Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil
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      Wenn auch im Rahmen der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung die körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften bei der Beurteilung der Pensionszusage im Vordergrund stehen, so muss dennoch beachtet werden, dass in einem ersten Schritt ganz allgemein die Vorgaben des § 6a EStG zu prüfen sind (bilanzsteuerrechtliche Beurteilung).

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      Insgesamt erfolgt somit eine Prüfung auf zwei Stufen:

      Zweistufiges Prüfschema

Prüfung nach Was wird geprüft? Folgen bei einem Verstoß
1. Stufe § 6a Abs. 1 EStG Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz Korrektur der Pensionsrückstellung innerhalb der Steuerbilanz
2. Stufe § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG Betriebliche Veranlassung der Pensionszusage Außerbilanzielle Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung

      Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Pensionszusage den bilanziellen Voraussetzungen des Handelsrechts und § 6a EStG genügt. Sofern hier die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt wurden, ist in der Steuerbilanz für die Pensionsverpflichtung eine Pensionsrückstellung zu bilden. Diese wirkt sich dann erfolgswirksam in der Steuerbilanz aus.

      Liegt ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 6a EStG (1. Stufe) vor, so ist bei der Gesellschaft eine Korrektur der Pensionsrückstellungen innerhalb der Bilanz vorzunehmen, und zwar in der letzten noch offenen Schlussbilanz. Beim Versorgungsberechtigten selbst ergeben sich keinerlei Auswirkungen.

      Da der § 6a EStG generell für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen gilt, findet die Prüfung dieser Vorgaben auch bei normalen Arbeitnehmern statt.

      Auf der zweiten Stufe sind dann die Tatbestandsmerkmale der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu prüfen.

      Hinweis

      Eine außerbilanzielle Korrektur kann nur insoweit erfolgen, wie im zu beurteilenden Jahr ein bilanzieller Aufwand nach § 6a EStG anerkannt wurde.

      Eine Hinzurechnung ist nur für nicht bestandskräftige Veranlagungszeiträume möglich. Für bestandskräftige Veranlagungszeiträume ist eine nachträgliche Korrektur nicht zulässig. Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, so sind spätere Pensionszahlungen (gesellschaftsrechtlich veranlasster Teil) ebenfalls außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Sie sind in Höhe des gesellschaftsrechtlich veranlassten Teils nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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      Nachfolgend nochmals ein wichtiger Hinweis: Maßgebend für das weitere Verständnis im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Beurteilung von Pensionszusagen ist, dass die bilanzsteuerrechtlichen Vorgaben (§ 6a EStG) auch für die Beurteilung von Pensionszusagen an fremde Dritte gelten. Demgegenüber wird eine verdeckte Gewinnausschüttung nur bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und an nahestehende „Personen“ problematisiert werden.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BFH-Urteil vom 29.6.1994, BStBl II 2002, 366; BMF-Schreiben vom 28.5.2002, BStBl I 2002, 603.

       [2]

      Vgl. BMF-Schreiben vom 28.5.2002, BStBl I 2002, S 603, H-BetrAV, Teil II A. I. 40 Nr. 32.

       [3]

      Vgl. H 8.5 Abschn. III KStH 2015 – Weiterführende Hinweise zum Personenkreis der nahestehenden Personen.

      2. Kapitel Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (1. Prüfstufe)

      A.Rechtsanspruch/Zivilrechtliche Wirksamkeit80 – 87

      B.Keine steuerschädlichen Widerrufsvorbehalte88, 89

      C.Schriftformerfordernis und Klarheitsgebot90 – 93

      D.Angemessenheit – 75 %-Grenze und Überversorgung94 – 150

       I.BMF-Schreiben vom 3.11.2004 und weiterführende Rechtsprechung99 – 119

       1.Persönlicher Geltungsbereich102

       2.Sachlicher Geltungsbereich103 – 119

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