Название: Internal Investigations
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811442757
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§ 3 (1) BDSG definiert personenbezogene Daten als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Jede Information, ganz gleich ob abgeschlossener Gesamtsachverhalt oder Teilaspekt/-datum, die im Rahmen von internen Ermittlungen gewonnen wird, um diese einer bereits bekannten Person (bestimmten natürlichen Person) bzw. einer bisher nicht individualisierten Person (bestimmbare natürliche Person) zuzuordnen, kann demnach ein personenbezogenes Datum darstellen.
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Problematischer kann die Einzelfallbetrachtung bei der sog. Zielobservation aussehen. Denkbar sind Anlässe, bei denen sich der Verdacht zunächst nicht gegen eine bestimmbare Person richtet (Beispiel: Durch einen Hinweis ist bekannt geworden, dass entwendetes Firmeneigentum zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem definierten Ort durch einen unbestimmten „Mitarbeiter“ zum Verkauf angeboten werden soll). In Teilen der Literatur wird zutreffend davon ausgegangen, dass die „bloße Beobachtung einer Örtlichkeit“[5] keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung indiziert.
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In diesen Fällen richten sich die Maßnahmen zunächst gegen einen Ort und nicht gegen eine Person. Es geht unter Umständen in einer derartigen Fallkonstellation zunächst einmal darum, lediglich Zustandsbeobachtungen durchzuführen (Beispiel: Handelt es sich bei den angebotenen Gegenständen tatsächlich um Firmeneigentum der Fa. XY?), Ortsverhältnisse festzustellen oder einen allgemeinen Überblick zu gewinnen.
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Anders wird dies, wenn der Observant beabsichtigt, durch seine Beobachtungen eine Person zu bestimmen. Dann muss im Zweifelsfall von einer Erhebung personenbezogener Daten ausgegangen werden. Sollte es dem Leiter einer Untersuchung darum gehen, lediglich sachbezogene Informationen zu erheben, so hat er dies v.a. gegenüber dem Observationsteam deutlich herauszustellen und darauf hinzuweisen, dass die Observation abzubrechen ist, sobald personenbezogene Daten ohne ausreichende rechtliche Grundlage erhoben werden. Auch wenn diese Konstellation rechtstheoretisch und wenig praktikabel wirkt, ist sie frühzeitig in die Überlegungen einzubeziehen.
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Gerade im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen können besonders schutzwürdige Daten gem. § 3 Abs. 9 BDSG eine entscheidende Rolle spielen. Zu diesen gehören u.a. Daten zur Gesundheit des Betroffenen, also auch Krankheitsdaten. Da die Observation eine beliebte Ermittlungsmethode zur Aufklärung von manipulierten Krankschreibungen ist, muss im Detail geprüft werden, welche Informationen durch eine Observation erhoben werden. Wird durch eine Observation zum Beispiel ein krankgeschriebener Mitarbeiter dabei überwacht, wie er am wöchentlichen Fußballtraining teilnimmt, dann werden wohl keine Krankheitsdaten – also besonders schutzwürdige Daten – erfasst. Erfasst wird die Anwesenheit der betroffenen Person an einem bestimmten Ort und zu einer definierbaren Zeit.
2. Rechtliche Erheblichkeit des operativen Vorgehens
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Entscheidend bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Observation ist, wie der konkrete operative/taktische Ansatz hierbei aussieht. Es ist somit der Umstand des konkreten Einzelfalls der Durchführung maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit.
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Denkbar sind zum Beispiel die nachfolgenden Vorgehensweisen:
– | Kurzfristige Observation im öffentlichen Raum bei der lediglich ein Observationsprotokoll durch den Oberservanten erstellt wird. |
– | Längerfristige Observation auch im häuslichen Umfeld der Zielperson bei der Video- und Fotoaufnahmen gefertigt werden. |
– | Recherche im Profil eines sozialen Netzwerkes um in Erfahrung zu bringen, wo sich die Zielperson zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhalten wird und anschließende zielgerichtete Observation an eben diesem Ort. |
– | Standortbestimmungen eines mitgeführten Firmen-Smartphones mittels MDM-Software[6] und anschließender Einsatz eines Observationsteams an einem bestimmten Ort. |
– | Observation eines stationären Zeiterfassungsgeräts auf einem Betriebsgelände mit der Zielrichtung festzustellen, ob ein bestimmter Mitarbeiter selber ausstempelt oder dies von einem Dritten vornehmen lässt. |
Je intensiver die mit der Observation verbundenen Grundrechtseingriffe sind, desto höher sind die Voraussetzungen an die Erlaubnistatbestände (vgl. 2.4.1) und die Verhältnismäßigkeit (2.4.2). Diese Einschreitkaskade soll im Folgenden näher erläutert werden.
3. Interpretationsrahmen öffentlich rechtlicher Normen
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Das LG Mannheim[7] hat im Zusammenhang mit dem Einsatz eines GPS-Moduls durch einen Detektiv festgestellt, dass – im Sinne eines Erst-Recht-Schluss – dieser rechtswidrig war, da der Einsatz auch für die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungshelfer unter Würdigung der entsprechenden öffentlich rechtlichen Normen unzulässig gewesen wäre und demzufolge „erst Recht für den Angeklagten, der als Detektiv und damit Privatperson ausschließlich ‚Jedermanns-Rechte‘ innehat und sich ohnehin nicht“ auf öffentlich rechtliche Normen[8] berufen kann. Auch wenn der Bundesgerichtshof zu einer andersdeutenden Betrachtung kam,[9] können die öffentlich rechtlichen Normen zur Interpretation zumindest herangezogen werden.
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Sowohl das präventive Polizeirecht, als auch die Strafprozessordung kennen Regelungen zur Observation sowie zum Einsatz flankierender Maßnahmen.
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Im präventiven Bereich ist eine längerfristige Observation überwiegend nur dann zulässig, wenn es darum geht, Straftaten von erheblicher Bedeutung aufzuklären oder eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu verhindern.
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Längerfristig bedeutet i.d.R., dass die planmäßige Beobachtung für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden vorgesehen ist oder über mehr als zwei Tage – mit jeweils kürzeren Observationszeiten – andauert.[10]
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Wesentlich ist, dass eine Beobachtung erst dann zur Observation wird, wenn sie „eine bestimmte Intensität, einen bestimmten Umfang oder eine bestimmte Dauer“[11] einnimmt. In den Fällen einer kurzfristigen Beobachtung/Observation reicht in der Regel ein Gefahrenverdacht aus.[12]
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Die meisten Polizeigesetze der Länder СКАЧАТЬ