Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › E. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › IV. Gesundheitshandwerk
IV. Gesundheitshandwerk
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Mehr als 26.000 Betriebe mit ca. 190.000 Beschäftigten zählt das Gesundheitshandwerk in Deutschland im Jahr 2019 nach Angaben des Zentralverbands des deutschen Handwerks (ZDH). Dazu gehören:
1. Hörgeräteakustiker
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Rechtsgrundlage: § 45 Handwerksordnung (HwO), Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hörgeräteakustiker-Handwerk (Hörgeräteakustikermeisterverordnung – HörgAkMstrV) v. 26.4.1994 (BGBl. I, 895), zul. geänd. d. Art. 54 d. G. v. 27.12.2003 (BGBl. I, 3022), Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12.5.1997.
2. Augenoptiker
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Rechtsgrundlage: Art. 45 HwO, Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung – AugOptMstrV) v. 29.8.2005, zul. geänd. d. Art. 20 d. VO v. 17.11.2011, Augenoptiker-Ausbildungsverordnung vom 26.4.2011 (BGBl. I, 698). In seiner Entscheidung vom 7.8.2000 hat die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG unter Aufhebung eines BGH-Urteils vom 10.12.1998[86] entschieden, dass es sich beim Anbieten und Durchführen der Tonometrie und der automatischen Perimetrie durch diesen spezialisierten Heilhilfsberuf nicht um unerlaubte Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG handelt. Die Weiterentwicklung der Medizintechnik verlange für die einzelne Verrichtung keine heilkundliche Fähigkeit mehr.[87] Auch der Augenoptiker übe seinen Beruf stets in Verantwortung für den ihm anvertrauten Teil der „Volksgesundheit“ aus. Nicht einmal in der Möglichkeit, dass ein an sich gebotener Arztbesuch aufgrund dieses Dienstleistungsangebotes der Optiker unterbleibt, genügt dem BVerfG für eine mittlere Gesundheitsgefährdung, die eine solche Tätigkeit als Heilkunde ausweist. Ohne Untersuchung des Optikers sei die „nahe liegende Gefahr“, dass eine schwere Erkrankung des Auges unerkannt bleibt, noch größer. Einmal mehr offenbart die Entscheidung der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Sichtweise, welche – wie auch die Entscheidungen zum Werberecht zeigen – die Berufsausübung und die sie einschränkenden Gesetze und Satzungen äußerst liberal auslegt.
3. Orthopädiemechaniker und Bandagisten
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Rechtsgrundlage: Art. 45 HwO, Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk (Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung – OrthBandMstrV) v. 16.4.1994 (BGBl. I, 904), Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin (Orthopädieausbildungsverordnung – OrthAusbVO) v. 15.5.2013 (BGBl. I, 1358).
4. Orthopädieschuhmacher
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Rechtsgrundlage: Art. 45 Abs. 1 HwO, Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk (Orthopädieschuhmachermeisterverordnung – OrthSchMstrV), BGBl. I, 1096, zul. geänd. d. Art. 40 d. VO v. 17.11.2011, BGBl. I, 2234, Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin vom 21.4.1999 (BGBl. I, 89).
5. Zahntechniker
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Das Berufsbild des Zahntechnikers hat sich aus der zahnheilkundlichen Berufstätigkeit entwickelt.[88] Im Gegensatz zur zahntechnischen Berufstätigkeit des Zahnarztes handelt es sich hier jedoch um ein Gewerbe. So unterliegt das gewerbliche Labor der Handwerksordnung, während das Praxislabor, auch als zahnärztliches Gemeinschaftslabor nach der Rechtsprechung keinen Handwerksbetrieb[89] darstellt, solange die dort erstellten zahntechnischen Produkte ausschließliche für die Patienten der Praxis gefertigt werden. Rechtsgrundlage: Art. 45 Abs. 1 HwO, Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverordnung – ZahntechMstrV) v. 8.5.2007, BGBl. I, 687, zul. geänd. d. Art. 34 d. VO v. 17.11.2011 (BGBl. I, 2234), Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11.12.1997.[90]
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Hinweis
Nach Anlage A Nr. 33–37 zu § 1 Abs. 2 Handwerksordnung[91] handelt es sich bei der selbstständigen Ausübung der vorgenannten Berufe um zulassungspflichtiges Handwerk. In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat, § 7 Abs. 1a Handwerksordnung. Bei der Ausübung dieser Berufe handelt es sich um gewerbliche Tätigkeiten.
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › E. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › V. Andere Dienstleistungsberufe im Gesundheitswesen
V. Andere Dienstleistungsberufe im Gesundheitswesen
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Hierzu werden – nach der Übersicht des Statistischen Bundesamtes – u.a. soziale Berufe (z.B. Heilpädagogen) und sonstige Gesundheitsfachberufe gerechnet, darunter gesundheitssichernde Berufe, Gesundheitsingenieure, Gesundheitstechniker, Pharmakanten und z.B. Desinfektoren.
Anmerkungen
Sachs/Degenhart GG, Art. 74 Rn. 73.
BVerfGE 106, 62.
BVerfGE 13, 97, 106; 75, 246, 265.
Erdle/Becker Recht der Gesundheitsfachberufe, СКАЧАТЬ