Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
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СКАЧАТЬ 3 Rn. 49). Die Anfechtungsklage richtet sich gemäß § 78 Abs. 1 VwGO gegen die Anordnungsbehörde, welche den Leistungsbescheid erlassen hat, also nicht gegen die Vollstreckungsbehörde.

      Bei der Anfechtung eines Geldleistungsbescheides kann es zu verschiedenartigen Urteilen kommen.

      Vordringlich bestimmt § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.

      Folgerichtig bestimmt sodann § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO: Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat (vgl. VG Magdeburg U 14.12.2012 – 7 A 126/11, juris = NVwZ-RR 2013, 453). Dieser Ausspruch ist aber nach § 113 Abs. 1 S. 3 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. In einem solchen Fall käme eine Fortsetzungsfeststellungsklage laut § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht.

      Gemäß § 113 Abs, 2 S, 1 VwGO kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung des Betrages durch eine andere ersetzen.

      Ist diese Entscheidung aus Zeitgründen nicht möglich, erlässt das Gericht ein Bestimmungsurteil nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO (BVerwG U 3.6.2010 – 9 C 4/09, juris = BVerwGE 137, 105).

      Eine mit der Anfechtungsklage verbundene vorbeugende Feststellungsklage, mit welcher der Kläger den Vollzug des Leistungsbescheides abwehren will, ist nicht zulässig. Denn insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung (BVerwG U 3.6.1983 – 8 C 43/81, juris = NVwZ 1984, 168).

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      Ebenfalls nach § 42 VwGO kann durch diese Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Die Verpflichtungsklage einschließlich des Vorverfahrens und der Untätigkeitsklage gewährt im Zusammenhang mit § 113 VwGO vollen Rechtsschutz, wenn der Schuldner sich gegen einen unanfechtbaren Leistungsbescheid wendet. Er beantragt, die Anordnungsbehörde zur Aufhebung dieses Bescheides zu verurteilen.

      Hier ist die Rechtslage geklärt (vgl. BVerwG B 16.1.1968 – 4 B 156/67 –: Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 27; BVerwG U 26.5.1967 – 7 C 69/65, juris = BVerwGE 27, 141S. ; OVG Lüneburg U 18.6.1970 – 4 A 143/69, juris = NJW 1971, 72; VGH Kassel B 4.5.1988 – 4 TH 3493/86, juris = NVwZ-RR 1989, 507).

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      Überwiegend wird der Rechtsschutz des Schuldners durch die Feststellungsklage gewährleistet. Gemäß § 43 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Beklagte ist auch hier die Anordnungsbehörde.

      Beispiele:

Die Anordnungsbehörde hat keinen wirksamen Leistungsbescheid erlassen. Sie hat dem Schuldner eine bloße Rechnung geschickt. Eine Rechnung ist kein Verwaltungsakt (§ 3 Rn. 25).
Der „Schuldner“ hat einen Rückzahlungsanspruch (§ 6 Rn. 112).
Der Schuldner hat aufgerechnet (§ 3 Rn. 40).
Der Leistungsbescheid ist wegen fehlender sachlicher (Ressort-)Zuständigkeit der Behörde nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig und damit gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam.
Der Erschließungsbeitragsbescheid des örtlich nicht zuständigen Nachbarbezirks ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 2 Nr. 3, § 43 Abs. 3 VwVfG gleichfalls nichtig und unwirksam.

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      Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist gegen Entscheidungen des Gerichtsvorsitzenden, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht bzw. an den Verwaltungsgerichtshof gegeben. „Verwaltungsgerichtshof“ ist die gemäß § 184 VwGO historisch überlieferte andere Bezeichnung für ein Oberverwaltungsgericht. Damit ist klar, dass die Beschwerde der alleinige Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vorsitzenden ist, die er als „Vollstreckungsbehörde“ (§ 4 Rn. 9) nach § 169 Abs. 1 VwGO trifft.

      Eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 767 ZPO scheidet, vom Ausnahmefall der nachfolgenden Randnummer 18 abgesehen, grundsätzlich aus. Denn der Rechtsschutz ist in § 146 Abs. 1 VwGO abschließend festgelegt. Eine gesetzliche Regelungslücke ist nicht vorhanden. Im Übrigen würde eine solche Klage den Vorsitzenden in unzulässiger Weise abwerten; denn sie schreibt die Entscheidung des Prozessgerichts, also der Kammer des Vorsitzenden vor.

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      Die Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO könnte nach § 183 VwGO, § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 47 Abs. 5 VwGO in Betracht kommen. Voraussetzung dafür wäre, dass eine Norm, auf welcher der Leistungsbescheid beruht, für nichtig erklärt wurde (vgl. BVerwG U 26.5.1967 – 7 C 69/65, juris Rn. 21 ff. = BVerwGE 27, 141, (143 f.)). In Hessen gilt gemäß § 3 Abs. 4 HessVwVG § 767 ZPO entsprechend. Eine derartige Regelung gibt es in den anderen Bundesländern nicht.

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      Im Übrigen gibt es insgesamt für das Vollstreckungsverfahren keine gesetzliche Regelungslücke, die eine Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage notwendig machen würde. Die Verwaltungsgerichtsordnung gewährleistet im Vollstreckungsverfahren umfassenden und vollen Rechtsschutz. Aus diesem Grund ist gemäß § 173 VwGO die Vollstreckungsabwehrklage ausgeschlossen, also nicht zulässig (ebenso VGH Mannheim U 24.2.1992 – 5 S. 2520/91, juris = NVwZ 1993, 72). Das ist umstritten (Nachweis bei Lemke, S. 483–487).

      Im Meinungsstreit über den Vollstreckungsschutz werden insbesondere folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts behandelt: BVerwG U 26.10.1984 – 4 C 53/80, juris = BVerwGE 70, 227; BVerwG U 6.9.1988 – 4 C 26/88, juris = BVerwGE 80, 178.

      Diese Urteile sind nicht einschlägig: Sie betreffen andere Rechtsbereiche und sind deshalb im Vollstreckungsverfahren nicht verwertbar.

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