Название: Steuerstrafrecht
Автор: Johannes Franciscus Corsten
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811406506
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Trotz sachlicher Nähe zum Steuerrecht keine Steuerstraftaten (mit der prozessualen Folge der Zuständigkeit der StA) sind:
– | die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30) gem. § 355 StGB (s. auch Rn. 2);[38] |
– | die Verletzung von Privatgeheimnissen durch Geheimnisträger in Rechts- und Wirtschaftsangelegenheiten gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB;[39] |
– | die Abgabenüberhebung gem. § 353 StGB; |
– | die Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a StGB, selbst wenn es um die Vereitelung eines Bestrafung wegen § 370 geht[40] (s. auch Rn. 21); |
– | die Geldwäsche gem. § 261 StGB, selbst wenn sie taugliche Anschlusstat einer Steuerhinterziehung ist[41] (s. auch Rn. 21). |
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Auch keine Steuerstraftaten sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden (Steuerordnungswidrigkeiten, §§ 377 ff.; Details s. dort).[42]
b) Bannbruch (Nr. 2)
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Nr. 2 verweist auf den Bannbruch (§ 372), der als Blankettvorschrift Verstöße gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote sanktioniert[43] und damit eigentlich nicht im engeren Sinne mit dem Schutz des Steueraufkommens zu tun hat. So hat sich nach dem Wegfall der Monopolgesetze[44] (Branntwein, Zündhölzer) der Kreis der in Bezug genommenen Verbringungsverbote aus steuerlichen Normen verringert. Größere Bedeutung als Quelle für Verbringungsverbote haben außersteuerliche Normen: zum einen Gesetze wie z.B. AMG, BtMG, WaffenG, zum anderen auch Verordnungen i.S.v. Art. 80 GG oder Art. 288 Abs. 2 AEUV (Einzelheiten s. § 372 Rn. 14 ff.).[45]
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Der Bannbruch ist allerdings dann keine Steuerstraftat, wenn er nur mit Geldbuße bedroht ist, also eine Ordnungswidrigkeit darstellt[46] und keine Sonderzuständigkeit der FinB in Frage kommt.[47]
c) Wertzeichenfälschung von Steuerzeichen (Nr. 3)
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Nr. 3 verweist auf die früher in der AO (§ 399 RAO 1969 a.F.)[48] und heute im StGB geregelte Fälschung von Steuerzeichen und deren Vorbereitung als Teil der Wertzeichenfälschung gem. §§ 148, 149 StGB. Praktische Bedeutung erhält die Steuerzeichenfälschung insb. für die Einfuhr von Billigzigaretten mit gefälschten Tabaksteuerbanderolen (§ 17 TabStG, § 3 TabStV).[49]
d) Begünstigung einer Steuerstraftat gem. Nr. 1–3 (Nr. 4)
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Nr. 4 erfasst die Begünstigung nach § 257 StGB, soweit die Vortat eine Steuerstraftat i.S.v. Abs. 1 Nr. 1–3 ist.[50] Der Begriff der Begünstigung ist heute auf die sachliche Begünstigung nach § 257 StGB beschränkt[51]; die von früheren Gesetzesfassungen zusätzlich erfasste persönliche Begünstigung ist seit 1975 als Strafvereitelung tatbestandlich verselbstständigt (§ 258 StGB) und daher nicht mehr umfasst.[52] Ebenfalls nicht erfasst sind sonstige tatbestandlich verselbstständigte Begünstigungshandlungen wie etwa die Geldwäsche § 261 StGB. Sie ist auch dann keine Steuerstraftat, wenn sie Anschlusstat einer gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung ist (§ 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Bst. b StGB).[53]
2. Abs. 2: Anwendung der allgemeinen Gesetze über das Strafrecht
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Nach Abs. 2 gelten auch im Steuerstrafrecht die allg. Gesetze über das Strafrecht (Hs. 1, Rn. 24 ff.), solange die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen (Hs. 2, zu den Besonderheiten des Steuerstrafrechts s. Rn. 114 ff.).[54] Die Entscheidung hierüber ist eine Frage der Auslegung durch das Strafgericht (zur materiellen Entscheidungsverantwortung des Strafgerichts s. Vor § 369 Rn. 35 ff.).[55] Zu den aus dem Gesetzlichkeitsprinzip nach § 1 StGB und Art. 103 GG folgenden Prinzipien s. Vor § 369 Rn. 10 ff.
a) Steuerstrafrecht und allgemeines Strafrecht (Abs. 2 Hs. 1)
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Zu den allgemeinen Strafgesetzen gehört nicht nur das Strafgesetzbuch als Kernkodifikation, sondern auch strafrechtliche Nebengesetze wie etwa das JGG (für jugendliche oder heranwachsende Täter[56]) oder das Wehrstrafgesetz (für militärangehörige Täter).[57]
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Erfasst sind dabei die Strafgesetze in ihrer Anwendungspraxis (Rechtsprechung, s. auch Rn. 26), ihrer wissenschaftlichen Doktrin (Wissenschaft, s. auch Rn. 25) und ihrer Methodenlehre (zur Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht s. Vor 369 Rn. 36 ff.).[58]
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Da Steuerstrafrecht Strafrecht ist, folgt die steuerstrafrechtliche Dogmatik in Begriffs- und Systembildung den Lehren und Postulaten der allg. Strafrechtsdogmatik. Dies hat etwa zur Folge, dass die Zentralnorm des materiellen Steuerstrafrechts, die Steuerhinterziehung gem. § 370, nach dem traditionellen dreistufigen СКАЧАТЬ