Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
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СКАЧАТЬ heute nur sehr selten als Einzelunternehmen organisiert. Auch wenn nicht zuletzt aufgrund der unvermeidbaren Unüberblickbarkeit und Dynamik konzernartiger Unternehmensverbindungen auf genaue Werte nicht zurückgegriffen werden kann, so wird vermutet, dass rund drei Viertel aller Aktiengesellschaften und etwa die Hälfte aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teil von Unternehmensgruppen sind.[9] Allein die Deutsche Bank soll über 4000 Tochtergesellschaften verfügen.[10] Damit erlangt die Frage – vor allem auch in praktischer Hinsicht – Bedeutung, an wen sich die Aufsichtspflichten in Konzernsachverhalten richten. Ist nach § 130 OWiG jedes Konzernunternehmen für sich verantwortlich oder hat vielmehr die Konzernobergesellschaft für die Implementierung von Aufsichtsstrukturen in allen untergeordneten Tochter- und Enkelgesellschaften Sorge zu tragen? Angesichts der großen Verbreitung von Konzernverbindungen handelt es sich dabei nicht nur um eine Ergänzungsfrage, sondern vielmehr um einen entscheidenden Gesichtspunkt der Bußgeldpraxis und damit der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität.[11]

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      Die aufgezeigten Problemstellungen führen damit zu den Ausgangsfragen der Untersuchung:

1. Richten sich die Aufsichtspflichten des § 130 OWiG im Unternehmensverbund gegen die Konzernobergesellschaft?
2. Wie sind gegebenenfalls grenzüberschreitende Sachverhalte zu beurteilen?

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      Die scheinbar vor allem mit Blick auf die Verfolgungspraxis große Bedeutung des § 130 OWiG, die Dominanz von Konzernverbindungen in der heutigen Unternehmenslandschaft sowie die zunehmende Überschreitung von Landes- und Wirtschaftsraumgrenzen im Rahmen der Globalisierung sollen dabei die Relevanz dieser Darstellung indizieren.

      Anmerkungen

       [1]

      „Wenn er kommt ist Zahltag“, Welt am Sonntag Online vom 14.8.2011, abrufbar im Internet unter http://www.welt.de/print/wams/muenchen/article13543574/Wenn-er-kommt-ist-Zahltag.html.

       [2]

      Manfred Nötzel, Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I, Welt am Sonntag Online vom 14.8.2011, siehe vorherige Fn.

       [3]

      Eidam in: Eidam, 14. Kapitel Rn. 63 f.

       [4]

      Der Bußgeldbescheid ist in einer Entwurfsfassung abrufbar auf der Internetseite der Siemens AG unter http://www.siemens.com/press/pool/de/events/2008-12-PK/MucStaats.pdf.

       [5]

      Vgl. zum Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft München I gegen die Siemens AG ausführlich später Rn. 230 ff.

       [6]

      Nicht unerwähnt bleiben darf jedoch bereits an dieser Stelle die Uneinheitlichkeit der Normanwendung auf Seiten der Verfolgungsbehörden. Während das Bundeskartellamt und vor allem in den letzten Jahren auch manche Schwerpunktstaatsanwaltschaften die Norm in ihr Standardrepertoire aufgenommen haben, bleibt sie anderenorts nach wie vor unbeachtet. Vgl. hierzu und allgemein zur Relevanz der Norm später Rn. 221 ff.

       [7]

      Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.6.2013, BGBl. I S. 1738. § 30 OWiG erlaubt es, direkt gegen Verbände Bußgelder zu verhängen, wenn die verantwortlichen Leitungspersonen eine betriebsbezogene Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, wobei die Aufsichtspflichtverletzung i.S.d. § 130 OWiG in diesem Kontext eine der bedeutsamsten Anknüpfungstaten darstellt (vgl. hierzu noch später Rn. 122 ff.). Grundsätzlich koppelt der Gesetzgeber die maximale Verbandsgeldbuße im Rahmen des § 30 OWiG im Falle des Verstoßes der Leitungspersonen gegen Ordnungswidrigkeitenrecht an den Bußgeldrahmen der im Rahmen der СКАЧАТЬ