Название: Internal Investigations
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811442757
isbn:
LG Verden StV 1996, 371, 371.
KK-StPO/Senge § 53a Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 2; jeweils m.w.N. und Beispielen auch zur Gegenauffassung. Diese wird bspw. vertreten von Bockemühl FS Beulke, S. 647, 650 f., der Detektiven, die nicht im Angestelltenverhältnis für größere Kanzleien, sondern im Einzelfall für kleinere Kanzleien tätig werden, im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz ein Zeugnisverweigerungsrecht zusprechen. Diese Deutung hat einiges für sich.
LR-StPO/Ignor/Bertheau § 53a Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 2 mit weiteren Beispielen.
KK-StPO/Senge § 53a Rn. 5.
SK-StPO/Rogall § 53a Rn. 37.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler › IV. § 97 StPO
1. Grundlagen
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Auch das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO soll eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts insbesondere der §§ 53 und 53a StPO verhindern.[1] Aus diesem Grund ist bereits die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung unzulässig, wenn die gesuchten Sachen dem § 97 StPO unterfallen, und eine einstweilige Beschlagnahme nach § 108 Abs. 1 StPO ausgeschlossen.[2] Der Regelung des § 160a StPO geht § 97 StPO gem. § 160a Abs. 5 StPO insoweit vor, als die Norm eigene Bestimmungen trifft.[3] Einzelheiten sind umstritten.[4] Eine Erstreckung des § 97 StPO auf weitere als die genannten Personen im Wege des Analogieschlusses ist unstatthaft.[5] Der Schutz des Beschuldigten wird aber bereits gewährt, wenn das Verfahren noch gegen „Unbekannt“ geführt wird.[6] In § 97 Abs. 4 StPO wird der Anwendungsbereich auf die Hilfspersonen des § 53a StPO erstreckt.
aa) Grundlagen
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Zeugnisverweigerungsberechtigt sind im Zusammenhang mit internen Ermittlungen insbesondere die oben in den Rn. 7 ff. genannten Berufsträger. § 97 StPO gilt darüber hinaus jedoch für alle zeugnisverweigerungsberechtigten Personen i.S.d. §§ 52 und 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3b StPO. Der Syndikusrechtsanwalt unterfällt dem Schutz der Norm seit der Neufassung des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zum 1.1.2016 nicht mehr;[7] es sei denn, er ist im Einzelfall Hilfsperson eines zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsträgers.
bb) Stellung als Zeuge, nicht Beschuldigter
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Da § 97 StPO ausschließlich dem Schutz vor Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte nach den §§ 52 ff. StPO dient, ist die Norm nach herrschender Auffassung nicht anwendbar, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst Beschuldigter eines Strafverfahrens ist, in dessen Rahmen die Beschlagnahme erfolgt.[8] Das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsträger und geschützten Personen werde in diesem Fall nicht berührt.[9] Aus § 97 Abs. 2 S. 3 StPO könne ein Erst-Recht-Schluss gezogen werden.[10] Nur teilweise, dafür aber mit guten Gründen, wird vertreten, dass der Schutz vor Beschlagnahme, dem Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 3 StPO entsprechend, ausschließlich dann entfalle, wenn Berufsträger und Mandant bzw. Patient etc. kollusiv zusammen wirken würden, sich der Berufsträger also an der Tat des Anvertrauenden, einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteilige.[11] Nur in einem solchen Fall sei der Hilfesuchende nicht schutzwürdig, in anderen Fällen müsste der Vertrauensschutz Vorrang beanspruchen. Die Rechtsprechung folgt jedoch geschlossen der erstgenannten Auffassung. Einen gewissen Schutz der Vertrauensbeziehung erreicht die herrschende Meinung dadurch, dass sie eine Verwertung der beschlagnahmten Unterlagen gegen die geschützte Person nicht zulässt.[12] Die Verwertbarkeit sei auf das Verfahren, in dem die Unterlagen herausgegeben oder beschlagnahmt wurden, zu beschränken. Eine entsprechende Wertung liege auch § 108 Abs. 2 StPO zugrunde.
(1) Keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
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Die bereits unter Rn. 15 ff. angesprochene Entbindung von der Schweigepflicht i.S.d. § 53 Abs. 2 S. 1 StPO lässt dem telos des § 97 StPO entsprechend[13] das Beschlagnahmeverbot sowohl hinsichtlich des Berufsträgers als auch hinsichtlich seiner Hilfspersonen entfallen.[14] Korrespondierend zu der durch die Entbindung wieder auflebenden Aussagepflicht lebt auch die Herausgabepflicht des § 95 StPO wieder auf.[15] Ein Widerruf der Entbindungserklärung führt nach herrschender Auffassung entsprechend den Ausführungen zum Zeugnisverweigerungsrecht allerdings nicht zu einem Verwertungsverbot der bereits gewonnen Erkenntnisse, sondern allein zu einer Herausgabepflicht der Behörde bzw. des Gerichts bezogen auf die beschlagnahmten Gegenstände.[16]
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Das Einverständnis des Beschuldigten in die Beschlagnahme führt zur Aufhebung des Beschlagnahmeverbotes, wenn der Beschuldigte alleine berechtigt ist, den Berufsträger von seiner Schweigepflicht zu entbinden.[17] In anderen Fällen bleibt das Beschlagnahmeverbot bestehen.
(2) Sonstiges
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Verlangt der Beschlagnahmende die Herausgabe einer Sache vom Berufsträger, muss er sein Herausgabeverlangen mit einer Belehrung darüber verbinden, dass die Sache nicht zwangsweise beschlagnahmt werden darf.[18] Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht macht das Beweismittel schon aus diesem Grund unverwertbar.[19] Wird die Sache bei Erscheinen des Beamten ohne Aufforderung spontan und freiwillig zur Verfügung gestellt, ist der Übergebende im Anschluss an die Übergabe zu belehren.[20] Auch sonst heilt eine bei nachträglicher (qualifizierter) Belehrung abgegebene Einverständniserklärung die Verletzung der Belehrungspflicht.[21] Gibt der Zeugnisverweigerungsberechtigte die zu beschlagnahmende Sache nach Belehrung oder in Kenntnis der Rechtslage freiwillig heraus, verzichtet er nach herrschender Auffassung konkludent auf den Schutz des § 97 StPO.[22] Der so erklärte Verzicht ist frei widerruflich und führt im Falle des Widerrufs zu einem Rückgabeanspruch des Berufsträgers.[23] Eine bereits erfolgte Auswertung des Beweismittels kann allerdings in dem betreffenden Verfahren prozessual uneingeschränkt verwertet werden.[24] Dass die Einwilligung des Gewahrsamsinhabers gegen § 203 StGB verstößt, hindert die Sicherstellung nicht.[25]
aa) Schriftliche Mitteilungen i.S.d. § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO
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