Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha
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Название: Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

Автор: Jörg Habetha

Издательство: Bookwire

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Серия: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

isbn: 9783811438484

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СКАЧАТЬ in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 52.

       [153]

      Die Prüfung ist mit erheblichen subjektiven Elementen und Unsicherheiten verbunden. Die bloße Hoffnung auf Fortführung genügt nicht; vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 157; krit. insoweit Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 19: „Das prognostische Element wird nicht selten vom Prinzip Hoffnung gespeist“.

       [154]

      D.h., ob die Fortführung objektiv Erfolg verspricht, Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 55.

       [155]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 21.

       [156]

      Wegner in: Achenbach/Ransiek, 7. Teil, 1 Rn. 60.

       [157]

      So BGHZ 126, 181 (199), wobei nicht auf nachträgliche Erkenntnisse, sondern auf den damaligen Beurteilungshorizont abzustellen ist: „Hierbei ist dem Geschäftsführer ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen“.

       [158]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 21; dokumentierter Ertrags- und Finanzplan, ggf. unter Heranziehung sachverständiger Hilfe; vgl. auch Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 56 m.w.N.

       [159]

      Zuwendungen/Hilfen Dritter sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 55.

       [160]

      § 19 Abs. 2 InsO.

       [161]

      R. Wimmer NJW 1996, 2546 (2547); zum Streitstand FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 22 m.w.N.

       [162]

      Dieser kann auch in Abhängigkeit der betroffenen Branche variieren, FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 22; zustimmend auch Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 53.

       [163]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 6; Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 51; Wegner in: Achenbach/Ransiek, 7. Teil, 1 Rn. 58.

       [164]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 6.

       [165]

      BGHZ 119, S. 201 (213 f.); ebenso BGH NJW 1995, 1739 (Formulierung in Leitsatz 8).

       [166]

      BT-Drucks. 12/7302, S. 157 (Hervorhebung nicht im Original).

       [167]

      Die ab dem 1.1.2011 wieder gilt, vgl. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 FMStG, BGBl. I 2008, 1989.

       [168]

      So auch die Beschlussempfehlung des Rechtssausschusses des Deutschen Bundestages vom 19.4.1994, BT-Drucks. 12/7302, S. 157; ebenso FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 19; Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 51 (Fn. 93), mit dem zutreffenden Hinweis, sollten die Zerschlagungswerte ausnahmsweise höher sein als die going-concern-Werte (was praktisch nur sehr selten vorkäme), seien diese anzusetzen.

       [169]

      Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 51.

       [170]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 6a, 19.

       [171]

      Im Hinblick auf die Prüfungsreihenfolge ist nach dieser Fassung auch nicht zwingend mit der Prüfung der Überschuldung zu beginnen; es ist ebenso vertretbar, die Frage der Fortführungsprognose vornan zu stellen und erst im Anschluss den entsprechenden Wertansatz (Zerschlagungs- oder Fortführungswerte) zu wählen, Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 52; a.A. wohl FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 6b.

       [172]

      Übergeordneter Gedanke war, im Kern durch die Einrichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds und weiterer Maßnahmen, die „Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu gewährleisten und das Finanzsystem zu stabilisieren“, um Wachstum und Beschäftigung in Deutschland zu bewirken, vgl. BT-Drucks. 16/10600, S. 15; hierzu K. Wimmer jurisPR-InsR 22/2008, Anm. 5.

       [173]

      BT-Drucks. 16/10600, S. 21.

       [174]

      Die Schnelligkeit des Verfahrens war ein „beispielloser gesetzgeberischer Kraftakt“, vgl. K. Wimmer jurisPR-InsR 22/2008, Anm. 5: 11.–12.10.2008 Erarbeitung des Gesetzentwurfs, 13.10.2008 Beratung des Gesetzentwurfs im Bundeskabinett, 17.10.2008 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag sowie Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung, 18.10.2008 Inkrafttreten.

       [175]

      K. Wimmer jurisPR-InsR 22/2008, Anm. 5.

       [176]

      Zur Begründung der Befristung im Rechtsausschuss K. Wimmer jurisPR-InsR 22/2008, Anm. 5.

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