Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
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§ 266 StGB schützt das Vermögen,[9] nicht etwa ein individuelles oder kollektives „Vertrauen“ in die Sicherheit der Güterzuordnung oder das Befriedigungsinteresse von Gläubigern.[10] Die Untreue ist ein Fremdschädigungsdelikt.[11] Dabei ist der Täter in die organisatorische Sphäre des betroffenen Vermögens eingebunden und schädigt dieses von innen heraus.[12] Insofern unterscheiden sich Untreue und Korruption in der Mehrdimensionalität der letzteren: Während § 266 StGB allein das Verhältnis zwischen Treugeber und Treunehmer erfasst, richten die §§ 331 ff. StGB ihren Blick auf die Dreiecksbeziehung zwischen Treugeber, Treunehmer und Dritten.[13]
a) Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis
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Der Missbrauchstatbestand setzt zunächst das Vorliegen einer Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis voraus. Diese kann qua Gesetz, durch behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft bestehen. Gemeint ist damit die Rechtsmacht, wirksam die Vermögensrechte eines anderen zu übertragen, aufzuheben, zu belasten oder zu ändern bzw. den Betreffenden gegenüber einem Dritten zu verpflichten.[14]
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Beispiele: Elternschaft (§§ 1626, 1629 BGB); „Schlüsselgewalt“ der Ehepartner (§ 1357 BGB); Prokura (§§ 48 ff. HGB), Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB); Aufträge, Dienstverträge etc.
b) Vermögensbetreuungspflicht
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Die Begehung einer Missbrauchsuntreue setzt zudem nach überwiegend vertretener Ansicht ebenso wie die Treubruchvariante eine Vermögensbetreuungspflicht voraus.[15] Hiervon ist auszugehen, wenn dem Treunehmer die Befugnis eingeräumt ist, im Interesse des Geschäftsherrn über dessen Vermögen in bedeutsamer Weise zu verfügen, und es sich hierbei um den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen Treugeber und Treunehmer handelt.[16] Als Anhaltspunkt kann es dienen, wenn dem Treunehmer die „Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums“ (und nicht lediglich mechanische Hilfstätigkeiten) eingeräumt wird, es an einer „engmaschigen Kontrolle“ fehlt bzw. das Schuldverhältnis einen fremdnützigen Charakter aufweist.[17]
c) Missbrauch der Befugnis
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Die Tathandlung liegt im Missbrauch der Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis, d.h. der Täter hat seine Befugnis im Außenverhältnis entsprechend seinem rechtlichen Können wirksam (rechtsgeschäftlich) ausgeübt und dadurch die ihm im Innenverhältnis gezogenen Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten.[18] (Unwirksame) schädigende Handlungen außerhalb der rechtlichen Befugnis unterfallen nicht dem Missbrauchstatbestand. Typische Fälle sind unter anderem das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht, das unerlaubte Ausfüllen von Blanko-Formularen oder auch die Vereinbarung von Kick-Back-Provisionen durch Geschäftsführer oder Vorstände zu Lasten der vertretenen Gesellschaft.[19]
3. Treubruchtatbestand
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Anders als für die Missbrauchsvariante genügt für die Annahme einer Treubruchuntreue bei Vorliegen der übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen gerade auch nicht-rechtsgeschäftliches Verhalten.[20] Angesichts dieser tatbestandlichen Weite ist die Norm in der Vergangenheit in die Kritik geraten. Das Bundesverfassungsgericht bejaht indes die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG.[21]
a) Vermögensbetreuungspflicht
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Die für das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Voraussetzungen entsprechen den beim Missbrauchstatbestand näher erläuterten. Neben der Entstehung aus Gesetz, behördlichem Auftrag und Rechtsgeschäft kommt noch ein sonstiges „Treueverhältnis“ als Entstehungsgrund der Vermögensbetreuungspflicht in Betracht. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass zivilrechtliche Hindernisse der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgegenstehen. Eine Vermögensbetreuungspflicht kann im Fall der Treubruchvariante daher etwa auch aus einem unwirksamen Rechtsverhältnis erwachsen.[22]
b) Pflichtverletzung
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Das tatbestandliche Verhalten der Untreue liegt in der Verletzung der (gesetzlichen oder vertraglichen) Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Der Pflichtenkreis wird im Einzelnen von gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien oder auch konkreten Weisungen des Vermögensinhabers festgelegt.[23] Möglich erscheint ein Rückgriff auf untergesetzliche Regelungen, jedoch nur soweit sie gleichsam individualschützend ausgestaltet sind. Beispielsweise sind im Bereich des Banken- und Wertpapierrechts vor allem Kapitalerhaltungs- und Betriebsvorschriften taugliche Anknüpfungspunkte, nicht jedoch Vorschriften, die überindividuelle Schutzgüter betreffen.[24]
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In spezifisch gelagerten Konstellationen wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Teil ein besonderes Gewicht der Pflichtverletzung als strafbarkeitsbegründendes Kriterium verlangt.[25] Das Erfordernis ist sowohl bezüglich seines Inhalts als auch seiner prinzipiellen Berechtigung umstritten.[26]
4. Vermögensnachteil
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Das Verhalten des Täters muss bei dem Treugeber einen Vermögensnachteil begründen. Dabei wird der Nachteilsbegriff des § 266 StGB inhaltlich mit dem Schadensbegriff des § 263 StGB gleichgesetzt. Ein Vermögensnachteil liegt vor, sofern im Wege einer Gesamtsaldierung festgestellt wird, dass das Vermögen infolge der Tathandlung einen geringeren Wert aufweist, mithin insbesondere keine Kompensation durch einen gleichzeitig erlangten, rechtmäßigen Vermögenszuwachs erfolgt ist.[27]
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Praktisch relevant ist auch der Eintritt eines Vermögensnachteils durch Ausbleiben einer Vermögensmehrung. Ob hierin ein Nachteil liegen kann, ist umstritten.[28] Wer dies bejaht, setzt für die Annahme eines Vermögensnachteils aber voraus, dass die Aussicht auf den Zugewinn hinreichend gesichert ist. Ein bloßes Hoffen oder lediglich unbestimmte Erwartungen genügen freilich nicht.[29]
5. Vorsatz
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Der Täter muss vorsätzlich im Hinblick auf alle Tatbestandsmerkmale handeln. Hierfür genügt Eventualvorsatz – eine spezifische Absicht, wie sie etwa § 263 StGB verlangt, ist für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht erforderlich.
1. Bildung und Fortführung schwarzer Kassen
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Einer Korruption geht nicht selten spezifisches, die Tat ermöglichendes Fehlverhalten voraus. Ein verbreitetes, praktisch bedeutsames Beispiel bildet hier die Bildung und Unterhaltung sog. „schwarzer“ Kassen. Gemeint ist damit, dass der zur Vermögensbetreuung Verpflichtete Vermögenswerte des Treugebers unter Verstoß gegen eine ihm obliegende Pflicht einer Sonderkasse zuführt, deren Existenz und Verwaltung er zugleich verborgen hält. Ziel ist es dabei, hierauf im Bedarfsfall im (vermeintlichen) Interesse des Vermögensinhabers unkompliziert Zugriff nehmen zu können. Hier stellt sich die Frage, ob die bloße Bildung und Verwaltung СКАЧАТЬ