Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
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СКАЧАТЬ S. 194–198). Ferner ist nach § 288 AO bei Vollstreckungshandlungen auch ein Polizeibeamter als Zeuge zuzuziehen.

      Die gleiche spezialgesetzliche Amtshilfe hat die Polizei gemäß § 758 Abs. 3, § 759 ZPO auch dem Gerichtsvollzieher zu leisten.

      Widerstand bedeutet jedes rechtswidrige Verhalten des Vollstreckungsschuldners oder einer anwesenden Person, durch welches die rechtmäßige Vollstreckungshandlung verhindert oder erschwert werden soll. Dabei handelt es sich um Tätlichkeiten oder ernste Drohungen gegen den Vollziehungsbeamten.

      Der gewaltbereite Störer sollte mahnend und warnend darauf hingewiesen werden, dass Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB strafbar ist.

      Für Soldaten in Gemeinschaftsunterkunft ist der in § 2 Rn. 1 genannte Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung entsprechend einschlägig. Nach Nr. 504 kann der Vollstreckungsbeamte verlangen, dass ihm Zutritt zu dem Wohnraum des Soldaten gewährt wird, gegen den vollstreckt werden soll.

      Vor Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung ist dem Schuldner grundsätzlich kein rechtliches Gehör zuzubilligen. Das könnte nämlich den Durchsuchungserfolg gefährden (BVerfG B 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80, juris Rn. 54 = BVerfGE 57, 346 (359 f.)S ).

      Das gilt auch in den Bundesländern.

      Eine derartige Einschränkung gibt es im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz für die Vollzugsbehörden bei der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nicht. Jedoch gibt es eine derartige umfassende Einschränkung nach Landesrecht (Rn. 8).

      Gemäß § 289 AO darf zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

      Die Nachtzeit ist in § 289 Abs. 1 AO i.V.m. § 758a Abs. 4 S. 2 ZPO festgelegt. Sie umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.

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      Die Bundesländer haben die Nachtzeit unterschiedlich bestimmt. Es gelten folgende Regelungen:

      (1) Baden-Württemberg: § 9 LVwVG: Vom 1. April bis 30. September von einunzwanzig bis vier Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von einundzwanzig bis sechs Uhr.

      (2) Bayern: Art. 5 Abs. 3 S. 2 VwZVG: wie Bundesrecht.

      (3) Berlin: § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG Berlin: Verweis auf Bundesrecht.

      (4) Brandenburg: § 12 VwVGBbg: wie Bundesrecht.

      (5) Bremen: § 2 Abs. 1 BremGVG i.V.m. § § 289 Abs. 1 AO: wie Bundesrecht.

      (6) Hamburg: § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § § 289 Abs. 1 AO: wie Bundesrecht.

      (7) Hessen: § 10 Abs. 2 HessVwVG: wie Bundesrecht.

      (8) Mecklenburg-Vorpommern: § 111 Abs. 1 VwVfG M-V: wie Bundesrecht.

      (9) Niedersachsen: § 12 Abs. 1 NVwVG: wie Bundesrecht.

      (10) Nordrhein-Westfalen: § 16 Abs. 2 VwVG NRW: wie Bundesrecht.

      (11) Rheinland-Pfalz: § 8 Abs. 2 LVwVG: Vom 1. April bis 30. September von einundzwanzig bis vier Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von einundzwanzig bis sechs Uhr.

      (12) Saarland: § 8 Abs. 2 SVwVG: Vom 1. April bis 30. September von einundzwanzig bis vier Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von einundzwanzig bis sechs Uhr.

      (13) Sachsen: § 9 Abs. 2 SächsVwVG: Von zweiundzwanzig bis sechs Uhr.

      (14) Sachsen-Anhalt: § 12 Abs. 2 VwVG LSA: wie Bundesrecht.

      (15) Schleswig-Holstein: § 324 LVwG: wie Bundesrecht.

      (16) Thüringen: § 27 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 ThürVwZVG: wie Bundesrecht.

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      Verfassungsrechtliche Grundlage des besonderen Schutzes von Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919: Er ist gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes. Dazu kommen entsprechende Bestimmungen in den Verfassungen und Feiertagsgesetzen der Bundesländer. Außer den Sonntagen sind allgemeine Feiertage:

der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Himmelfahrtstag,
der Pfingstmontag,
der 3. Oktober als Tag der deutschen Einheit,
der 1. Weihnachtstag und
der 2. Weihnachtstag.

      Regionale Feiertage, die für einzelne Länder und deren katholische oder evangelische Bevölkerung oder Gebiete gelten, sind:

das Fest der Heiligen Drei Könige am 6. Januar, auch Epiphanias,
Fronleichnam am 2. Donnerstag nach Pfingsten,
das Friedensfest am 8. August,
Mariä Himmelfahrt am 15. August,
der Reformationstag am 31. Oktober,
Allerheiligen am 1. November und
der Buß- und Bettag im November.

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