Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs
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Название: Vor und nach der Jägerprüfung

Автор: Herbert Krebs

Издательство: Readbox publishing GmbH

Жанр: Биология

Серия:

isbn: 9783967470246

isbn:

СКАЧАТЬ align="left"/>mit den Verordnungen: Verordnung „für Lebensmittelsicherheit“, VO (EG) 178/2002 Verordnung „amtliche Kontrollen“, VO (EG) 882/2004 Verordnung „über Lebensmittelhygiene“, VO (EG) 852/2004 Verordnung „für Lebensmittel tierischen Ursprungs“, VO (EG) 853/2004 Verordnung „für die amtliche Überwachung“, VO (EG) 854/2004 Verordnung „für die amtliche Trichinenuntersuchung“, VO (EG) 2075/2005Das deutsche Lebensmittel- und FleischhygienerechtLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) Hierin (Anlage 4 Nummer 1.3 zur Verordnung) sind die bedenklichen Merkmale, auf die beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln zu achten ist, aufgelistet:1.3.1 Abnorme Verhaltensweisen oder Störungen des Allgemeinbefindens1.3.2Das Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache wie beim Fallwild1.3.3Geschwülste oder Abszesse, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen.1.3.4Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- und Milzschwellung, Darm- oder Nabelentzündung, bei Federwild Entzündung des Herzens, des Drüsen- oder Muskelmagens1.3.5Fremder Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt ist1.3.6Erhebliche Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe1.3.7Erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch1.3.8Offene Knochenbrüche, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen1.3.9Erhebliche Abmagerung1.3.10Frische Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell1.3.11Geschwülste oder Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern bei Federwild1.3.12Verklebte Augenlider, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebungen und sonstige Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer bei Federwild1.3.13 Sonstige erhebliche sinnfällige Veränderungen außer Schutzverletzungen

      Hat der Jäger eines dieser Merkmale festgestellt, muss das Stück Wild zur amtlichen Fleischuntersuchung angemeldet oder verworfen werden! Dies gilt auch für den eigenen Verzehr.

      – Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

      – Vorschriften des Seuchenrechts

      – Vorschriften des Fleischhygienerechts

      – Tierschutzgesetz

      All diese Vorschriften kennt wohl kaum ein Jäger und wird sie auch wegen regelmäßiger Aktualisierungen kaum verinnerlicht behalten. Die Generalklausel des § 1 Abs. 3 (Weidgerechtigkeit) kann inzwischen leider nicht mehr Eventualitäten der komplexen Jagdrechtswelt abdecken, ist aber immer ein guter Ratgeber, wenn man als Jäger die entsprechende Norm gerade nicht parat hat. Ein Jäger sollte sich also fragen: Handle ich gerade weidgerecht? Würde ich das Verhalten, das ich gerade an den Tag lege, bei einem anderen Jäger kritisieren? Würden Nichtjäger mein Verhalten dem Wild, der Natur oder auch meinen Wildbret-Kunden gegenüber als korrekt würdigen? Erst wenn alle diese 3 Fragen positiv beantwortet werden, darf man davon ausgehen, richtig zu handeln.

      1 | Welche Jagdgesetze gibt es in Deutschland?

      Das Bundesjagdgesetz und die Landesjagd­gesetze.

      2 | Was sind Verordnungen?

      Im Rahmen der Gesetze vom zuständigen Minister erlassene Anweisungen zum Vollzug der Gesetze.

      3 | Was versteht man unter Jagdrecht?

      Die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzu­eignen.

      4 | Wem gehören die wild lebenden Tiere?

      Frei lebende Tiere sind »herrenlos«, sie gehören niemandem. Soweit es sich um Wild im Sinn des Jagdgesetzes handelt, hat der Jagdberechtigte ­lediglich ein Aneignungsrecht.

      5 | Wie erwirbt der Jäger Besitz an jagd barem Wild?

      Durch Erlegung, Fang oder Aneignung von Fallwild. Das bezieht sich auch auf Teile von Wildtieren, z. B. Eier oder Abwurfstangen.

      6 | Wem gehört Fallwild?

      Dem Jagdausübungsberechtigten.

      7 | Wem gehört gewildertes Wild?

      Dem Jagdausübungsberechtigten.

      8 | Welche Pflicht ist mit dem Jagdrecht ­verbunden?

      Die Pflicht zur Hege.

      9 | Welche Ziele verfolgt die Hege?

      Die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten ­artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrund­lagen.

      10 | Wer ist zur Hege verpflichtet?

      Der Jagdausübungsberechtigte und die Jagd­genossenschaft.

      11 | Was ist bei der Jagdausübung zu ­beachten?

      Die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit.

      12 | Auf was erstreckt sich die Jagdaus-übung?

      Auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

      13 | Hat der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich das Recht, Wild zu fangen?

      Ja, aber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Aufnahme des Fangens unter das Jagdrecht verhindert jedoch, dass nicht zur Jagdausübung Berechtigte Wild fangen.

      14 | Was schließt die Jagdausübung ein?

      Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.

      15 | Können die Länder weitere Tierarten für jagdbar erklären?

      Ja, die Länder können weitere Tierarten bestimmen.

      16 | Welche Arten wurden von einzelnen Ländern beispielsweise für jagdbar erklärt?

      Z. B. Wolf (Sachsen), Marderhund, Waschbär, Nutria, Mink, Nilgans, СКАЧАТЬ