Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff страница 10

СКАЧАТЬ über verbundene Unternehmen im Allgemeinen bezeichnet.[1] Der Konzern im engeren Sinne, dessen Legaldefinition sich in § 18 AktG findet, stellt jedoch lediglich eine Form der Unternehmensverbindung dar. Daneben werden etwa in § 16 AktG Unternehmen in Mehrheitsbesitz sowie in § 17 AktG Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis beschrieben. Sofern im Rahmen dieser Untersuchung die Bezeichnung des Konzernrechts aufgegriffen wird, folgt die Darstellung der rechtswissenschaftlichen Praxis und nimmt damit Bezug auf die Regelungen über die verbundenen Unternehmen im Ganzen. Im Rahmen des Aktiengesetzes sind dabei zum einen die Regelungen der §§ 15 bis 22 AktG relevant, die durch ihren Charakter als vor allem definierende Normen als allgemeiner Teil des Konzernrechts bezeichnet werden können. Daneben sind die Vorschriften der §§ 291 bis 328 AktG umfasst. Hier finden sich Bestimmungen über abhängige Aktiengesellschaften. Sofern die Unterscheidung der verschiedenen Formen von Unternehmensverbindungen für die Untersuchung Relevanz entfaltet, erfolgt freilich eine ausdrückliche Differenzierung unter Benennung der konkreten Art der Unternehmensverbindung.

      16

      Eine zweite sprachliche Klarstellung hat mit Blick auf die Begriffsverwendung im Rahmen der am Konzern beteiligten Gesellschaften zu erfolgen. Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, werden mit den Begriffen Obergesellschaft, Muttergesellschaft oder auch Mutterunternehmen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet, die jedoch synonym verstanden werden sollen. Gleiches gilt für die Begriffe Untergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Tochterunternehmen. Wo mehrstufige Konzernverbindungen Erwähnung finden, wird überdies auch der Begriff der Enkelgesellschaft genutzt.

      17

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. hierzu auch Bayer in: MK-AktG, § 15 AktG Rn. 6; Vetter in: Schmidt/Lutter, § 15 AktG Rn. 8; Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 2; Theisen Der Konzern, S. 27; Koch in: Hüffer, § 15 AktG Rn. 2; Maier-Reimer in: Henssler/Strohn, § 15 AktG Rn. 1; Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 50 Rn. 2.

       [2]

      Ähnlich Schünemann Unternehmenskriminalität, S. 7 f. So zeigt sich die enge Verknüpfung schon durch das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip, das auch im Ordnungswidrigkeitenrecht Geltung entfaltet, vgl. nur Rogall in: KK-OWiG, § 3 OWiG Rn. 1; Klesczewski Ordnungswidrigkeitenrecht, Rn. 70.

       [3]

      Siehe hierzu auch Rotsch in: Rotsch, Criminal Compliance, § 1 Rn. 11. Zur dogmatischen Abgrenzung von Ordnungswidrigkeiten- und Kernstrafrecht vgl. nur Gürtler in: Göhler, vor § 1 OWiG Rn. 4 ff.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Einführung in das Konzernrecht

       B. Erscheinungsformen des verbundenen Unternehmens

       C. Auswirkungen auf den unternehmerischen Pflichten- und Haftungsumfang

       D. Zusammenfassung

      Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › A. Einführung in das Konzernrecht

      18

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. insofern bereits oben die Nachweise in 2. Fn. zu Rn. 4.

       [2]

      So auch Theisen Der Konzern, S. 21; Wiesenack/Klein in: Eisele/Koch/Theile, S. 7; vgl. auch Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, § 50 Rn. 1; Görling Konzernhaftung, S. 27, 47 ff.; van Vormizeele WuW 2010, 1008 (1008).

      Teil 2 Gesellschaftsrechtliche GrundlagenA. Einführung in das Konzernrecht › I. Historische Entwicklung des Konzernrechts

      19