BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Читать онлайн книгу BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich страница 52

Название: BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

Автор: Volker Emmerich

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Schwerpunkte Pflichtfach

isbn: 9783811495555

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СКАЧАТЬ wieder einbüßen kann. Der wichtigste Erlöschensgrund ist der Bedingungseintritt infolge Bezahlung des Kaufpreises (§ 449 Abs. 1). Gleich steht eine Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1), nicht dagegen eine bloße Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2). Folglich tritt die Bedingung, wenn der Käufer für den Kaufpreis einen Wechsel akzeptiert hatte, erst mit Einlösung des Wechsels ein[32]. Der Eigentumsvorbehalt verliert seine Wirkung außerdem durch Weiterveräußerung der Sache, sofern sie dem Käufer vom Verkäufer gestattet war (§ 185 Abs. 1; s. auch u. Rn 19), ferner durch vertragliche Aufhebung des Eigentumsvorbehalts[33], durch Verzicht des Verkäufers auf ihn (str) sowie durch eine Verfügung des Käufers über die Sache zugunsten eines Gutgläubigen (§ 932 Abs. 1), wobei jedoch zu beachten ist, dass der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs wohl ausnahmslos die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, d. h. des Kfz-Briefes durch den Verkäufer voraussetzt[34].

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      Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel erst praktisch, wenn der Käufer in Verzug gerät. Der Verkäufer hat dann die Wahl: Er kann entweder beim Vertrag stehen bleiben und sich auf die Forderung des Ersatzes seines Verzugsschadens beschränken (§§ 280 Abs. 2, 286) oder nach den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 vorgehen und, beides grundsätzlich freilich im Regelfall erst nach Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder zurücktreten. Bei einer gravierenden Verletzung von Nebenpflichten, z. B. in Gestalt einer unsachgemäßen Behandlung der ja noch dem Verkäufer gehörigen Kaufsache, kommt von Fall zu Fall außerdem ein Rücktritt des Verkäufers nach § 324 in Betracht. Bei Teilzahlungsgeschäften sind schließlich die §§ 508 S. 1 nF und 498 S. 1 zu beachten, nach denen ein Rücktritt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist (s. Rn 26 ff).

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      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › III. Teilzahlungsgeschäft

III. Teilzahlungsgeschäft

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      In Fall 7 hatten V und K vereinbart, dass K den Kaufpreis nicht auf einmal, sondern in zehn gleichen Raten bezahlen sollte. Folglich handelte es sich bei dem Vertrag um ein Teilzahlungsgeschäft iS der §§ 506 Abs. 3, 507 und 508. Bei derartigen Verträgen ist der Käufer typischerweise besonders schutzbedürftig, sodass der Gesetzgeber hier bereits vor Inkrafttreten des BGB in dem AbzG von 1894 besondere Käuferschutzvorschriften erlassen hatte, an deren Stelle sodann 1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) getreten war, bis dieses Gesetz 2002 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ins BGB eingearbeitet wurde. Nach wiederholten Änderungen muss man heute wie folgt unterscheiden:

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      Den Kern der Regelung bilden die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 bis 505; s. dazu u. § 8 Rn 16 ff). Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem (beliebigen) Unternehmer (i. S. des § 14) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13) als Darlehensnehmer. Ergänzende Regelungen finden sich vor allem in den §§ 355 bis 361 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 495) und über verbundene Verträge (s. dazu u. Rn 25, 32 ff).

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      Von СКАЧАТЬ