Название: Internal Investigations
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811442757
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1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 2. Kapitel Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen und Beratung der Unternehmensführung › I. Einleitung
I. Einleitung
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Internal Investigations oder auf Deutsch, unternehmensinterne Untersuchungen, haben durch die Korruptionsskandale der vergangenen Jahre deutlich zugenommen. Während dieser Begriff vor dem Jahr 2005 in Deutschland nahezu keine Rolle spielte, so ist heute festzustellen, dass interne Untersuchungen sowohl in der juristischen Literatur, als auch in der Praxis wesentlich an Bedeutung gewonnen haben.
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In der Literatur wurde in den letzten Jahren immer wieder diskutiert, welche arbeitsrechtlichen Probleme sich bei einer solchen Untersuchung stellen und was hierbei berücksichtigt werden muss.[1] Vergleichsweise wenig untersucht wurden hingegen die gesellschaftsrechtlichen Aspekte. Dabei ist gerade die Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen für die handelnden Organe von erheblicher Bedeutung. Liegen Anhaltspunkte vor, die eine interne Untersuchung indizieren, so sind die jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen als erstes zu identifizieren. Zu klären sind dabei insbesondere folgende Aspekte: Welche Organe einer Gesellschaft sind zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen berechtigt und verpflichtet? Welcher Handlungsspielraum steht den Organen zu? Inwiefern sind die Organe zu einer Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse an Behörden oder Geschäftspartner verpflichtet und befugt?
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Die nachfolgende Darstellung setzt sich mit den genannten Fragen auseinander und bietet einen Überblick über die grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit internen Untersuchungen.
Anmerkungen
Siehe nur Mengel NZA 2006, 240 ff.; Schürrle/Olbers CCZ 2010, 178 ff.; Momsen ZIS 2011, 508 ff.; Zimmerer/Heymann BB 2010, 1853 ff.; Glaser/Wisskirchen DB 2011, 1447 ff.; Böhm WM 2009, 1923 ff.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 2. Kapitel Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen und Beratung der Unternehmensführung › II. Recht und Pflicht zur Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen
1. Einleitung
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Ausgangspunkt jeder unternehmensinternen Untersuchung ist zunächst die Frage, ob ein Unternehmen zur Durchführung einer solchen Untersuchung berechtigt oder sogar verpflichtet ist und welches Organ hierfür zuständig ist. Hierbei ist nach den verschiedenen Rechtsformen und den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten zu unterscheiden.
2. Die AG
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Unternehmensinterne Untersuchungen werden in allen großen und mittelständischen Unternehmen aller Gesellschaftsformen durchgeführt. Am stärksten im kollektiven Gedächtnis verblieben sind jedoch die medienwirksamen Untersuchungen in Unternehmen wie z.B. der Siemens AG,[1] der Daimler AG[2] oder der VW AG.[3] Sie sind prominente Beispiele für eine erfolgreiche, schadensbegrenzende Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen. Von besonderer Bedeutung für die nachfolgende Darstellung sind Untersuchungen in AGs auch deshalb, weil diese Gesellschaftsform über eine gesetzlich detailliert und im Wesentlichen verbindlich geregelte Organstruktur verfügt. Daher wird hier zunächst dargestellt, wer im Gefüge der AG zur Einleitung von Untersuchungen berechtigt und verpflichtet ist.
a) Der Vorstand
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Der Vorstand ist das weitgehend unabhängige Leitungsorgan der AG. Ihm obliegt nach § 76 Abs. 1 AktG die alleinige Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung der Gesellschaft. Es ist daher naheliegend, dass sich die Zuständigkeit des Vorstands auch auf unternehmensinterne Untersuchungen erstreckt. Als normative Grundlage für das Recht oder die Pflicht des Vorstands zur Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen kommen neben der gesellschaftsrechtlichen Leitungssorgfaltspflicht nach §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG auch die ordnungswidrigkeitenrechtliche Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG oder die Pflicht zur Einrichtung eines Überwachungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG in Betracht. Es ist außerdem möglich, aus der allgemeinen Compliance-Verantwortung des Vorstands eine Pflicht zur Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen abzuleiten.
aa) §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG: Leitungssorgfalt des Vorstands
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Nach § 76 Abs. 1 AktG obliegt dem Vorstand als Teil der Leitungsverantwortung auch die Unternehmensüberwachung. Es ist eine der vorrangigen Aufgaben des Vorstands, für die Einhaltung der Gesetze und unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen.[4] Dies umfasst sowohl die Einhaltung der Gesetze durch den Vorstand selbst, als auch durch die Mitarbeiter des Unternehmens. Die Wahrnehmung der Leitungsverantwortung ist nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Vorstands.[5] Daher ist der Vorstand hieraus zum Einschreiten verpflichtet, sofern Anhaltspunkte für schwerwiegende Verstöße in der Gesellschaft vorliegen.[6]
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Nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG haben Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung, und damit auch bei der Unternehmensüberwachung als Teil der Leitungsverantwortung, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Als Teil dieser Leitungssorgfalt wird allgemein die Pflicht gesehen, Hinweisen auf Gesetzesverletzungen unverzüglich nachzugehen.[7] Die Vorstandsmitglieder müssen also Hinweisen auf Gesetzesverletzungen und andere Unregelmäßigkeiten durch Mitarbeiter immer und unverzüglich nachgehen.[8]
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Die Pflicht, bei Verdacht auf Gesetzesverstöße unternehmensinterne Untersuchungen durch СКАЧАТЬ