Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil
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      Bei der Anwendung der 75 %-Grenze sind sämtliche am Bilanzstichtag zugesagten betrieblichen Versorgungsleistungen mit in die Bewertung einzubeziehen. Somit sind Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Pensionszusagen und Unterstützungskassen in Anrechnung zu bringen. Sollten bei vorgenannten Versorgungsansprüchen Leistungen in Form von einmaligen Kapitalleistungen zugesagt sein, so gelten 10 % der Kapitalleistung (Garantiesumme zzgl. der zum Bilanzstichtag feststehenden Überschüsse) als Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden Rente. Rentenleistungen z.B. aus Direktversicherungen sind mit dem Garantiewert zzgl. der bis zum Stichtag bereits zugeteilten Überschüsse anzusetzen. Dies gilt gleichermaßen auch für Leistungen aus anderen Durchführungswegen sofern die Versorgungszusagen so gestaltet sind, dass die Überschüsse zur Erhöhung der Versorgungsleistungen verwendet werden. Beitragszusagen mit Mindestleistung sind mit der Mindestleistung im Rentenbeginnalter anzurechnen.

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      Wechselt ein Versorgungsberechtigter von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung, so hat dies letztendlich auch Auswirkungen auf das Gehaltsniveau. Bezüglich der 75 %-Grenze ist in diesen Fällen eine Modifikation vorzunehmen. Hier wird nach folgender Formel ein neuer prozentualer Grenzwert G ermittelt:

      G = [g × (m1/n)] + [g × (b/100) × (m2/n)]

       Erläuterungen:

g = bislang gültige Prozentgrenze (vor dem erstmaligen Wechsel des Beschäftigungsgrades beträgt diese immer 75 %)
b = auf Grund des Wechsels des Beschäftigungsgrades geändertes Gehaltsniveau auf der Basis des ursprünglichen Beschäftigungsgrades
m1 = Zeitraum, für den die bisherige Prozentgrenze maßgebend war
m2 = Zeitraum, für den die neue Prozentgrenze maßgebend ist
n = Gesamtlaufzeit des Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnisses

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      Beispiel

      Der Versorgungsberechtigte N hat 20 Jahre ein (volles) Gehalt von monatlich 1.000 € (maßgebende Bezugsgröße) bezogen. Die letzten fünf Jahre bis zum Eintritt in den Ruhestand erhält er auf Grund des Wechsels in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nur noch 50 % der vollen Bezüge.

      Aufgrund der Änderung des Gehaltsniveaus ist die 75 %-Grenze auf den Grenzwert G wie oben anzupassen. Ab dem auf den Wechsel des Beschäftigungsgrades folgenden Bilanzstichtag ergibt sich der folgende prozentuale Grenzwert in Bezug auf das maßgebende (fiktive) Gehalt von 1.000 €.