Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar. Klaus Schönenbroicher
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar - Klaus Schönenbroicher страница 11

СКАЧАТЬ denen nur eng begrenzte staatliche Aufgabenzuweisungen als verfassungsrechtlich zulässig vorgestellt werden können[49]. Danach sind jedoch weder die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben noch die Bundesauftragsverwaltung und die Fachweisungsrechte beim Vollzug von Bundesrecht (Art. 84, 85 GG) dogmatisch hinreichend erklärbar. Die Ansicht dürfte kaum mit der grundgesetzlichen Regelung vereinbar sein, wonach die Kommunen Teil der Verwaltungsebene der Länder sind[50]. Der grundgesetzliche Begriff der Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG kann als Grundlage für den Aufgabenmonismus nicht herangezogen werden[51]. Rechtsmaterien wie etwa das Ausländerrecht sind unter keinem Gesichtspunkt (rein) örtliche Angelegenheiten, welche (nur) die gerade mehr oder weniger zufällig zuständige Ortsgemeinde oder Kreisebene als Sonderordnungsbehörde[52] im „eigenen“ Wirkungskreis angehen würden. Im Grunde ist der Aufgabenmonismus ein Relikt aus der Besatzungszeit nach 1945[53] (vor Gründung der Länder und Einrichtung der Bundesrepublik als Gesamtstaat) und staatsrechtlich nicht zu begründen[54].

      16

      III. Regelungsstruktur und wesentliche Regelungen des Gesetzes

      17

      18

      § 1 Abs. 1 legt die Aufgabe der Ordnungsbehörden fest, „Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)“, § 1 Abs. 2 Satz 1 hält den Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen fest, § 1 Abs. 2 Satz 2 die subsidiäre Geltung des OBG, „soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten“.

      19

      Die Voraussetzungen des ordnungsbehördlichen Eingreifens sind in der Generalklausel des § 14 geregelt. Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die nach speziellen Vorschriften eingesetzten Sonderordnungsbehörden (§ 12) werden von der Polizei getrennt, welche auf die Eilkompetenz (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PolG) beschränkt bleibt, den Ordnungsbehörden indes Vollzugshilfe nach den §§ 47 bis 49 PolG leistet.

      20

      21

      22

      23

      24

      Wesentliche Rechtsbegriffe in OBG und PolG sind wortgleich, vor allem der Begriff der Gefahr, der Verantwortlichen etc. Sie sind aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch gleich auszulegen und anzuwenden. Die Auslegung des Begriffs der Gefahrenabwehr richtet sich allgemein nach § 1 Abs. 1 OBG.

      IV. Zukunft des Ordnungsrechts

      1. Gesellschaftspolitische Dimension

      25