Название: BGB-Schuldrecht Besonderer Teil
Автор: Volker Emmerich
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Schwerpunkte Pflichtfach
isbn: 9783811495555
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S. u. § 23 Rn 22; BGHZ 117, S. 183 (187 ff) = NJW 1992, S. 1225 = JuS 1992, S. 793 Nr 6 „Kondensator-Fall“; BGHZ 146, S. 144 (148 ff) = NJW 2001, S. 1346 = JuS 2001, S. 710 Nr 9 „Schlackengrundstück“ BGHZ 162, S. 86 (94 ff) = NJW 2005, S. 1123; BGH, NJW 2004, S. 1032 (1033); zustimmend B. Gsell, Substanzverletzung; dies., NJW 2004, S. 1913 m. Nachw.; Kullmann, NJW 2005, S. 1907 f.
BGHZ 86, S. 256 (262 ff) = NJW 1983, S. 810 = JuS 1983, S. 466 Nr 4 „Gaszug-Fall“; BGH, LM Nr 28 zu § 477 BGB = NJW 1978, S. 2241 = JuS 1979, S. 214 Nr 5 „Hinterreifen“; NJW 2004, S. 1032 (1033) „Hinterreifen“.
Grdlg. BGHZ 67, S. 359 (364 f) = NJW 1977, S. 379 = JuS 1977, S. 471 Nr 2 „Schwimmschalter“; s. auch BGH, LM Nr 40 zu § 823 (Ac) BGB = NJW 1985, S. 2420 = JuS 1985, S. 812 Nr 6.
BGHZ 138, S. 230 (234 ff) = NJW 1998, S. 1942 = JuS 1998, S. 758 Nr 6 „Transistoren-Urteil“ m. Anm. Timme, JuS 2000, S. 1154; Kullmann, NJW 1999, S. 96; 2002, S. 30 f.
Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 166; Chr. Brors, WM 2002, S. 1780 (1783 f); Brüggemeier, WM 2002, S. 1376 (1384 f); Looschelders II, Tz 181 f; Medicus/Lorenz II, Tz 282; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, § 2 Rn 329 ff (S. 161 ff); Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, Tz 960 ff (S. 357 ff).
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs
§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs
Inhaltsverzeichnis
I. Verbrauchsgüterkauf
II. Vorbehaltskauf
III. Teilzahlungsgeschäft
IV. Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf
V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge
VI. Internationale Kaufverträge
VII. Anhang: Andere Veräußerungsverträge
Fall 7:
V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt einen Kraftwagen. Der Kaufpreis soll in zehn gleichen Raten bezahlt werden. Als K mit mehreren Raten in Verzug gerät, erwirkt V gegen ihn einen Vollstreckungstitel und lässt den Pkw pfänden. Welche Rechte hat K, wenn V den Pkw in der Versteigerung selbst ersteht oder sich nach § 825 ZPO überweisen lässt? Ändert sich etwas, wenn statt des V ein Dritter den Pkw ersteigert? Lösung Rn 11, 31 f
Fall 8:
K hatte von dem Gebrauchtwagenhändler V ein Kraftfahrzeug gekauft und einen Teil des Kaufpreises angezahlt. Zur Finanzierung des Restes gewährte ihm die Bank B, die mit V schon lange zusammenarbeitet, ein Darlehen. K verpflichtete sich gegenüber der B zur Rückzahlung des Darlehens in zehn Raten und zur Sicherungsübereignung des Wagens. In den Geschäftsbedingungen der Bank heißt es, der Verkäufer sei nicht ihr Erfüllungsgehilfe, sondern Beauftragter des Käufers; Darlehensvertrag und Kaufvertrag seien rechtlich selbstständig. Wie ist die Rechtslage, wenn V den Wagen überhaupt nicht liefern kann, wenn er den K über die bisherige Fahrleistung des Wagens getäuscht hat oder wenn der Wagen einen Mangel aufweist? Lösung Rn 32, 55 ff
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › I. Verbrauchsgüterkauf
1. Begriff, Anwendungsbereich
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In den §§ 474 bis 479 enthält das BGB seit 2002 zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 433 ff noch besondere Vorschriften über den sog. Verbrauchsgüterkauf, mit denen aufgrund der Vorgaben der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie von 1999 ein zusätzlicher Verbraucherschutz noch über die §§ 434 ff hinaus bezweckt wird. Die §§ 474 bis 479 sind in der Folgezeit wiederholt geändert worden, zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts von 2017. Verbrauchsgüterkäufe sind gemäß § 474 Abs. 1 Verträge, durch die ein Verbraucher (§ 13) von einem Unternehmer iS. des § 14 (u. Rn 2) eine bewegliche Sache kauft, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine neue oder gebrauchte Sache handelt und auch ohne Rücksicht darauf, ob der Vertrag neben der Lieferung einer beweglichen Sache zusätzlich die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat (§ 474 Abs. 1 S. 2). Gedacht ist dabei in erster Linie an Verträge, in denen sich der Unternehmer zusätzlich zur Montage, Installation oder Anpassung der gelieferten Sache verpflichtet.[2] Ausgenommen ist lediglich der Verkauf gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, so dass er die Möglichkeit hat, die Sache selbst zu begutachten (§ 474 Abs. 2 S. 2); Versteigerungen im Internet stehen nicht gleich.[3] Ob eine Sache in diesem Sinne neu oder gebraucht ist, beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien; entscheidend ist maW, ob sie zuvor schon einmal bestimmungsgemäß verwandt wurde[4]. Ist streitig, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, so trägt die Beweislast der Käufer[5]. Keine Anwendung finden die §§ 474 ff dagegen auf Kaufverträge über Grundstücke und Rechte, auf Kaufverträge zwischen Unternehmen sowie auf solche Verträge, an denen der Verbraucher als Verkäufer beteiligt ist.
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