Название: Umwandlungsgesetz
Автор: Oliver Schmidt
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811456150
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4. Konkurrenz mit anderen Vorschriften
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Der Anspruch nach § 25 wird durch andere Anspruchsgrundlagen weder verdrängt noch ausgeschlossen (zu darüber hinausgehenden Ansprüchen vgl Klein/Stephanblome ZGR 2007, 351, 353 ff). Auf das Spruchverfahren (§ 15) für Anteilsinhaber und auf den Sicherheitsleistungsanspruch (§ 22) für Gläubiger wurde bereits hingewiesen (Rn 21, 22). Neben Abs 1 S 1 können Ansprüche aus Delikt, insbes gem § 823 Abs 2 BGB iVm der Verletzung eines Schutzgesetztes, vorliegen. Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Organmitglieder nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags werden von § 25 nicht erfasst, es bleibt bei der allg Haftung, zB gem § 93 AktG (Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431, 461 f; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 22).
III. Fortbestehensfiktion (§ 25 Abs 2)
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Der übertragende Rechtsträger gilt gem § 25 Abs 2 S 1 für Ansprüche aufgrund der Verschmelzung gegen ihn aber auch für eigene Ansprüche als fortbestehend. Das Fortbestehen wird jedoch nur solange fingiert, bis die genannten Ansprüche durchgesetzt oder endgültig abgewiesen wurden. Die Fortbestehensfiktion verhindert, dass Ansprüche iSv Abs 2 S 1 mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs 1 Nr 2) auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Abs 2 S 2 ergänzt, dass Forderungen zwischen den verschmolzenen Rechtsträgern nicht durch Konfusion untergehen.
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Soweit und solange Ansprüche nach Abs 2 S 1 geltend gemacht werden können, gilt der übertragende Rechtsträger in diesem Umfang als Anspruchsinhaber und -gegner und hat insofern die aktive und passive Prozessfähigkeit. Dies gilt auch für mögliche Ansprüche gegen den übernehmenden Rechtsträger, zB aus dem Verschmelzungsvertrag oder auf Anfechtung des Verschmelzungsvertrages (Grunewald in Lutter, § 25 Rn 23; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 12).
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Der übertragende Rechtsträger ist handlungsfähig durch einen besonderen Vertreter (§ 26 Abs 1). Die Organstellung der bisherigen Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers lebt nicht wieder auf (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 28; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 19; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 30; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 14).
§ 26 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
(1) 1Die Ansprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. 2Das Gericht des Sitzes eines übertragenden Rechtsträgers hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers dieses Rechtsträgers zu bestellen. 3Gläubiger sind nur antragsberechtigt, wenn sie von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen können. 4Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
(2) 1Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Anteilsinhaber und Gläubiger des betroffenen übertragenden Rechtsträgers aufzufordern, die Ansprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 binnen einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzumelden. 2Die Aufforderung ist im Bundesanzeiger und, wenn der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut andere Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers bestimmt hatte, auch in diesen Blättern bekannt zu machen.
(3) 1Der Vertreter hat den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche eines übertragenden Rechtsträgers erzielt wird, zur Befriedigung der Gläubiger dieses Rechtsträgers zu verwenden, soweit die Gläubiger nicht durch den übernehmenden Rechtsträger befriedigt oder sichergestellt sind. 2Für die Verteilung gelten die Vorschriften über die Verteilung, die im Falle der Abwicklung eines Rechtsträgers in der Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers anzuwenden sind, entsprechend. 3Gläubiger und Anteilsinhaber, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) 1Der Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falles nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die Auslagen und die Vergütung von beteiligten Anteilsinhabern und Gläubigern zu tragen sind. 4Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 5Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
Kommentierung
II.Besonderer Vertreter2 – 20
1.Zuständigkeit2 – 4
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