Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil
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СКАЧАТЬ 6a EStG die Pensionsrückstellung in der letzten noch offenen Steuerbilanz zu ändern ist. Wie schon unter Rn. 79 dargelegt gelten das Schriftformerfordernis und das Klarheitsgebot sowohl für Fremdarbeitnehmer (auch Fremdgeschäftsführer), als auch für nicht beherrschende und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Ahrend/Förster/Rößler Bd. I, 2. Teil, Rn. 407.

       [2]

      Vgl. BMF-Schreiben vom 28.8.2001, BStBl I 2001, 594, H-BetrAV, Teil II, A. I. 40 Nr. 31.

       [3]

      Vgl. BFH vom 22.10.2003, BStBl II 2004, 121.

       [4]

      Vgl. BFH vom 27.4.2005, BStBl II 2005, 702.

      2. Kapitel Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (1. Prüfstufe) › D. Angemessenheit – 75 %-Grenze und Überversorgung

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      Liegt eine solche Überversorgung vor, so ist zunächst festzustellen, welche Rechtsfolgen diese nach sich zieht. Hier, und dies wird in der Literatur häufig nicht klar und deutlich herausgestellt, wird in einem ersten Schritt zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 6a EStG eingehalten wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, so liegt eine Überversorgung im Sinne des § 6a EStG vor. Eine Korrektur der überhöhten Pensionsrückstellungen erfolgt dann innerhalb der Steuerbilanz.

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      Wurden hingegen die Voraussetzungen des § 6a EStG eingehalten und schlagen sich die Pensionsrückstellungen demzufolge auch erfolgswirksam in der Bilanz nieder, so würde in einem zweiten Schritt die Überversorgung im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu thematisieren sein, sofern es sich bei dem Versorgungsberechtigten um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.

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      Die folgenden Ausführungen sind im Zusammenhang mit der bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung einer Überversorgung (Verstoß gegen die Grundsätze des § 6a EStG) zu sehen.

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      2. Kapitel Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (1. Prüfstufe)D. Angemessenheit – 75 %-Grenze und Überversorgung › I. BMF-Schreiben vom 3.11.2004 und weiterführende Rechtsprechung

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      Der Tenor des vorgenannten BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:

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      Für nach dem 31.12.2004 endende Wirtschaftsjahre, ist die Prüfung im Hinblick auf eine Überversorgung nur noch anhand der 75 %-Grenze vorzunehmen. Die ehemals geltende 30 % Regelung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung zzgl. Aufwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht höher als 30 % der Stichtagsbezüge) darf nicht mehr angewendet werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3.11.2004, Rn. 23).

      101

      Beruhen Versorgungsleistungen auf Entgeltumwandlungen, so können die umgewandelten Entgelte und die hieraus resultierenden Versorgungsleistungen bei der Ermittlung der 75 %-Grenze unberücksichtigt bleiben.

      102

      Die Grundsätze der Überversorgung sind auf alle Personen anzuwenden, die in einem Arbeits-/Dienstverhältnis oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber stehen, und eine der unten genannten (Rn. 105 ff.) Zusageformen erhalten. Der Grund hierfür ist, dass nicht die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Pensionszusage, sondern die Voraussetzungen der bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung nach § 6a EStG überprüft werden.

      103

      Die Anwendung erfolgt bei Festbetragszusagen, Pensionszusagen mit einer garantierten Anwartschaftsdynamik und bei Pensionszusagen, die in Abhängigkeit von Alter und/oder Dienstzeit Steigerungsbeträge vorsehen.

      104

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