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Der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen – auch Anwartschaftsbarwert genannt – kann versicherungstechnisch als „Einmalprämie“ bezeichnet werden und stellt den heutigen Wert der künftigen Versorgungsleistungen dar. Würde man diese „Einmalprämie“ heute aufwenden, so wären damit die künftigen Pensionsleistungen voll ausfinanziert. Hierbei wird allerdings unterstellt, dass ein Zinssatz von 6 % und die Sterbetafeln von Prof. Dr. Klaus Heubeck (2018 G) zugrunde gelegt werden.
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Der Barwert der künftigen gleich bleibenden Jahresbeträge – auch Teilwertprämie genannt – ist vergleichbar mit laufenden Versicherungsprämien, die verteilt auf die gesamte Zeit der Betriebszugehörigkeit erbracht werden müssen, um die zugesagten Versorgungsleistungen realisieren zu können. Allerdings werden hierbei nicht die Sterbetafeln und der Zinssatz des Versicherers herangezogen, sondern die bekannten Rechnungsgrundlagen von Prof. Dr. Klaus Heubeck (2018 G) und der fiskalisch festgelegte Zinssatz von 6 %.
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Bei Finanzierungsbeginn ist der Teilwert gleich null, da auf Grund des Äquivalenzprinzips (Leistung = Gegenleistung) der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen mit dem Barwert der künftigen gleichbleibenden Jahresbeträge übereinstimmt.
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Im Rentenbeginnalter entspricht der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gleich dem Barwert der laufenden Rente. Der Barwert der Jahresprämie ist dann gleich null, da die Finanzierung bzw. der Ansparprozess beendet ist. Auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Versorgungsberechtigten ist der Barwert der Jahresprämien gleich null, so dass in diesem Fall die aufrechterhaltene Anwartschaft in der Vergangenheit bereits als „ausfinanziert“ gilt. Zukünftige noch zu erdienende Anwartschaften müssen nicht mehr finanziert werden. Somit entspricht der Teilwert bei einem Ausgeschiedenen dem Anwartschaftsbarwert der erdienten Anwartschaft.
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An Hand des folgenden Beispiels sind der Teilwertverlauf für einen aktiv Tätigen und der Barwertverlauf für einen Altersrentner aufgezeigt. Bei der Graphik für den aktiv Tätigen wird auch der Verlauf von Anwartschaftsbarwert und Barwert der künftigen Prämien dargestellt.
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Teilwertverlauf
Beispiel
Mustermann, geboren am 18.3.1972, Diensteintritt am 1.4.2005, Zusage am 10.4.2012, monatliche Altersrente in Höhe von 3.000 €, Invalidenrente in Höhe der Altersrente, 60 % Witwenrente (kollektiv), vertragliches Rentenbeginnalter 65
Erstmalige Rückstellungsbildung zum Bilanztermin nach Erteilung der Zusage (am 31.12.2012 × = 41 Jahre)
Rechnungsgrundlagen RT von Heubeck 2018 G, 6 % (Aktivensterblichkeit)
60
Barwertverlauf (Beispiel aus Rn. 59)
Anmerkungen
Vgl. HGB in der im BGBl. IIII Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 184 der V vom 16.6.2020 (BGBl. I, 1328) geändert worden ist.
Vgl. Wöhe S. 1130; Knobbe-Keuk S. 114.
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 25.5.2009, BGBl I 2009, 1102 ff.
Explizit festgelegter Zinssatz, der monatlich durch die Deutsche Bundesbank bekanntgegeben wird. Im Januar 2010 betrug der Zinssatz 5,24 % und im September 2020 1,71 % (7-Jahresdurchschnitt) bzw. 2,41 % (10-Jahresdurchschnitt).
Vgl. BGH vom 27.2.1961, BGHZ 34, 324.
Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtliniengesetz – BiRiLiG) vom 19.12.1985, BGBl I, 2355 ff.
Hinweis: 31.12.2009 – Zins 5,24 %/31.12.2015 – Zins 3,89 %/jeweils 7-jähriger Durchschnittzinssatz.
Vgl. Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl I, 2016 Nr. 12, 346.
Vgl. § 253 Abs. 6 HGB.
Quelle: www.Heubeck.de, hier: Heubeck Zins-Info, Köln, den 3.8.2020.
Vgl. Wöhe S. 1042.
Vgl. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG.