Название: Mein Beruf – meine Zukunft
Автор: Christian Henrici
Издательство: Bookwire
Жанр: Медицина
isbn: 9783868675665
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Mit Blick auf eine Eindämmung der zunehmenden Industrialisierung wurde im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vom 11.05.2019 mit § 95 Abs. 1b SGB V eine Einschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ (Z-MVZ) hinsichtlich der Versorgungssituation im jeweiligen Planungsbereich eingeführt. Die Gründungsbefugnis von Krankenhäusern ist demnach von der Wahrung bestimmter Versorgungsanteile abhängig, die durch die von einem Krankenhaus betriebenen Z-MVZ maximal erreicht werden dürfen. Das Gesetz sieht eine Staffelung nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches vor: in grundsätzlich bedarfsgerecht versorgten Planungsbereichen (dies entspricht einem Versorgungsgrad von 50 bis 109,99 %) beträgt der zulässige Versorgungsanteil in dem betreffenden Planungsbereich maximal 10 %, mindestens jedoch fünf Z-MVZ-Sitze/Zahnarztstellen; ab einem Versorgungsgrad von 110 %, d. h. im überversorgten Planungsbereich reduziert sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 5 % und erhöht sich im unterversorgten Planungsbereich (dies entspricht einem Versorgungsgrad von unter 50 %) auf maximal 20 %. Inwieweit die mit Einführung des § 95 Abs. 1b SGB V ergriffenen Einschränkungen greifen werden und die seitens der Berufspolitik befürchtete zunehmende Industrialisierung eingedämmt werden kann, bleibt abzuwarten.
Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gründer selbst im medizinischen Versorgungszentrum tätig sein muss, es können auch ausschließlich angestellte Zahnärzte tätig sein, die in das Zahnarztregister eingetragen sind.
Angestellte Zahnärzte werden im MVZ auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses tätig, welches den üblichen zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen folgt.
Grundsätzlich bedarf die Beschäftigung des angestellten Zahnarztes der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss auf der Grundlage des jeweiligen Anstellungsvertrages. Eine nachträgliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. Die in dem MVZ angestellten Zahnärzte werden Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung, wenn sie mindestens 10 Wochenstunden beschäftigt sind (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Der Weg in die Anstellung
Viele Zahnärzte haben unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensplanung aber auch entschieden, dass eine Selbstständigkeit, egal in welcher Form, nicht für sie in Betracht kommt. Andere haben jahrelang als selbstständiger Zahnarzt gearbeitet und möchten sich dahingehend verändern, sich zukünftig anstellen zu lassen.
Für viele Praxisabgeber kann der Weg in die Anstellung aber auch eine willkommene Chance sein, in reduziertem Umfang tätig zu werden und den die Praxis übernehmenden Zahnarzt noch für eine bestimmte Zeit zu unterstützen.
Vor dem Hintergrund, dass es aktuell für viele Praxisabgeber schwierig ist, geeignete Nachfolger zu finden, ist die Anstellung eines potentiellen Nachfolgers für beide Seiten von Vorteil: der die Abgabe seiner Praxis planende Zahnarzt hat die Möglichkeit, einen jungen Kollegen frühzeitig zu implementieren und durch attraktive Bedingungen an sich zu binden. Der junge Zahnarzt hat die Chance, den Betrieb, die Behandlungseinheiten und nicht zuletzt auch die Arbeitsabläufe sowie das Patientenklientel kennenzulernen und in Augenschein zu nehmen, um für sich sodann die Entscheidung zu treffen, ob diese Praxis in seine weitere Lebensplanung passt.
Berufsrechtlich ist die Anstellung zahnärztlicher Mitarbeiter relativ unproblematisch. Die Musterberufsordnung für Zahnärzte sieht insofern vor, dass der Zahnarzt in seiner zahnärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtzahnärzten unterworfen sein darf. Daneben sind die Anzeigepflichten bei der jeweils zuständigen Zahnärztekammer zu beachten.
Sofern der angestellte Zahnarzt auch im vertragszahnärztlichen Bereich tätig werden soll, sind die Rahmenbedingungen weitaus stärker reglementiert. Grundsätzlich sieht § 32b Zahnärzte-ZV vor, dass ein Vertragszahnarzt Zahnärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 SGB V anstellen kann.
Wie viele Zahnärzte ein Vertragszahnarzt anstellen kann, hängt von seinem Versorgungsauftrag ab. Hintergrund ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, der die gesamte zahnärztliche Behandlung nicht nur im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt. Gem. § 9 Abs. 1 BMV-Z ist der Vertragszahnarzt auch verpflichtet, die vertragszahnärztliche Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 BMV-Z persönlich auszuüben.
Ein Vertragszahnarzt ist mit vollem Versorgungsauftrag berechtigt, drei vollzeitbeschäftigte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anzustellen (§ 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z). Sofern der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen möchte, hat er dem zuständigen Zulassungsausschuss gem. § 9 Abs. 3 S. 6 BMV-Z vorab schriftlich vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.
Falls der Vertragszahnarzt lediglich über eine Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 Zahnärzte-ZV verfügt und er damit selbst in nur begrenztem Umfang vertragszahnärztlich tätig ist, kann er einen vollzeitbeschäftigten Zahnarzt anstellen oder mehrere teilzeitbeschäftigte Zahnärzte deren Arbeitszeit höchstens der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Zahnarztes entspricht.
Die vorstehend dargestellten zahlenmäßigen Beschränkungen der Anstellung von Zahnärzten gelten nicht bei MVZ. Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte unterliegt zwar grundsätzlich ebenfalls der Genehmigung des jeweils zuständigen Zulassungsausschusses, eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der angestellten Zahnärzte gibt es in (zahnärztlichen) MVZ jedoch nicht.
Für diejenigen, die lieber im Anstellungsverhältnis tätig werden möchten, bestehen weitreichende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten unter Beachtung zwingender rechtlicher Vorgaben.
So kann der persönlichen Lebensplanung durch entsprechende Festlegungen der Arbeitszeit und der Anzahl der Urlaubstage entsprochen werden. Nach der Erfahrung des Verfassers existieren insbesondere auch bei Zahnärzten bereits jetzt lukrative Vergütungsmodelle, die neben einer Fixvergütung die Gewährung einer variablen Vergütung/Umsatzbeteiligung vorsehen und den entsprechenden Arbeitseinsatz zu würdigen geeignet sind.
1. Aus Gründen der Vereinfachung wird im Folgenden darauf verzichtet, eine geschlechtsspezifische Unterscheidung in der Formulierung vorzunehmen. Sofern ausschließlich die maskuline Form verwendet wird, gelten die Ausführungen selbstverständlich für alle Geschlechter.
2. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 158.
3. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 168.
4. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 170 m.w.N.
5. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 170 m.w.N.
6. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 168.
7. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 174.
8. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 175.