Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
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      Gehört die Vollstreckungsbehörde zu derselben Körperschaft wie die Anspruchsbehörde, so entscheidet die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde in einem In-Sich-Verfahren über den Streitfall. Insbesondere bei den Hauptzollämtern wird es hier keine Schwierigkeiten geben. Im äußersten – mehr theoretischen – Fall entscheidet das Bundeskabinett durch Beschluss (Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG § 3 Rn. 11). Das ergibt sich aus § 15 Buchst. f der Geschäftsordnung der Bundesregierung.

      21

      

      Gehört die Vollstreckungsbehörde zu einer anderen Körperschaft als die Anspruchsbehörde, so wendet sich diese zunächst an die Fachaufsichtsbehörde der Vollstreckungsbehörde. Das ist durchweg erfolgversprechend. Sollte die Aufsichtsbehörde die Bedenken ihrer nachgeordneten Behörde teilen, wird die Anspruchsbehörde das im Allgemeinen hinnehmen.

      Jedoch steht der Anspruchsbehörde notfalls der Verwaltungsrechtsweg offen. Denn insoweit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO und nicht um einen unzulässigen In-Sich-Prozess.

      Kapitel I Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › § 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften

      (1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

      Erläuterungen

      I.Zu Absatz 11 – 21

       1.Verwaltungszwangsverfahren6 – 10

       2.Vollstreckungsschutz nach der Abgabenordnung11, 12

       3.Rechtsschutz bei Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt13 – 19

       a)Anfechtungsklage14

       b)Verpflichtungsklage15

       c)Feststellungsklage16

       d)Beschwerde17

       e)Vollstreckungsabwehrklage18, 19

       4.Rechtsschutz bei Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Bußgeldbescheid20

       5.Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung21

      II.Zu Absatz 222 – 36

       1.Allgemeine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG22, 23

       2.Amtshilfe der Länder für den Bund24 – 29

       3.Forderungsvollstreckung des Bundes in einem Land30, 31

       4.Amtshilfe der Länder untereinander32

       5.Forderungsvollstreckung eines Landes im anderen Land33, 34

       6.Zwischenstaatliche Amtshilfe bei Steuern35, 36

      Anhang:Vergleichbares Landesrecht37

      1

      Die Vollstreckungsvorschriften des Absatzes 1 sind auf alle Vollstreckungsbehörden anzuwenden. Denn die in § 4 nicht genannten sind durch andere Gesetze zu Vollstreckungsbehörden im Sinne des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bestimmt worden (§ 4 Rn. 8, 9).

      2

      

      Außer den Bestimmungen in den §§ 1 bis 4 hat der Gesetzgeber in Absatz 1 für das Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen keine weiteren Vorschriften erlassen. Es erscheint nämlich zweckmäßig, weitgehend Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden СКАЧАТЬ