Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs
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Название: Vor und nach der Jägerprüfung

Автор: Herbert Krebs

Издательство: Readbox publishing GmbH

Жанр: Биология

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isbn: 9783967470246

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СКАЧАТЬ | Kann die Befriedung beschränkt ­werden?

      Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt ­werden.

      44 | Kann die Behörde trotzdem eine beschränkte Jagdausübung anordnen?

      Die Behörde kann eine Bejagung anordnen, wenn dies unter anderem. zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, bei der Gefahr von Tierseuchen und zur Gewährleistung der Sicherheit des ­Verkehrs erforderlich ist.

      45 | Hat der Grundeigentümer einer befriede­ten Fläche Anspruch auf Wild­schadenersatz?

      Nein, er hat keinen Anspruch.

      46 | Was ist ein Eigenjagdbezirk (EJB)?

      Eine zusammenhängende Grundfläche mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzba­ren Fläche von mindestens 75 ha (nach BJagdG, die Länder können die Mindestfläche höher ­ansetzen), die im Eigentum ein und der­selben Person oder einer Personengemeinschaft steht.

      47 | Kann die Mindestfläche eines Eigenjagdbezirks auf 2 Bundesländer verteilt sein?

      Ja, Ländergrenzen unterbrechen nicht den ­Zusammenhang von Grundflächen, die einen ­Eigenjagdbezirk bilden.

      48 | Können völlig eingefriedete Flächen, die kleiner sind als 75 ha, zu Eigenjagdbezirken erklärt werden?

      Ja, vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von weniger als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken ­erklärt werden.

      49 | Was geschieht mit Flächen fremder Eigentümer, die von einem EJB umschlossen werden?

      Sie werden Teil des Eigenjagdbezirkes.

      50 | Wer ist im Eigenjagdbezirk Jagdrechts­inhaber?

      Der Grundeigentümer.

      51 | Wer ist im Eigenjagdbezirk jagdausübungsberechtigt?

      Der Grundeigentümer. Dieser kann das Jagdausübungsrecht jedoch verpachten.

      52 | Was sind kommunale Eigenjagden?

      Eigenjagdbezirke im Besitz von Kommunen ­(Gemeinden, Städten, Landkreisen und dergleichen).

      53 | Zählt beim Eigenjagdbezirk die überbaute Fläche mit?

      Nein.

      54 | Kann ein Eigenjagdbezirk auch einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugeschlagen werden?

      Ja, wenn der Eigentümer einverstanden ist.

      55 | Was ist ein gemeinschaftlicher Jagd­bezirk (GJB)?

      Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem ­Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.

      56 | Wer verwaltet den gemeinschaftlichen Jagdbezirk?

      Die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des ­öffentlichen Rechts.

      57 | Zählen bei der Mindestgröße die ­Siedlungsflächen mit?

      Ja.

      58 | Kann ein GJB einen EJB völlig umschließen?

      Ja.

      59 | Können die Flächen von zwei oder mehr Gemeinden einen GJB bilden?

      Ja, zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammen­gelegt werden.

      60 | Kann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk geteilt werden?

      Ja, die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbstständige Jagdbezirke kann zuge­lassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 ha hat.

      61 | Können die Länder die Mindestgrößen bei Teilung ändern?

      Ja, die Länder können die Mindestgrößen ­allgemein oder für bestimmte Gebiete höher ­festsetzen.

      62 | Was ist mit »bestimmte Gebiete« gemeint?

      Beispielsweise das Hochgebirge.

      63 | Was geschieht mit Flächen, die wegen ihrer geringen Größe weder einen EJB noch einen GJB bilden?

      Sie werden einem anderen Jagdbezirk angegliedert.

      64 | Wem steht im GJB das Jagdrecht zu?

      In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft (JG) zu.

      65 | Wer bildet die Jagdgenossenschaft (JG)?

      Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine JG.

      66 | Wie viel bejagbare Fläche muss jemand besitzen, um Jagdgenosse zu sein?

      Hier gibt es keine Mindestgröße.

      67 | Wer gehört der Jagdgenossenschaft nicht an?

      Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf.

      68 | Wer führt und vertritt die JG?

      Die JG wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der JG zu wählen. Solange die JG keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

      69 | Welche Rechtsform hat eine JG?

      Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der alle Grundeigentümer als Zwangsmitglieder ­angehören.

      70 | Welche Aufgaben hat die JG?

      Sie entscheidet über die Jagdnutzung.

      71 | Wer ist Jagdgenosse?

      Jeder Eigentümer einer bejagbaren Fläche.

      72 | Kann ein Grundeigentümer seine Mitgliedschaft in der JG kündigen?

      Nein, es handelt sich um eine Zwangsmit­gliedschaft.

      73 | Kann auch eine Firma oder eine Körperschaft Jagdgenosse sein?

      Jagdgenosse ist jeder Eigentümer einer zum GJB gehörenden Fläche, also auch eine Firma oder eine Körperschaft.

      74 | Wie muss die JG zur Jahreshauptversammlung einladen?

      In ortsüblicher Weise (z. B. im Gemeindeblatt).

      75 | Wann ist die JG beschlussfähig?

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