Soldatengesetz. Stefan Sohm
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Название: Soldatengesetz

Автор: Stefan Sohm

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Heidelberger Kommentar

isbn: 9783811407343

isbn:

СКАЧАТЬ ist, NZWehrr 2003, 245; Reeb, Hans-Joachim/Többicke, Peter: Lexikon Innere Führung, 2. Aufl. 2003; Sachs, Michael: Grundrechte: Gleichberechtigung von Männern und Frauen, JuS 2015, 90; Sohm, Stefan: Vom Primat der Politik zum Primat des Gewissens?, NZWehrr 2006, 1; Tetzlaff, Thilo: Das Soldatenrecht der Bundesrepublik Deutschland im Lichte neuerer Grundrechtsfunktionen, 2000, 85 ff.; ders.: Recht und Rituale – Innere Führung, Recht und Tradition, NZWehrr 2012, 154; Walz, Dieter: Die Geltung der Grundrechte für den Soldaten – ein Beitrag zur aktuellen Bedeutung des § 6 des Soldatengesetzes; in: Streitkräfte und Menschenrechte, hrsg. von Dieter Weingärtner, 2008, 25; Widmaier, Ulrich: Zum Grundrecht des Soldaten auf freie Meinungsäußerung aus disziplinarrechtlicher Sicht unter Einbeziehung allgemeiner Aspekte des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, in: Fs für Walther Fürst, 2002, 407. ders.: Grundrechte des Soldaten – Entwicklungen in der Rechtsprechung, in: Streitkräfte und Menschenrechte, hrsg. von Dieter Weingärtner, 2008, 35; ders./Kilian, Michael: Zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für öffentlich Bedienstete und Soldaten, NZWehrr 2010, 235; Zum Schutz der Grundrechte – Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, 2006.

I. Allgemeines

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      „Es muss im Rechtsstaat als selbstverständlicher Grundsatz gelten, dass Freiheit nur so weit eingeschränkt wird und auch die Soldaten der Befehlsgewalt nur so weit unterworfen werden, als der besondere Zweck und die Aufgabe des Soldaten es notwendig machen. Auch dieser Grundsatz wird hier zum ersten Mal gesetzlich festgelegt. Wenn der Vorgesetzte Befehle nur zu dienstlichen Zwecken erteilen darf, wenn die Wahrheitspflicht des Soldaten auf die Aussage im dienstlichen Verkehr beschränkt wird, wenn der Soldat von der Befolgung eines verbrecherischen Befehls befreit wird, so leuchtet hier überall jener Grundgedanke hervor.

      Am deutlichsten wird das aber bei den politischen Rechten und Pflichten, d.h. dort, wo die allgemeinen Staatsbürgerrechte berührt werden.“

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      Die BReg wollte es also dabei belassen, die Rechtsstellung des Soldaten in der konkreten Einzelpflicht zu regeln, und darauf verzichten, eine Generalklausel vor die Klammer zu ziehen.

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      Wesentliche Aussagen für die Anwendung des Gedankens des § 6 in der mil. Praxis/Ausbildung enthalten die

ZDv A-2600/1 „Innere Führung – Selbstverständnis und Führungskultur“
ZDv A-2620/1 „Politische Bildung in der Bundeswehr“.
II. Erläuterungen im Einzelnen 1. § 6 und Grundgesetz

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