Название: Insolvenzstrafrecht
Автор: Gerhard Dannecker
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811440494
isbn:
BGBl. I, S. 2379.
Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch § 76 Rn. 38.
BGBl. I, S. 866; dazu Mock DB 2017, 951 ff.
Näher dazu Rn. 34.
Vgl. dazu insgesamt Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 1 ff.
Wittkämper/Krevert/Kohl S. 79 ff.
Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 142 ff.; Hecker § 8 Rn. 30 ff., § 10 Rn. 81 ff., § 11 Rn. 66 ff.
Vgl. dazu Böse S. 30 ff.; Ulsamer-Dannecker S. 302 ff.; Dieblich S. 26 ff.; Satzger S. 187 ff.; Schröder S. 56 ff.; Tiedemann NJW 1993, 23 ff.
Rengeling/Middeke/Gellermann-Dannecker/Müller § 39 Rn. 42 sowie Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 380.
Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 377 ff.
Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 341 ff.
Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren, AblEG 2000 Nr. 160/1, in Kraft getreten am 31.5.2002; vgl. auch das Gesetz zum Internationalen Insolvenzrecht, BT-Drucks. 15/16, 15/323 und den Hinweis in: Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 1b.
Im Einzelnen hierzu Braun-Tashiero § 335 Rn. 26 ff.
Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 1b; Ehricke/Ries JuS 2003, 313.
S. hierzu Rn. 881 ff.
Müller-Gugenberger-Richter § 76 Rn. 55.
BGBl. I, S. 866.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › C. Geschützte Rechtsgüter und Systematik des Insolvenzstrafrechts
C. Geschützte Rechtsgüter und Systematik des Insolvenzstrafrechts
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › C. Geschützte Rechtsgüter und Systematik des Insolvenzstrafrechts › I. Geschützte Rechtsgüter der Insolvenzdelikte
I. Geschützte Rechtsgüter der Insolvenzdelikte
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Der Rechtsgüterschutz innerhalb der Insolvenzstraftaten ist komplexer Natur und unterschiedlich akzentuiert.[1] Es kann zwischen individuellen und überindividuellen Rechtsgütern differenziert werden.[2] Die Frage nach dem Rechtsgut hat zum einen Relevanz für die verfassungsrechtliche Legitimation bzw. für die Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit des gesamten Insolvenzstrafrechts, zum anderen sind die geschützten Rechtsgüter insbesondere bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen.[3]
Außerdem hängt von den geschützten Rechtsgütern ab, ob es sich bei den Strafgesetzen um Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (Rn. 726, 1026, 1344). Soweit Individualrechtsgüter geschützt werden, handelt es sich um Schutzgesetze, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge hat.
1. Schutz individueller Rechtsgüter
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Zunächst schützen die §§ 283 ff. StGB die Vermögensinteressen der Gläubiger als eine faktische (nicht rechtliche[4]) Interessengemeinschaft an einer größtmöglichen, ihrem jeweiligen insolvenzrechtlichen Rang entsprechenden Befriedigung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners.[5] Ob dies nur zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft oder möglicherweise auch nur zum Nachteil eines einzigen Gläubigers möglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten:[6] Existieren mehrere Gläubiger, so kommt es auf die Gesamtheit der Gläubiger und ihre Befriedigung an.[7] Dies belegt der Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB.[8]
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Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Bewahrung der Gläubiger vor Vermögenseinbußen, die aus dem Eingehen unerlaubter Risiken des Schuldners resultieren, sei der umfassende Schutzzweck der Insolvenzdelikte.[9] Zur Präzisierung bedürfe es dann einer genaueren Zweckbestimmung zwischen den bestandsbezogenen und den informationsbezogenen Normen.[10]
Anderenorts wird proklamiert, Schutzgut bei der Verletzung der Buchführungspflicht des § 283b StGB sei der Schutz СКАЧАТЬ