Mein Beruf – meine Zukunft. Christian Henrici
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Название: Mein Beruf – meine Zukunft

Автор: Christian Henrici

Издательство: Bookwire

Жанр: Медицина

Серия:

isbn: 9783868675665

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СКАЧАТЬ auslöst.

      Grundsätzlich sollte dabei stets als Leitsatz dienen, dass Verträge für den Fall gemacht werden, dass man sich nicht mehr versteht. Bei aller Anfangseuphorie ist es wichtig stets die Ausstiegsszenarien sowie ihre Konsequenzen im Blick zu behalten, auch wenn diese gegebenenfalls nicht zur Anwendung gelangen werden.

      Insofern sei darauf hingewiesen, dass die Gestaltung und der Abschluss von Gesellschaftsverträgen zwingend in rechtlicher wie auch in steuerlicher Hinsicht begleitet werden sollte.

       Praxisgemeinschaft

      Wer für sich persönlich zu dem Ergebnis gelangt, sich zum Beispiel aus Kostengründen darauf beschränken zu wollen, Praxisräume, -einrichtung und Personal mit einem anderen Berufsträger zu teilen, im Übrigen aber in Einzelpraxis tätig werden zu wollen, so bietet sich die Gründung einer Praxisgemeinschaft an.

      Der Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft liegt darin, dass die Kooperation im Rahmen der Praxisgemeinschaft sich auf den organisatorischen Bereich beschränkt, das heißt auf die gemeinsame Nutzung von sachlichen und personellen Ressourcen.

      Eine gemeinsame Berufsausübung findet hingegen nicht statt, vielmehr handelt es sich um für sich genommen selbstständige Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ, die auf rein organisatorischer Ebene miteinander verbunden sind. Die zahnärztliche Tätigkeit an sich ist nicht Gegenstand der Kooperation, die im Rahmen einer Praxisgemeinschaft organisierten Zahnärzte bleiben in ihrer Berufsausübung eigenständig und führen voneinander getrennte Praxen.

      Zulassungsrechtlich unterliegt die Kooperation in Form der Praxisgemeinschaft (im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft) nicht der Genehmigungspflicht durch die zuständigen Zulassungsausschüsse, sondern ist gem. § 33 Abs. 1 S. 2 Zahnärzte-ZV lediglich anzuzeigen.

      Auch bei der Gestaltung von Praxisgemeinschaftsverträgen sind zentrale Fragestellungen wie beispielsweise die Rechtsfolgen des Ausscheidens durch Berufsunfähigkeit und Tod zu berücksichtigen. Die Gefahr einer „stillen“ Übernahme der Praxis durch den oder die am Standort verbleibenden Gesellschafter ist hierbei besonders hoch.

      Auch die Wahl, die zahnärztliche Tätigkeit in Einzelpraxis auszuüben und sachliche und personelle Ressourcen im Rahmen einer Praxisgemeinschaft mit anderen Zahnärzten zu nutzen, muss nicht „in Stein gemeißelt sein“. So wie sich der Lebensplan eines Menschen ändern kann, so können sich auch die beruflichen Gegebenheiten ändern. Vor der Umsetzung der Entscheidung zu einer Niederlassung sollte dies nicht aus dem Blick gelassen werden. Bei der vertraglichen Gestaltung ist es somit wichtig, bei aller notwendigen Festlegung und Absicherung auch Spielraum für etwaige Veränderungen zu berücksichtigen.

      Insofern sollte sowohl die Gründung als auch der Fall einer Trennung oder Veränderung der Kooperationsform (zum Beispiel der Wechsel aus oder in eine Berufsausübungsgemeinschaft) zwingend sowohl anwaltlich als auch durch einen auf den medizinischen Bereich spezialisierten Steuerberater begleitet werden.

      Insbesondere in der Gründungsphase ist darauf zu achten, dass viele Banken die gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Gesellschafter für die Gesamtfinanzierung voraussetzen; dies ist aber vor allem für lediglich mit Teil-Versorgungsauftrag tätige Zahnärzte nicht zu rechtfertigen und kann existenzbedrohende Auswirkungen haben. Es ist daher unablässig, bereits im Vorfeld der Existenzgründung die maßgeblichen Stellschrauben zu setzen.

       (Zahn-)Medizinische Versorgungszentren

      Nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ) (zahn-)ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen (Zahn-)Ärzte als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind.

      Gründungsberechtigt sind gem. §§ 95 Abs. 1a SGB V zugelassene (Zahn-)Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sowie Kommunen.

      Die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich.

      Im Vergleich zur Einzelpraxis wird bei einem MVZ nicht der Vertragszahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen, vielmehr wird die Zulassung dem medizinischen Versorgungszentrum durch den zuständigen Zulassungsausschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag hin erteilt.

      Der sprunghafte Anstieg der rein zahnärztlichen MVZ ist auf die im Rahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes erfolgte Streichung der Gründungsvoraussetzung „fachübergreifend“ zurückzuführen.