Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
isbn:
C. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB
D. Betrugsdelikte, §§ 263, 264 StGB
E. Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB
F. Strafvereitelung, § 258 StGB
G. Verletzung des Geheimbereichs
I. Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze
Literatur:
Becker Und ewig lockt die Untreue, HRRS 2012, 237; Bernsmann „Kick-Back“ zu wettbewerbswidrigen Zwecken – Keine Untreue, StV 2005, 576; Böttger (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2015; Ceffinato Einführung in das Internetstrafrecht, JuS 2019, 337; Dann/Markgraf Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, NJW 2019, 1774; Düwell (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 2018; Freund Urkundenstraftaten, 2. Aufl. 2010; Gaede Die objektive Täuschungseignung als Ausprägung der objektiven Zurechnung beim Betrug, FS Roxin, 2011, S. 967; Geisler Korruptionsstrafrecht und Beteiligungslehre, 2013; Ginou Systematik der Bezifferungsmethoden zur Ermittlung des Vermögensschadens, NZWiSt 2017, 138; dies. Die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht bei der Untreue. Ein rechtspolitischer Restriktionsvorschlag, 2020; Greeve Korruptionsdelikte in der Praxis, 2005; Grützner/Jakob Begleitdelikte von Korruption, 2. Aufl. 2015; Fischer/Hoven/Huber/Raum/Rönnau/Salinger/Trüg (Hrsg.) Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015; Immenga/Mestmäcker (Hrsg.) Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014; Jahn Versuchte Strafvereitelung durch „Konfliktverteidigung“, JuS 2006, 760; König Neues Strafrecht gegen die Korruption, JR 1997, 397; Korte Bekämpfung der Korruption und Schutz des freien Wettbewerbs mit den Mittel des Strafrechts, NStZ 1997, 513; Kraatz „Kick-Back“-Zahlungen als strafbare Untreue. Versuch einer dogmatischen Konkretisierung und Systematisierung, ZStW 122 (2010), 521; Mohamed Übernahme der einem Vorstandsmitglied auferlegten Geldsanktion durch die Gesellschaft – Wenn Gesellschaftsrecht auf Strafrecht trifft, CCZ 2015, 111; Ransiek Untreue durch Vermögenseinsatz zu Bestechungszwecken, StV 2009, 321; Rönnau Einrichtung „schwarzer“ (Schmiergeld-)Kassen in der Privatwirtschaft – eine strafbare Untreue?, FS Tiedemann, 2008, S. 713; ders. Untreue durch Einrichtung verdeckter Kassen, Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Ausland, Bestechung ausländischer Amtsträger, StV 2009, 246; Rostalski Der Vermögensschaden als Tatbestandsmerkmal im Schatten des „Verschleifungsverbots“, HRRS 2016, 73; Rotsch (Hrsg.) Criminal Compliance, 2015; Saliger Parteienuntreue durch schwarze Kassen und unrichtige Rechenschaftsberichte, NStZ 2007, 545; ders. Die Normativierung des Schadensbegriffs in der neueren Rechtsprechung zu Betrug und Untreue, FS Samson, 2010, S. 455; Saliger/Gaede Rückwirkende Ächtung der Auslandskorruption und Untreue als Korruptionsdelikt – Der Fall Siemens als Startschuss in ein entgrenztes internationales Wirtschaftsstrafrecht?, HRRS 2008, 57; Satzger Der Submissionsbetrug, 1994; ders. Grundprobleme der Strafvereitelung (§ 258 StGB), JURA 2007, 754; ders. „Schwarze Kassen“ zwischen Untreue und Korruption – Eine Besprechung des Urteils BGH – 2 StR 587/07 (Siemens-Entscheidung), NStZ 2009, 297; Schünemann Der Begriff des Vermögensschadens als archimedischer Punkt des Untreuetatbestandes, StraFo 2010, 477; Straube/Rasche (Hrsg.) Arbeitsrechtliche Korruptionsbekämpfung, 2017; Strelczyk Die Strafbarkeit der Bildung schwarzer Kassen, 2008; Szebrowski Kick-Back, 2005; Tsagkaraki Die Bildung der sogenannten „schwarzen Kassen“ als strafbare Untreue gem. § 266 StGB, 2013; Wagner Zum Erfordernis einer „gravierenden“ Pflichtverletzung bei der Untreue – Überlegungen zu Legitimität, Anwendungsbereich und Inhalt eines umstrittenen Korrektivs, ZStW 131 (2019), 319; Walther Das Korruptionsstrafrecht des StGB, Jura 2010, 511; Wolters Die Änderungen des Strafgesetzbuchs durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption, JuS 1998, 1100.
A. Einleitung
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Die Begehung eines Korruptionsdelikts erfolgt selten isoliert. In den meisten Fällen gehen damit weitere Straftaten einher, die etwa die Korruptionstat erst ermöglichen bzw. diese verdecken sollen. Als Begleitdelikte zur strafbaren Korruption werden daher Fehlverhaltensweisen gezählt, die einen direkten Zusammenhang zur Korruptionsstraftat aufweisen. Erfasst werden hiervon insbesondere die Vorschriften der §§ 266 (Untreue), 263 (Betrug), 298 (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 267 ff. (Urkundendelikte), 289 (Strafvereitelung), 203 ff. (Verletzung des Geheimbereichs), 261 StGB (Geldwäsche) und Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze.[1] Denkbar sind freilich noch weitere Begleittaten in Gestalt der strafbaren Erpressung, Nötigung, Unterschlagung bzw. der Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat. Auch Mord ebenso wie Körperverletzungsdelikte können zusammen mit einer Korruption auftreten.[2] Angesichts des gleichwohl eher losen materiellen Zusammenhangs zur Korruption sowie ihrer statistisch weniger ausgeprägten Häufigkeit verglichen mit den vorab genannten Delikten werden entsprechende Straftatbestände nachfolgend ausgespart.[3]
B. Untreue, § 266 StGB
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Bei Begehung einer strafbaren Korruption kommt es oftmals zur Verletzung einer persönlichen Treuepflicht, die der Betreffende gegenüber anderen natürlichen bzw. juristischen Personen aufweist. Die zusätzliche Verwirklichung des Straftatbestandes der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB liegt daher nahe. Eine solche kommt beispielsweise bei der Erbringung und Entgegennahme von Bestechungsgeldern, der Erstellung von Scheinrechnungen oder der Anlage sog. „schwarzer Kassen“ in Betracht.[4] Dabei kann § 266 StGB in der Praxis als Auffangtatbestand dienen, sofern eine Strafbarkeit i.S.d. §§ 331 ff. StGB aus materiellen oder tatsächlichen Gründen nicht vorliegt.[5]
1. Allgemeines
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Wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zu unterscheiden sind danach die Missbrauchs- und die Treubruchvariante der Untreue.[6] Nach überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretener Ansicht handelt es sich bei der Missbrauchsuntreue um einen Spezialfall der weitergehenden Treubruchalternative.[7] Die Besonderheit soll dabei darin liegen, dass der Täter im Fall des Missbrauchstatbestandes eine nach außen wirkende Vertretungsmacht entgegen der internen Abrede überschreitet, mithin sein rechtliches Dürfen durch sein rechtliches Können nach außen überdehnt. Auch für die Begehung einer Treubruchuntreue bedarf es der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. СКАЧАТЬ