Название: Mein Beruf – meine Zukunft
Автор: Christian Henrici
Издательство: Bookwire
Жанр: Медицина
isbn: 9783868675665
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Im Folgenden werden die Möglichkeiten einer selbstständigen Tätigkeit in Einzelpraxis und alternativ in Kooperation beleuchtet, aber auch die Möglichkeiten der Anstellung dargestellt werden. Dabei muss die Entscheidung für einen Weg nicht notwendigerweise eine Festlegung für den gesamten beruflichen Werdegang bedeuten; ein Wechsel eines zunächst eingeschlagenen Weges in einen anderen Weg ist rechtlich grundsätzlich darstellbar, eine Festlegung und damit Einschränkung der Handlungsoptionen auf Lebenszeit ist nicht zu befürchten.
Traditionelle Praxisstrukturen vs. neue Kooperationsformen
Einzelpraxis
Das ursprüngliche Leitbild der zahnärztlichen Tätigkeit war der in Einzelpraxis tätige Zahnarzt. Während die Zahl der Einzelpraxen im Jahr 1991 bei insgesamt 37.347 lag und damit 92,5 % der Zahnarztpraxen als Einzelpraxis geführt wurden, lag dieser Wert im Jahre 2019 mit 33.276 Einzelpraxen bei 82,7 %.17 Dieser Wert belegt, dass die Einzelpraxis nach wie vor noch immer die dominierende Form der gegebenen Niederlassungsmöglichkeiten ist.
In den vergangenen Jahren wurden durch eine Reihe von Gesetzesnovellen die Berufsausübungsmöglichkeiten für Zahnärzte sukzessive erweitert und damit im Ergebnis den sich ändernden Marktanforderungen im Gesundheitswesen Rechnung getragen.
So existieren seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zum 01.01.2007 keine Zulassungssperren mehr im vertragszahnärztrechtlichen Bereich. Dies bedeutet, dass für Zahnärzte grundsätzlich keine Restriktionen mehr bestehen, um an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Darüber hinaus ist es Zahnärzten berufsrechtlich und auch zulassungsrechtlich grundsätzlich freigestellt, ob sie in Einzelpraxis tätig werden oder sich in einer Kooperation mit weiteren Berufsträgern organisieren möchten.
Damit haben sich die Möglichkeiten für zahnärztliche Existenzgründer umfassend verändert. Den daraus resultierenden, aktuell guten Möglichkeiten für Existenzgründer, eine Bestandspraxis zu übernehmen steht das Problem der Praxisabgeber gegenüber, einen Nachfolger zu finden, der das eigene Lebenswerk fortführt (und einen aus ihrer Sicht angemessenen Preis dafür zahlt). Die subjektiven Vorstellungen des Kaufinteressenten und der Verkäufer sind dabei oftmals nicht immer in Übereinstimmung zu bringen.
Insofern empfiehlt sich stets eine umfassende wirtschaftliche, juristische und auch steuerliche Beratung, die sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Eventualitäten und Entwicklungsmöglichkeiten in den Blick nimmt.
Die Entscheidung für die eigene Praxis fällt dann, wenn die Lebensbedingungen stimmen. In die Entscheidung für eine Niederlassungsform sind, neben dem mit dem Betrieb einer Einzelpraxis verbundenen Kostendruck und Verantwortung, auch die weitergehenden flexiblen Möglichkeiten für Zahnärzte zur Gründung und/oder Ausweitung einer Kooperation als Parameter in die Entscheidung einzustellen.
Oftmals wenden sich Mandanten an den Verfasser, weil sich die Lebensumstände im Nachgang einer Praxisübernahme geändert haben und sie aufgrund dieser geänderten Umstände die Einzelpraxis nicht mehr als solche fortführen wollen oder können. Ein Beispiel hierfür könnten familiäre Änderungen sein, durch die die Kinderbetreuung mehr Zeit in Anspruch nimmt, welche dann in der eigenen Praxis fehlt.
Auch in diesen Fällen sieht das Gesetz bereits Flexibilisierungsmöglichkeiten vor; so kann beispielsweise gem. § 19a Abs. 2 Zahnärzte-ZV die Beschränkung des Versorgungsauftrags beantragt werden und die Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag fortgesetzt werden. Sofern dies gegebenenfalls nicht gewünscht beziehungsweise wirtschaftlich nicht darstellbar sein sollte, wäre an eine Kooperation zum Beispiel mit einem weiteren Berufskollegen zu denken.
