Название: Internal Investigations
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811442757
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Die Zielobservation setzt am möglichen Endpunkt einer zu erforschenden Handlung an. Denkbar ist zum Beispiel die Beobachtung eines Ablageorts oder eines Arbeitszeiterfassungsgeräts. Die Zielobservation kann sich immer auch gegen einen unbekannten Täter/Verdächtigten oder sonstigen Beteiligten richten. Bei der Quellobservation wird in der Regel ein bekannter Täter/Verdächtigter oder sonstiger Beteiligter während einer bestimmten Tätigkeit von Beginn an beobachtet/überwacht.
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Aus juristischer Sicht muss darüber hinaus auch eine Differenzierung nach kurzfristigen und langfristigen Observationen vorgenommen werden (vgl. Rn. 39).
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Die zu überwachenden Personen und Objekte werden standardmäßig als Zielpersonen bzw. Zielobjekte bezeichnet und – sofern jeweils mehrere vorhanden sind – als Zielperson 1 oder Zielperson 2 usw. durchnummeriert. Entsprechend spricht man auch von Zielobjekt 1, Zielobjekt 2 usw.[6]
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Sofern es sich um eine rollende Observation handelt, findet auch der Begriff Zielfahrzeug Verwendung.
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In der stets erforderlichen Dokumentation einer Observationsmaßnahme hat sich die Verwendung der Abkürzungen ZP für Zielperson und ZO für Zielobjekt sowie ZF für Zielfahrzeug allgemein durchgesetzt.
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Die Personen, die eine Observation durchführen, werden als Observanten bezeichnet[7]. Auch hier werden – zumindest für die schriftliche Dokumentation – die einzelnen Observanten durchnummeriert und dann entsprechend als Observant 01 oder Observant 02 usw. bezeichnet.
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Kontrovers kann der Begriff des Bewegungsbildes aufgenommen werden. Beim Bewegungsbild geht es darum, durch die längerfristige Erfassung von Geodaten, die Bewegung einer bestimmten Person in einem geographischen Raum zu bestimmbaren Zeitpunkten zu erfassen. Mittlerweile hat der Begriff auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden.[8] Da der Begriff impliziert, über einen längeren Zeitraum zahlreiche personenbezogene Daten zu erheben, sind die rechtlichen Anforderungen erheblich.
Anmerkungen
Polizeidienstvorschrift (PDV) 100, Anlage 6.
Glitza S. 17, mit Verweis auf die PDV 100, Ziff. 2.1.2.
Glitza nennt die Faktoren Unauffälligkeit, Gewissenhaftigkeit, Konspiration und Zielgerichtetheit als wesentliche Merkmale einer Observation, a.a.O., S. 18.
Detektive üben keine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit i.S.d. § 34a GewO aus. Sie nehmen keine sog. Obhutstätigkeit wahr. Die gewerbsmäßige Ermittlung und Informationsbeschaffung ist eine Tätigkeit gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO. Umfassend 2004 u.a. in Stober/Olschok/Brauser-Jung E II, Rn. 18 ff.
Glitza S. 19 f.
Glitza S. 14.
Glitza S. 14; Grübler/Howorka/Lammel/Roll/Soinë/Steffen/Stümper S. 403.
Exemplarisch BGH NJW 2013, 2350 ff.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 8. Kapitel Personenüberwachung durch Observationen › II. Rechtliche Überlegungen
II. Rechtliche Überlegungen
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Wie bereits dargestellt geht es bei der Observation darum, durch Beobachtungen Erkenntnisse zu erlangen, die genutzt werden können, um vorwerfbares Verhalten zu belegen. Es geht also im Wesentlichen darum, Umstände aus dem persönlichen Lebensumfeld der Zielperson zu gewinnen, die von dieser normalerweise nicht freiwillig offengelegt werden, um hierdurch in einem laufenden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren einen Erkenntnismehrwert zu generieren.
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Da es bei der Observation um das planmäßige und wissentliche Beschaffen relevanter Informationen geht, liegt regelmäßig eine Erhebung i.S.d. § 3 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Lediglich zufällige Feststellungen im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerledigung stellen noch keine datenschutzrechtliche Erhebung dar.[1]
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Wesentliche Charakteristik dieser Maßnahmen ist es, dass sie nicht offen, sondern in überwiegendem Fall heimlich durchgeführt wird. Die Auffassung, dass heimliche Ermittlungsmaßnahmen generell verboten wären, wird zwar auch in der Literatur vertreten,[2] konnte sich jedoch nicht durchsetzen.
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Ein derartiges Dogma hätte zur Folge, dass klandestine, konspirative, mit hoher krimineller Energie sowie Täuschungswille durchgeführte Pflichtverletzungen nicht ermittelbar wären. Wie in der Folge noch darzustellen sein wird, verlangt heimliches Ermittlungshandeln jedoch eine strikte und einzelfallbezogene Betrachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[3]
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Da durch die Observation regelmäßig in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird, ist vor Entscheidung über die Zulässigkeit einer Observation zu prüfen, ob diese durch die konkrete Observationskonzeption tangiert wird.
1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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