Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung. Marius Leven
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      Vgl. dazu nur NK/StGB-Kuhlen § 331 Rn. 109 m.w.N.

       [12]

      Sch/Sch-Heine § 331 Rn. 50 m.w.N.

       [13]

      Roxin AT 1, § 10 Rn. 88 ff., § 14 Rn. 104 f. m.w.N.; siehe dazu auch Frister AT Kap. 8 Rn. 13 f.

      Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB

      Inhaltsverzeichnis

       A. Die vorherige Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 1. Var. StGB

       B. Die nachträgliche Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 2. Var. StGB

       C. Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der „vorläufigen Annahme“ eines Vorteils

       D. Die nachträglich erteilte Genehmigung

       E. Zusammenfassung

       F. Übersicht 1 – Voraussetzungen der Genehmigung der Vorteilsannahme

      10

      Nach § 331 Abs. 3 StGB ist die Annahme eines Vorteils nicht strafbar, wenn der Täter sich einen nicht von ihm geforderten Vorteil versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. § 331 Abs. 3 StGB eröffnet damit zwei Möglichkeiten einer tatbestandlichen, aber letztlich doch straflosen Vorteilsannahme. § 331 Abs. 3 1. Var. StGB erlaubt dem Beamten die Annahme eines Vorteils mit der „vorherigen Genehmigung“ der Behörde. Nach § 331 Abs. 3 2. Var. StGB kann die Genehmigung der Annahme des Vorteils aber auch nachfolgen, also „nachträglich“ erteilt werden. Der maßgebliche Unterschied zwischen den Genehmigungsvarianten des § 331 Abs. 3 StGB liegt in dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. Im Übrigen unterscheiden sich die Genehmigungsvarianten des § 331 Abs. 3 StGB auf den ersten Blick allein darin, dass der „nachträglichen“ Genehmigung der Behörde die Annahme des Vorteils und die unverzügliche Anzeige durch den Vorteilsnehmer vorauszugehen hat.

      Im Folgenden sollen zunächst die Voraussetzungen einer der Annahme des Vorteils vorausgehenden Genehmigung erörtert werden. Im Anschluss daran gilt es, diesen die Voraussetzungen der „nachträglichen“ Genehmigung gegenüberzustellen und angesichts ihrer identischen Rechtsfolgen zu hinterfragen, ob und wenn ja wie sich diese von denen einer vorherigen Genehmigung unterscheiden.

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