Tendenzen / Kooperationsformen im Wandel der Zeit
Die aktuellen Tendenzen im Gesundheitswesen zeigen eine eindeutige Sprache: der Trend ist, Kooperationen einzugehen und auf diese Weise größere Strukturen zu schaffen und dabei nicht zuletzt auch die flexibleren Möglichkeiten einer kooperativen Berufsausübung zu nutzen.
Der Gesetzgeber hat auf die geänderten Marktverhältnisse reagiert und durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.200618, das heißt mit Wirkung ab dem 1.1.2007, die Möglichkeiten kooperativer Berufsausübung erheblich erweitert beziehungsweise liberalisiert. Gleichwohl sind die Möglichkeiten nicht grenzenlos.
Die Zahlen zeigen, dass die Einzelpraxis zwar, wie dargestellt, die vorwiegende Form der zahnärztlichen Niederlassung ist, die Entwicklung des Zahlenmaterials belegt aber die steigende Tendenz zu Kooperationen mit anderen Berufsträgern.
Beispielsweise nimmt die Zahl der Berufsausübungsgemeinschaften stetig zu. Während im Jahr 1991 deutschlandweit nur 7,5 % der zahnärztlichen Praxen als Berufsausübungsgemeinschaft organisiert waren, belief sich dieser Anteil im Jahr 2000 bereits auf 16 %, im Jahr 2019 auf 17,3 %.19 Auch die Anzahl der kooperierenden Berufsträger einer Berufsausübungsgemeinschaft veränderte sich; wohingegen im Jahr 1991 zwei Inhaber kooperierten und Berufsausübungsgemeinschaften mit mehr als zwei Inhabern mit einem Marktanteil von nur 4,8 % als Ausnahme bezeichnet werden konnten, stieg dieser Wert im Jahr 2000 auf mittlerweile 10,9 % an und erreichte im Jahr 2009 seinen bisherigen Höchstwert von 14,3 %; im Jahr 2019 waren in 12,2 % der Berufsausübungsgemeinschaften mehr als 2 Praxisinhaber tätig.20
Gründe dafür können auch sein, neben dem Wunsch im Team zu arbeiten, die Vorteile der Kooperation für sich nutzbar zu machen. Während in Krankheits- oder Urlaubszeiten Einzelpraxen oftmals temporär geschlossen werden müssen, der Kostenapparat, darunter unter anderem Personal etc. aber gleichwohl fortbesteht und weiterbezahlt werden muss, haben die in Berufsausübungsgemeinschaft organisierten Berufsträger den Vorteil, sich gegenseitig vertreten zu können.
In Abgrenzung zur Einzelpraxis und der damit verbundenen „One-Man-Sow“ mag dies seine Erklärung auch in den stetig steigenden Kostenstrukturen finden. Dazu gehören die mäßig steigenden Honorare und der damit verbundene Druck, im Rahmen der Niederlassung eine Kostenoptimierung zu erreichen.
Allerdings prägen auch die dargestellten, veränderten Ansprüche der nachfolgenden Generationen an ihre individuelle, private und berufliche Lebensplanung die Tendenzen im Dentalmarkt mit, wenn sie nicht sogar als Auslöser eines sich verstärkenden Wandels anzusehen sind.
Doch wer die Wahl hat, hat die Qual: Sollte man lieber in Einzelpraxis als niedergelassener Zahnarzt tätig werden und der „eigene Herr“ sein oder statt einer „One-Man-Show“ doch lieber in den Verbund mit anderen Berufskollegen gehen? Ist es aber vielleicht doch besser, den (vermeintlich) sicheren Angestelltenstatus nicht aufzugeben?
Praxisstrukturen im Vergleich
Wer für sich persönlich die Selbstständigkeit (in Abgrenzung zum Angestelltenverhältnis) präferiert, aber nicht in alleiniger Verantwortung in Einzelpraxis tätig werden möchte, sondern die Kooperation mit Berufskollegen sucht, steht vor der grundsätzlichen Entscheidung, ob er mit einem oder mehreren weiteren Berufsträger/n gemeinsam tätig werden möchte oder sich beispielsweise aus Kostengründen darauf beschränken möchte, Praxisräume, -einrichtung und gegebenenfalls Personal zusammen zu nutzen, im Übrigen aber alleinverantwortlich tätig zu werden.
Im ersteren Fall bietet sich die Organisationsform der Berufsausübungsgemeinschaft an, im letzteren Fall wäre als Option die Gründung einer Praxisgemeinschaft näher СКАЧАТЬ