Название: Internal Investigations
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811442757
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Stellt sich der Verdacht nach den Ermittlungen als haltlos heraus, können sich daraus nur Schadensersatzpflichten ergeben, wenn der Ermittler schuldhaft Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat. Während sich die Haftung eines externen Beraters allein nach zivilrechtlichen Grundsätzen bemisst, ist der angestellte Ermittler gegenüber seinem Arbeitgeber durch die Grundsätze der Haftungserleichterung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit geschützt.[39]
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Entschieden ist, dass der Arbeitgeber nicht für einen nach einer Kündigung erfolgten Selbstmord des Arbeitnehmers haftet.[40] Dies gilt selbst bei einer erkennbar unwirksamen Kündigung. Bei einer Selbsttötung handelt es sich nämlich um einen derart seltenen und damit unwahrscheinlichen Geschehensablauf, dass er regelmäßig nicht als adäquat kausal durch im Arbeitsleben immer wieder vorkommende schädigende Handlungen, z.B. den Ausspruch und die Rücknahme einer sozial ungerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung, verursacht angesehen werden kann.[41] Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Suizidgefahr dem Arbeitgeber durch objektive Tatsachen bekannt sein musste. Diese Grundsätze lassen sich auf den internen Ermittler übertragen. Gleichwohl gibt es in der Praxis Revisoren, die bei schweren Verfehlungen die Ermittlungsgespräche mit Mitarbeitern aus Fürsorgegründen nur in Erdgeschossräumen durchführen und je nach Erregungszustand den Mitarbeiter bspw. anschließend von einem Taxi nach Hause bringen lassen.
Anmerkungen
BAG NZA 2009, 1136.
ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 176.
BAG NZA 2009, 1136, 1142 Rn. 51.
BAG NZA 2009, 1136; ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 177 m.w.N.
LAG Berlin-Brandenburg 30.3.2012 – 10 Sa 2272/11, die unter dem Az. 2 AZN 1141/12 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Gaul/Schmidt-Lauber ArbRB, 2012, Rn. 18.
LAG Berlin-Brandenburg LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10.
BAG NZA 2015, 741, 745 Rn. 58.
BAG NZA 2015, 741, 746 Rn. 61.
BAG NZA 2015, 741, 746 Rn. 62.
BAG NZA 2008, 809, 810 Rn. 15; ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 178.
BAG NZA 2008, 809.
BAG NZA 2008, 809, 811 Rn. 20.
BAG NZA 2008, 809, 811 Rn. 18.
BAG NZA-RR 2008, 630; Küttner/Schmidt Personalbuch 2016, Verdachtskündigung, Rn. 11.
BAG NZA 2008, 809.
BAG NZA 2014, 1015, 1016 Rn. 14; Gaul/Schmidt-Lauber ArbRB 2012, 18, 19.
BAG NZA 2014, 1015, 1016 Rn. 14; Gaul/Schmidt-Lauber ArbRB 2012, 18, 19.
BAG NZA 2014, 1015, 1016 Rn. 14.
Gaul/Schmidt-Lauber ArbRB 2012, 18, 19.
BAG NZA 2014, 1015, 1016, Rn. 26.
ArbG Köln 19.11.2008 – 7 Ca 3002/08.