Название: AGB-Recht
Автор: Martin Schwab
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811455337
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BGH NJW 1996, 1676, 1677 f.; BGH NJW 1998, 1066, 1067.
AG Hamburg NJW-RR 1997, 559. In diesem Fall kann man auch davon sprechen, dass die Vertragslaufzeit als AGB „im Kopf“ der betreffenden Mitarbeiter des Verwenders gespeichert und bereits deshalb vorformuliert ist (vgl. dazu oben Rn. 72). Dagegen hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 1997, 1485) trotz einer internen Anweisung des Verwenders an seine Mitarbeiter, eine bestimmte Laufzeit einzusetzen, eine Individualabrede angenommen. Dies hängt aber damit zusammen, dass diese Entscheidung im Verbandsklageverfahren erging und das OLG sich gehindert sah, in diesem Verfahren den Umständen nachzugehen, welche die Verwendung der gedruckten Klausel begleiteten.
BGH NJW-RR 1997, 1000, 1001.
LG Mannheim MMR 2017, 274 Rn. 24; Graf von Westphalen NZM 2017, 601 f.; Pfeiffer NJW 2017, 913, 916.
BGH NJW 2005, 1574, 1575.
BGH NJW-RR 2006, 1236, 1237.
BGH NJW 2003, 1313, 1314; ebenso OLG Stuttgart NZM 2017, 598 Rn. 25.
BGH NJW 1992, 503, 504; BGH NJW 1996, 1676, 1677; BGH NJOZ 2001, 360, 361; BGH NJW-RR 2006, 758 Rn. 26. Siehe dazu auch noch Rn. 142.
BGH NJW 2013, 2583 Rn. 14 ff.
1. Das entscheidende Kriterium: Die Absicht mehrfacher Verwendung
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Bereits der Begriff der „Vorformulierung“ ist, wie gezeigt, vom generalisierenden Charakter der AGB geprägt; der Entwurf von Vertragsbestimmungen lediglich aus Anlass eines bestimmten Vertragsschlusses mit ausschließlichem Bezug hierauf fällt nicht unter dies Tatbestandsmerkmal. Das Gesetz selbst verlangt vielmehr, dass der Verwender die Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen formuliert, weil der Klauselgegner nur dann der AGB-typischen Gefährdungslage ausgesetzt ist. Das Merkmal „für eine Vielzahl von Verträgen“ drückt dabei eine finale Stoßrichtung aus: AGB liegen nicht erst dann vor, wenn die Klausel tatsächlich mehrfach verwendet worden ist, sondern bereits dann, wenn der Verwender die mehrfache Verwendung beabsichtigt. Ist dies der Fall, so ist die Klausel bereits mit dem ersten Verwendungsfall AGB[1].
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AGB liegen nach Ansicht des BGH sogar dann vor, wenn die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und dies selbst dann, wenn der Verwender selbst sich auf einen einmaligen Gebrauch der Klauseln beschränken möchte[2]. Diese Handhabung kann für die Praxis immense Bedeutung erlangen. Denn zahlreiche Klauselvorschläge sind handelsüblichen Vertragsformularen, Praxishandbüchern oder Anwaltsdatenbanken[3] entnommen. Sie alle unterliegen der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB selbst dann, wenn sich derjenige, der solche Klauseln in den Vertrag einführt, ihrer nur einmal bedienen möchte. Die Ansicht des BGH ist im Schrifttum auf beachtliche Kritik gestoßen: Verhandlungsmacht, die das Bedürfnis nach Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle auf den Plan rufe, liege nach gesetzlicher Wertung nur vor, wenn in der Person einer Vertragspartei die Vorformulierung und die Mehrfachverwendung zusammenträfen; es müsse also gerade die Partei, welche die Vertragsbestimmung in den Vertrag einführe, die Absicht der Mehrfachverwendung hegen[4]. Gleichwohl ist dem BGH im Ergebnis zuzustimmen. Den für AGB typischen – und die Kontrollmechanismen der §§ 305 ff. BGB rechtfertigenden – strukturellen Verhandlungsvorteil zieht jede Vertragspartei, die sich ein Vertragswerk zunutze macht, das eine typisierende Lösung von rechtlichen Konflikten enthält und daher zur Mehrfachverwendung geeignet und bestimmt ist – unabhängig davon, wer diese Bestimmung getroffen hat.
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Für die Absicht mehrfacher Verwendung kann der Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher erster Anschein kann – alternativ oder kumulativ – aus folgenden Anzeichen gespeist werden:
– | Der Vertrag enthält zahlreiche formelhafte Klauseln und ist nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt[5]; |
– | Die Vertragsbestimmungen sprechen den „Käufer“ im Singular an, obwohl auf Käuferseite mehrere Personen am Vertrag beteiligt sind[6]; |
– | Das Vertragswerk enthält ausschließlich oder ganz überwiegend den anderen Vertragsteil belastende Klauseln[7]. |
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Im Schrifttum ist die Einschätzung geäußert worden, der soeben beschriebene Anscheinsbeweis werde dem Klauselgegner bei fast allen Verträgen helfen, weil in der Praxis zahlreiche Vertragsbestimmungen anhand von gängigen Mustern formuliert werden[8].
2. Voraussetzungen einer „Vielzahl“ von Verträgen
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Wann die in Aussicht genommene mehrfache Verwendung die Qualität einer Vielzahl erlangt, hängt von den konkreten Absichten des Verwenders ab:
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Tipp
Ist die Verwendung der Vertragsbedingungen für eine im Voraus nicht bestimmte Zahl von Vertragsschlüssen beabsichtigt, so liegen immer AGB vor. Ist die Verwendung für eine im Voraus fest bestimmte Zahl von Vertragsschlüssen beabsichtigt, so liegen AGB vor, wenn die Vertragsbedingungen für mindestens drei Vertragsschlüsse verwendet werden sollen.
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Der BGH hatte bereits vor längerer Zeit ausdrücklich СКАЧАТЬ