Название: Antikorruptions-Compliance
Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811457294
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I. Zuständigkeit
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Im Steuerstrafverfahren stehen der Finanzbehörde die Aufgaben und Befugnisse nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO zu, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuer oder andere öffentlich-rechtliche Aufgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen oder Steuerbeträge anknüpfen. Damit der Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Betriebsausgaben entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG grundsätzlich eine Strafbarkeit eines Korruptionsdelikts einhergeht, bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, die sich dann auch auf die Steuerstraftat bezieht. Die Finanzbehörde nimmt in diesen Verfahren die Rolle der Ermittlungsbeamten ein.
1. Steuergeheimnis
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Die Finanzbehörde verfügt über ein beträchtliches Wissen über die wirtschaftlichen und zum Teil auch persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen, wobei die gesammelten Erkenntnisse zu einem wesentlichen Teil von den Steuerpflichtigen selbst herrühren, da sie nach § 90 Abs. 1 S. 1, 2 AO zur Mitwirkung verpflichtet sind. Das kann aber nicht zur Abschwächung des Schutzes der Daten führen, auch nicht, wenn der Steuerpflichtige die Angaben gemacht hat, um eine Besserstellung, beispielsweise eine Steuerbefreiung oder Minderung seiner Steuerschuld zu bewirken.[81] § 30 AO schützt diese Informationen vor unbefugter Weitergabe, auch wenn sie sich auf Straftaten beziehen. § 355 StGB sichert die Einhaltung des Verbots der Offenbarung und Verwertung auch strafrechtlich ab.
2. Mitteilungspflichten
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Lückenlos ist der Schutz jedoch nicht, weil § 30 Abs. 4–6 AO Mitteilungspflichten enthält, die auch bei Korruptionssachverhalten einschlägig sein können. Bei Korruptionssachverhalten bestehen konkurrierende Mitteilungspflichten und -befugnisse.[82] Zum einen enthält § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 AO eine originäre Mitteilungspflicht.[83] Da die Geltendmachung nicht abzugsfähiger Zuwendung unter unrichtiger Angabe ihrer Natur als andere Betriebsausgaben auch eine Steuerstraftat darstellt, ist auch die Mitteilungspflicht nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO i.V.m. § 10 BpO begründet, die aber neben der erstgenannten kaum einen eigenständigen Anwendungsbereich hat. Umstritten ist, ob eine Mitteilungspflicht nur besteht, wenn die Zuwendung unrichtig als Betriebsausgabe geltend gemacht worden ist. Richtigerweise ist das abzulehnen.[84]
Anmerkungen
Schmidt CCZ 2012, 121.
Spatscheck NJW 2006, 641.
Schmidt CCZ 2012, 121.
Schmidt CCZ 2012, 121.
Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke Wirtschaftsstrafrecht, § 370 AO Rn. 41; Joecks/Jäger/Randt § 370 AO Rn. 173.
Siehe aber auch MK-StGB/Schmitz/Wulf § 370 AO, Rn. 228, die darauf hinweisen, dass die konkludente Täuschung gerade wegen des formalisierten Verfahrens und der dadurch bedingten verkürzten Darstellungsweise von erheblicher Bedeutung ist.
Gehm S. 64.
BGH wistra 1987, 139, 142, NJW 2009, 2549, 2547.
Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke § 370 AO Rn. 19.
Differenzierend für Nr. 1 und Nr. 2 MK-StGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 16.
Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke § 370 AO Rn. 33.
MK-StGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 246.
BGH wistra 2000, 137.
Harms Stbg 2015, 12, 14.
MK-StGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 246.
MK-StGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 325.
Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke § 370 AO Rn. 52.
Ausführlich dazu MK-StGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 81.
Beckemper NStZ 2002, 518, 519; Blesinger wistra 2009, 294, 295; Hellmann FS Achenbach, S. 141, 149.
Klein/Jäger § 370 AO Rn. 85.
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