Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
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a) Allgemeines
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In Anlehnung an §§ 86 und 74 BBG regelt Abs. 3 die Befugnis des BPräs, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten festzusetzen (Satz 1) sowie Best. über die Uniform der Soldaten zu erlassen (Satz 2). Abs. 3 hat seit der Erstfassung des SG nur eine Änderung durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 8.6.2017[50] erfahren. Die Änderung stellt deklaratorisch klar, dass die Befugnis der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten zum Erlass der Bestimmungen über die Uniform der Soldatinnen und Soldaten auch die Befugnis umfasst, festzulegen, welche privaten Kleidungsstücke, die keine Uniformteile sind, mit der Uniform getragen werden dürfen. Die Klarstellung beruht mit auf der Erwägung, dass die Soldatin oder der Soldat insbes. beim Auftreten in der Öffentlichkeit die Achtung und das Vertrauen, die ihre oder seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigen darf (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), aber diese Achtung und dieses Vertrauen und damit auch die Achtung und das Vertrauen in die Tätigkeit und Integrität des Staates insbes. dann nicht gegeben sein kann, wenn das Tragen privater Kleidungsstücke mit der Uniform eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kameradinnen und Kameraden sowie Untergebenen unmöglich machen oder erschweren.[51] Eine unmittelbare Umsetzung dieser Regelung durch den BPräs ist bislang nicht erfolgt; nach Nr. 118 der Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bw (Zentralvorschrift A1-2630/0-9804) darf zivile Oberbekleidung zur Uniform nicht getragen werden. Praktische Bedeutung könnten entsprechende Vorgaben entfalten, wenn zunehmend Soldatinnen und Soldaten aus religiösen Gründen bestimmte Kleidungsstücke (z.B. Turban, Kopftuch, Kippa) tragen wollen.[52]
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Eine ausdrückliche verfassungsrechtl. Grundlage für die Zuweisung dieser Kompetenzen an den BPräs findet sich – anders als für die Ernennung (Art. 60 Abs. 1 GG) – nicht. Gleichwohl ist Abs. 3 verfassungsrechtl. unproblematisch. Die Festlegung von Dienstgradbezeichnungen und Uniformen kann als Teil der „Symbolsetzungsgewalt“ qualifiziert werden, für die das GG keine speziellen Normen enthält, die aber traditionell dem BPräs zugestanden wird.[53] Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber jederzeit berechtigt ist, auch in diesem Bereich gesetzl. Vorgaben zu verabschieden und den Entscheidungsspielraum des BPräs einzuschränken bzw. ihm diesen ganz zu entziehen. So gesteht Abs. 3 Satz 1 die Festsetzung der Dienstgradbezeichnungen dem BPräs ohnehin nur insoweit zu, als gesetzl. nichts anderes bestimmt ist. Aber auch Abs. 3 Satz 2, der nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, stellte kein Hindernis dar, durch Gesetz Best. über die Uniform der Soldaten festzulegen, an die dann auch der BPräs gebunden wäre.
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Der BPräs hat mit der AO über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14.7.1978[54] von seinen Befugnissen nach Abs. 3 Gebrauch gemacht. Von ihrer Rechtsnatur her handelt es sich dabei nicht um eine RVO – hierfür fehlt dem BPräs die formale Kompetenz –, sondern um eine AO mit dem Charakter einer VV, was für Regelungen dieser Art ausreicht.[55] Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die genannte AO des BPräs und an die in deren Ausführung erlassene VV des BMVg „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ (ZDv A-2630/1) zu halten, unterliegt grds. der rechtl. Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte.[56]
Anordnungen des BPräs nach Abs. 3 unterliegen der Gegenzeichnungspflicht gem. Art. 58 Satz 1 GG.[57]
b) Dienstgradbezeichnungen
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Spezielle Titel (Dienstgrade), um Stellung und Funktion von Soldaten, insbes. von Offz, zum Ausdruck zu bringen, haben sich in allen europ. Armeen mit der Entwicklung der stehenden Heere im 17. Jh. herausgebildet.[58] Die für die Bw geltenden Dienstgradbezeichnungen beruhen weitgehend auf dieser Tradition und weisen somit eine gewisse Vergleichbarkeit mit den Dienstgraden ausländischer SK auf.[59]
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Der Status des Soldaten in der mil. Hierarchie definiert sich in erster Linie aus seinem Dienstgrad.[60] Anders als im Beamtenrecht wird bei Soldaten nicht zwischen dem Amt im statusrechtl. und dem Amt im funktionellen Sinne unterschieden. Dies hängt mit der besonderen Personalstruktur der SK, ihrem hohen Bedürfnis nach personeller Flexibilität und dem spezifisch mil. Verwendungsaufbau von Soldaten zusammen. Der Soldat hat keinen generellen Anspruch darauf, dass seine ihm zugewiesene konkrete Aufgabe von der Bedeutung und Wertigkeit immer seinem Dienstgrad entsprechen muss.[61] Dennoch weist der Dienstgrad von Soldaten unter rechtl. Gesichtspunkten starke Parallelen zum beamtenrechtl. Amt im statusrechtl. Sinne auf. Für das Besoldungsrecht stellt § 16 BBesG klar, dass der Dienstgrad des Soldaten dem Amt des Beamten gleichsteht. Dem entspr. sind die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten als „Ämter“ der Besoldungsordnungen A und B in der Anl. I zum BBesG festgelegt worden (vgl. § 20 BBesG). Auch wenn hiermit nur die besoldungsrechtl. Zuordnung der statusrechtl. Stellung innerhalb des Besoldungsgefüges erfasst ist, lässt sich daraus eine allg. Vergleichbarkeit von Dienstgrad und Amt im statusrechtl. Sinne ableiten. Damit entspricht die Dienstgradbezeichnung weitgehend der Amtsbezeichnung im Beamtenrecht, die dort an das Amt im statusrechtl. Sinne anknüpft.[62]
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Von rechtl. Bedeutung ist, dass mit der gesetzl. Verankerung der Dienstgradbezeichnungen der Soldaten in der Anl. I zum BBesG die AO des BPräs vom 14.7.1978 (s.o. Rn. 28) hins. der Dienstgradbezeichnungen keine eigenständige rechtl. Bedeutung aufweist, da die gesetzl. Best. vorgehen.[63] Ob man die Festsetzungskompetenz des BPräs daher noch als eine Art Interimskompetenz bezeichnen kann, die so lange Bedeutung entfaltet, bis der neue Dienstgrad in das BBesG aufgenommen worden ist[64], scheint angesichts der abschließenden Regelung im BBesG zumindest fraglich. Vielmehr dürfte es dem BPräs verwehrt sein, neue mil. Dienstgradbezeichnungen einzuführen, bevor diese nicht vom Gesetzgeber anerkannt sind. Ohne eine besoldungsrechtl. Zuordnung kann jedenfalls für einen Dienstgrad keine Haushaltsstelle geschaffen werden, die Voraussetzung für die Ernennung zu dem entspr. Dienstgrad ist.[65] Da derzeit zwischen den Dienstgradbezeichnungen in der AO des BPräs und denjenigen in der Anl. I zum BBesG keine Unterschiede bestehen, ergeben sich aus dem Nebeneinander der Regelungen keine praktischen Probleme.
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