Название: Soldatengesetz
Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407343
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Ohnehin gilt nach § 81 Abs. 7 SVG eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung nicht als WDB.
BT-Drs. 14/6881, 27.
G zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) i.d.F. der Bekanntmachung v. 4.9.2012 (BGBl. I S. 2070), geändert durch Art. 12 des G v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133). Hierzu Saalfeld, Michael, Die Alternative zur Einsatzversorgung – Weiterbeschäftigung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, BWV 2008, 38.
Diese Frist kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele des G zu erwarten ist.
Lex specialis zu § 75 Abs. 6 SG u. § 29a WPflG.
Alternativ kommt nach § 8 EinsatzWVG eine Weiterverwendung im Beamten- o. Arbeitnehmerverhältnis in Betracht.
Zumindest die Forderung im Fraktionsantrag von CDU/CSU u. FDP (BT-Drs. 17/2433, 4), auf diese Probezeit zu verzichten, weil (so die befremdliche Begr.) sie „von den Betroffenen als äußerst belastender Unsicherheitsfaktor gesehen“ werde, hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt.
Nach der amtl. Begr. zu § 7 EinsatzWVG ist es ausreichend, wenn der Einsatzgeschädigte im Rahmen vorhandener – also nicht speziell für ihn geschaffener – Strukturen auch nur auf einem Dienstposten noch ausbildungs- u. dienstgradgerecht verwendet werden kann (BT-Drs. 16/6564, 19).
G zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz) v. 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592), rückwirkend in Kraft ab 1.12.2002.
Der Begriff entspricht der besoldungsrechtl. Definition in § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG.
Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AuslVZV (Neufassung v. 8.4.2009 – BGBl. I S. 809, mit späteren Änd.), wonach erst für die dritte Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gesundheitsrelevante Umstände beachtlich sind.
S. den maßgeblich durch den DBwV vorgegebenen, diesbzgl. Fraktionsantrag von CDU/CSU u. FDP (BT-Drs. 17/2433, 3).
So die schon um Einschränkung bemühte amtl. Begr. zum EinsatzWVG in BT-Drs. 16/6564, 15.
BT-Drs. 17/2433, 3
Vgl. BT-Drs. 17/7389, 9.
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. | zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), |
2. | zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung), |
3. | zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung). |
(2) 1Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. 2Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. 3Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) 1Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. 2Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. 3Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) 1Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 3Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aufgrund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.
Kommentierung
I.Allgemeines1, 2
II.Erläuterungen im Einzelnen3 – 53
1.Absatz 13 – 19
a)Zweck der Vorschrift, Entstehung und Änderungen der Vorschrift, Bezüge zum Beamtenrecht3 – 6