BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Название: BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

Автор: Volker Emmerich

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Schwerpunkte Pflichtfach

isbn: 9783811495555

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СКАЧАТЬ hinweg mindestens mit der Entrichtung der Miete für zwei Monate in Verzug gerät (§ 543 Abs. 2 Nr 3 lit b). Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter aufrechnen konnte und unverzüglich nach Kündigung aufrechnet (§ 543 Abs. 2 S. 3) oder wenn bei der Wohnraummiete der Vermieter nachträglich befriedigt wird (§ 569 Abs. 3 Nr 2). Ein ergänzender Tatbestand findet sich seit 2013, freilich merkwürdigerweise unter Beschränkung auf die Wohnraummiete, für den sogenannten Kautionsverzug in § 569 Abs. 2a. Der Vermieter kann danach außerdem fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung in der Höhe von zwei Monatsmieten (ohne Vorauszahlungen oder Pauschalen für Betriebskosten) in Verzug ist, um dem Vermieter eine schnelle Trennung von Mietern zu ermöglichen, die sich bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages als zahlungsunwillig erweisen. Zahlt der Mieter wiederholt trotz einer Mahnung des Vermieters unpünktlich, so kommt außerdem auch eine Kündigung nach der Generalklausel des § 543 Abs. 1 in Betracht[121]. Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Vermieter seine Kündigung in allen genannten Fällen hilfsweise auch auf § 573 Abs. 2 Nr 1 stützen kann (Rn 79).

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      Der Vermieter kann nach § 543 Abs. 2 Nr 2 ferner fristlos kündigen, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt, wobei in erster Linie an die unbefugte Untervermietung zu denken ist (s. o. Rn 24, 32).

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      Die wichtigste Rechtsfolge der Vertragsbeendigung ist die Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der gemieteten Sache (§ 546 Abs. 1). Dies bedeutet, dass der Mieter sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter wieder den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschaffen muss (s. o. Rn 16). Der Mieter hat seine Rückgabepflicht so lange nicht erfüllt, wie er die Mietsache dem Vermieter ganz oder teilweise vorenthält, indem er etwa ihm gehörige Sachen in den gemieteten Räumen zurücklässt oder Einrichtungen, mit denen er die gemietete Sache versehen hat, nicht beseitigt (zu den Rechtsfolgen s. u. Rn 87).

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      Wenn der Mieter den bisherigen Mietgebrauch trotz der Beendigung des Mietverhältnisses unverändert fortsetzt, ohne dass der Vermieter auf sofortiger Räumung besteht, könnte es zu einem längeren vertragslosen Zustand kommen. Um dies zu verhindern, fingiert in diesem Fall § 545 die Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen widerspricht. Der Widerspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit der Kündigung verbunden werden kann.

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