Название: Vor und nach der Jägerprüfung
Автор: Herbert Krebs
Издательство: Readbox publishing GmbH
Жанр: Биология
isbn: 9783967470246
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219 | Muss der Grundeigentümer Maßnahmen des Jagdpächters zum Fernhalten des Wildes immer dulden?
Ja, muss er, jedoch nur, soweit diese zumutbar sind.
220 | Darf der Grundeigentümer ohne Rücksprache mit dem Jagdausübungsberechtigten das Wild verscheuchen?
Ja, wenn dies zur Abwehr von Schäden notwendig ist.
221 | Welche Möglichkeiten hat die Behörde im Falle »übermäßiger Wildschäden«?
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat; insbesondere wenn dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist.
222 | Hat die Jagdbehörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme?
Ja, kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen.
223 | Wie sieht die Ersatzvornahme aus?
Ein erfahrener Jäger wird mit der Erfüllung des Abschusses beauftragt.
224 | Darf Schwarzwild in freier Wildbahn gehegt werden?
Nein. Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
225 | Welche Tierarten dürfen nicht ausgesetzt werden?
Schwarzwild und Wildkaninchen.
226 | Was ist Wildschaden?
Schaden an Grund und Boden und Nutzpflanzen.
227 | Schäden welcher Wildarten sind ersatzpflichtig?
Ersatzpflichtig sind nur Schäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht werden.
228 | Wer haftet für Wildschäden in einem Gemeinschaftsjagdrevier?
Grundsätzlich zunächst die Jagdgenossenschaft. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
229 | Wie wird der Wildschaden unter den Jagdgenossen aufgeteilt?
Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen.
230 | Wer trägt den Wildschaden in einer Eigenjagd?
Ist die Eigenjagd verpachtet, haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen.
231 | Müssen Schäden an zum Abtransport aufgehäuften Rüben ersetzt werden?
Ja, es ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.
232 | Ist der Schaden an eingelagerten Feldfrüchten zu ersetzen?
Nein. Als eingelagert gelten beispielsweise eingemietete Rüben oder Siloballen, nicht jedoch Rüben, die ein oder zwei Nächte auf dem Acker liegen, um abtransportiert zu werden.
233 | Ist es Wildschaden, wenn ein Reh mit einem Fahrzeug kollidiert?
Nein, und es gibt auch keine Ersatzpflicht.
234 | Sind Schäden von Beutegreifern an Haustieren Wildschäden?
Ja, da sie durch Wild (z. B. Fuchs oder Habicht) verursacht wurden. Sie sind aber nicht ersatzpflichtig.
235 | Welche Situation entsteht, wenn Krähen und Fasane gemeinsam eine Maissaat schädigen?
Es muss ermittelt (abgeschätzt) werden, zu welchem Prozentsatz die Fasane am Schaden beteiligt waren. In der Praxis ist dies kaum korrekt möglich, sodass eine gütliche Einigung angestrebt werden sollte.
236 | Feldhasen haben in erheblichem Umfang Zuckerrüben angenagt. Ist der Schaden ersatzpflichtig?
Nein, weil Hasenschäden nach Bundesrecht nicht ersatzpflichtig sind, solche von Kaninchen jedoch sehr wohl.
237 | Welche Tierarten können in einem Maisfeld gemeinsam zu Schaden gehen und wie wirkt sich das auf die Ersatzpflicht aus?
Neben Schwarzwild können auch der Dachs oder Nager wie Ratte, Nutria, Biber und Bisam beteiligt sein, ebenso Vögel. Hier ist zu prüfen, wie hoch die Sekundärschäden sind. Ersatzpflichtig ist nur der vom Schwarzwild verursachte Schaden.
238 | Worauf ist beim Verbiss einer Buchenkultur zu achten?
Ob der Verbiss durch Schalenwild oder Wildkaninchen (beide ersatzpflichtig) oder durch Hasen (nicht ersatzpflichtig) verursacht wurde.
239 | Müssen Verbissschäden an Weinreben durch Rehwild und Kaninchen ersetzt werden?
Nach Bundesrecht nicht, wohl aber, wenn dies im jeweiligen Bundesland so geregelt ist, beispielsweise in Baden-Württemberg.
240 | Hasen und Kaninchen benagen im Winter gemeinsam Obstbäume. Wie muss der Schaden ersetzt werden?
Hier muss geprüft werden, welchen Anteil am Schaden die Kaninchen haben (ersatzpflichtig).
241 | Sauen verwüsten einen im Feld gelegenen Friedhof. Muss der Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft den Schaden ersetzen?
Nein, denn auch der Friedhof ist ein befriedeter Bezirk, auf dem die Jagd ruht.
242 | Was sind Wildschadensausgleichskassen?
Die Länder können bestimmen, dass für bestimmte Wildarten der Schadenersatz durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).
243 | Wer haftet für Schäden, die aus Gehegen ausgebrochenes Wild verursacht?
Der Jagdausübungsberechtigte, Eigentümer oder Nutznießer, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt.
244 | Zu welchem Zeitpunkt wird der Schaden geschätzt?
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt.
245 | Was ist bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen?
Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen СКАЧАТЬ