Название: Umwandlungsgesetz
Автор: Oliver Schmidt
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811456150
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3.Antragsrecht6 – 10
4.Aufgaben11 – 16
a)Aufforderung zur Anmeldung11 – 13
c)Erlösverteilung15, 16
Ausgewählte Entscheidungen:
OLG Frankfurt AG 2007, 559; OLG Schleswig Urteil v 6.6.2012 – 9 U 2/11.
I. Überblick
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§ 26 schreibt vor, dass Ansprüche gem § 25 Abs 1 und 2 nur durch einen bes Vertreter geltend gemacht werden können. § 26 regelt die Zuständigkeit, die Aufgaben und die Bestellung des bes Vertreters sowie Verfahrensfragen. Die Einsetzung eines bes Vertreters soll – ähnlich dem Insolvenzverwalter oder Liquidator im Insolvenz- bzw Liquidationsverfahren – eine geordnete Geltendmachung, Einziehung und Befriedigung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 und 2 gewährleisten. § 26 dient der Prozessökonomie, verhindert divergierende Entscheidungen zur möglichen Haftung von Verwaltungsorganen des übertragenden Rechtsträgers gem § 25 und vermeidet einen Wettlauf zwischen Anspruchsinhabern um ihre Befriedigung (vgl Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 2; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 1).
1. Zuständigkeit
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Mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt der übertragende Rechtsträger und die Organstellung der Mitglieder des Vertretungs- und eines etwaigen Aufsichtsorgans (OLG Schleswig 6.6.2012 – 9 U 2/11). Für Ansprüche nach § 25 Abs 1 und 2 wird gem § 25 Abs 2 nur das Fortbestehen des übertragenden Rechtsträgers, nicht aber das Fortbestehen der Organstellung seiner Verwaltungsorgane fingiert. Der als fortbestehend geltende übertragende Rechtsträger kann iRd Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 und 2 nur durch den besonderen Vertreter handeln. Unmittelbare Klagen von Anteilsinhabern oder Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers sind als unzulässig abzuweisen (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 8; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 3; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 2).
a) Ansprüche gem § 25 Abs 1
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IRd Geltendmachung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 wird der bes Vertreter nur als aktivlegitimierter Anspruchsteller tätig, da Ansprüche gem § 25 Abs 1 nur dem übertragenden Rechtsträger selbst, seinen Anteilsinhabern oder Gläubigern zustehen können (OLG Frankfurt AG 2007, 559; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 7 ff).
b) Ansprüche gem § 25 Abs 2
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Der bes Vertreter ist auch für Ansprüche gem § 25 Abs 2 ausschließlich zuständig. Gegenstand von § 25 Abs 2 können Ansprüche für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach den allg Vorschriften aufgrund der Verschmelzung sein. Hiernach kann der bes Vertreter sowohl aktiv- als auch passivlegitimiert sein. Denkbar sind zB Ansprüche gegen an der Verschmelzung beteiligte Dritte, insbes Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare. Bereits nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von § 26 Abs 1 S 1 iVm § 25 Abs 2 kommt zudem eine Passivvertretung des übertragenden Rechtsträgers durch den bes Vertreter bei der Geltendmachung von Ansprüchen gem СКАЧАТЬ