrende Sitzverlegung, d.h. – anders als regelmäßig bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen anderer Gesellschaftsformen – führt die grenzüberschreitende Sitzverlegung der SE nicht zur Auflösung und Neugründung. Konsequenterweise ist auch die Zustimmung der Gläubiger der SE zur Sitzverlegung nicht erforderlich.[7] Aufgrund des identitätswahrenden Charakters hat die grenzüberschreitende Sitzverlegung auf den Aktionärskreis grundsätzlich keine Auswirkungen.[8] Grundsätzlich ist zwar seit der Cartesio-Entscheidung[9] und der Vale-Entscheidung[10] des EuGH der grenzüberschreitende Formwechsel in einen anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen zulässig, mangels entsprechender europäischer Rechtsetzung allerdings bisher mit erheblichen Rechts- und Verfahrensunsicherheiten verbunden.[11]
2. Wahlrecht zur Organisationsverfassung
4
Die SE-VO überlässt es dem Satzungsgeber der SE, sich hinsichtlich der Organisationsverfassung zwischen dem dualistischen und dem monistischen System zu entscheiden (Art. 38 b SE-VO).[12] Danach kann die SE wahlweise nach dem sog. Trennungsprinzip mit einem Leitungsorgan[13] und einem Aufsichtsorgan[14] oder entspr. dem anglo-amerikanischen Board-System mit einem einheitlichen Verwaltungsorgan[15] ausgestattet werden. Von wenigen Mitgliedstaaten abgesehen, die auch ihrer AG nationaler Prägung beide Leitungssysteme zur Wahl stellen, weist die Verfassung der SE gegenüber der AG insoweit ein deutlich höheres Maß an Flexibilität auf.
3. Verhandlungslösung für die Arbeitnehmermitbestimmung
5
Die im europäischen Rechtsetzungsverfahren zur SE am heftigsten umstrittene Mitbestimmungsfrage ist im Wege eines Kompromisses durch das Prinzip der Verhandlungslösung geregelt worden.[16] Vorrangiges Ziel ist es danach, eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zwischen den Unternehmensleitungen der beteiligten Rechtsträger und den betroffenen Arbeitnehmern, die dabei durch ein besonderes Verhandlungsgremium vertreten werden, herbeizuführen. Der Inhalt der zu treffenden Vereinbarung ist den Parteien weitgehend freigestellt. Die SE-RL und die nationalen Umsetzungsvorschriften – in Deutschland das SEBG – stellen lediglich einige Mindestvorgaben СКАЧАТЬ