Название: Insolvenzstrafrecht
Автор: Gerhard Dannecker
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811440494
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S. dazu oben Rn. 14 f.
Zur Reichweite dieses insolvenzrechtlichen Zwangsmittels Frind NZI 2010, 749, 752 f.
Zur nicht vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Verfassungsbeschwerde gegen § 99 InsO wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG BVerfG StV 2001, 212, 213.
Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 1.
S. in diesem Zusammenhang auch die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners bereits im Eröffnungsverfahren gem. § 20 Abs. 1 InsO.
So Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 22 mit Hinweis auf § 101 Abs. 1 S. 2 InsO.
Vgl. §§ 20 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 3 S. 3 InsO.
Vgl. § 200 InsO.
Vgl. § 207 Abs. 1 InsO bzw. § 211 Abs. 1 InsO.
Vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO, s.a. unten Rn. 168.
Die §§ 478–480, 483 ZPO gelten hier gem. § 98 Abs. 1 S. 2 InsO entsprechend.
Für die Haftanordnung gelten gem. § 98 Abs. 3 S. 1 InsO die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 ZPO entsprechend.
S. hierzu FK-InsO-Wimmer-Amend § 98 Rn. 23.
Einen direkten Anspruch auf Auskunft haben einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses nur, wenn sie berechtigterweise für den Gläubigerausschuss handeln; vgl. dazu Uhlenbruck-Uhlenbruck § 97 Rn. 3 m.w.N.
Hierzu ist weder ein Antrag noch ein Beschluss der Gläubigerversammlung erforderlich.
Wabnitz/Janovsky-Nickolai 25. Kap. Rn. 92 ff.
Die frühere KO enthielt eine solche Regelung nicht. Dennoch war anerkannt, dass der Schuldner auch strafbare Handlungen zu offenbaren hatte; vgl. BVerfG NJW 1981, 1431. Der Gesetzgeber der InsO hat sich an dieser Rechtsprechung orientiert.
Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 5 a.
So auch FK-InsO-Wimmer-Amend § 97 Rn. 26 m.w.N.; Braun-Kroth § 101 Rn. 6; ausführlich hierzu Uhlenbruck-Zipperer § 101 Rn. 4 m.w.N.
Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 6.
Vgl. im Einzelnen Braun-Kroth § 97 Rn. 9.
Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 7.
Im letzteren Fall trifft den Schuldner eine Mithilfepflicht dahingehend, dem Insolvenzverwalter sämtliche Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Vorbereitung eines entsprechenden Anfechtungsprozesses benötigt.
Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 7.
Näher zum „nemo tenetur se ipsum accusare“-Prinzip unten Rn. 169.
Zum Problem der Beweisverwendung bei § 97 Abs. 1 S. 3 InsO Rn. 173 ff.
Zu der teils heftigen Kritik an dieser Vorschrift in der Praxis s. Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 9 ff. m.w.N.
Vgl. § 1589 BGB.
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