Behindert! "Wie kann ich helfen"?. Adam Merschbacher
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Behindert! "Wie kann ich helfen"? - Adam Merschbacher страница 9

Название: Behindert! "Wie kann ich helfen"?

Автор: Adam Merschbacher

Издательство: Readbox publishing GmbH

Жанр: Отраслевые издания

Серия:

isbn: 9783347076044

isbn:

СКАЧАТЬ

       6. Behindertentoiletten

      Zahlreiche öffentliche Behindertentoiletten in Deutschland, Österreich, der Schweiz und einigen anderen europäischen Ländern sind mit einer einheitlichen Schließanlage ausgerüstet. Betroffene können sie mit dem sogenannten Euro-WC-Schlüssel nutzen. Berechtigt zum Kauf eines Euro-WC-Schlüssels sind Personen, die in ihrem Schwerbehindertenausweis

      • eines der Merkzeichen aG, B, Bl oder H oder

      • das Merkzeichen G und einen Grad der Behinderung von wenigstens 70 eingetragen haben.

      Ein ärztlicher Nachweis ist dann ausreichend, wenn eine Behinderung nicht anders nachgewiesen werden kann.

      Du kannst den Euro-WC-Schlüssel beim "Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF)" gegen eine Gebühr anfordern. Sende dazu eine Kopie des Schwerbehindertenausweises per Post, Fax oder E-Mail an den CBF (https://cbf-da.de/de/start/).

       7. Blindengeld

      Blinde Menschen erhalten, unabhängig von ihrem Einkommen, ihrem Vermögen und ihrer individuellen Bedürftigkeit, Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen. Dadurch sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die Betroffene aufgrund ihrer Blindheit haben.

       Voraussetzungen

      • gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und

      • vollständiger Verlust des Augenlichts oder

      • die Gesamtsehstärke beträgt nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 %) oder

      • dem gleichzusetzende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, wie z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen oder Nachtblindheit

      In einigen Bundesländern erhalten auch hochgradig Sehbehinderte – Personen, die auf dem besseren Auge nur noch ein Sehvermögen von maximal einem Zwanzigstel (5 %) haben – ein entsprechend geringeres Blindengeld.

      Keinen Anspruch auf Blindengeld haben:

      • Betroffene, die andere Entschädigungen beziehen, z.B. Leistungen für Kriegsopfer oder Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

      • Asylbewerber

      • je nach Bundesland, blinde Menschen die stationär in einem Heim untergebracht sind, die eine Gefängnisstrafe verbüßen oder die gleichzeitig Gehörlosengeld erhalten

      Das Blindengeld wird je nach Bundesland in unterschiedlicher monatlicher Höhe gewährt. Teilweise erhalten taubblinde Personen ein zusätzliches Blindengeld.

      Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege sowie Leistungen wegen einer Pflegebedürftigkeit werden zum Teil auf das Blindengeld angerechnet. Welcher Prozentsatz angerechnet wird, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und zum Teil abhängig vom Pflegegrad und liegt zwischen 25 % und 70 %.

      In der Regel wird das Blindengeld beim Versorgungsamt beantragt.

       8. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§§ 53ff, SGB XII)

      Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist eine spezielle Unterstützungsmaßnahme der Sozialhilfe.

      Ihre Aufgabe ist es

      • eine drohende Behinderung abzuwenden

      • bei einer bereits eingetretenen Behinderung die Folgen zu beseitigen oder zu mildern

      • Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, indem ihnen die Ausübung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflege ermöglicht wird

      Leistungsberechtigt ist, wer aufgrund einer gesundheitlichen Störung nicht nur vorübergehend, d.h. länger als 6 Monate, wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist. Eine Person gilt als wesentlich behindert, wenn

      • sie körperlich wesentlich behindert ist, d.h. ihre Bewegungsfähigkeit ist eingeschränkt, sie ist blind oder sehbehindert, gehörlos, stumm, taubstumm oder seelentaub

      • oder

      • sie geistig wesentlich behindert ist, d.h. wegen einer geistigen Schwäche kann sie am Leben in der Gemeinschaft nur eingeschränkt teilhaben

      • oder

      • sie seelisch wesentlich behindert ist, d.h. ihre Teilhabefähigkeit ist eingeschränkt, z. B. aufgrund einer körperlich nicht begründbaren Psychose, einer seelischen Störung, Suchtkrankheit, Neurose oder Persönlichkeitsstörung

      Nicht leistungsberechtigt sind Personen, die ausschließlich

      • lernbehindert,

      • legasthenisch oder arithm asthenisch,

      • erziehungsschwierig,

      • krank und pflegebedürftig oder

      • sozial gefährlich

      sind.

      Liegt eine nicht wesentliche Behinderung vor, wird nur in absoluten Ausnahmefällen Eingliederungshilfe geleistet. Dies liegt im Ermessen des Sozialamts.

      Voraussetzungen sind:

      • die Person muss leistungsberechtigt sein.

      • es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

      • die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist eine nachrangige Leistung, d.h. sie wird vom Sozialamt nur erbracht, wenn kein vorrangiger Leistungsträger wie die Krankenversicherung, Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit diese Hilfe erbringt. Auch privatrechtliche Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche haben Vorrang vor der Eingliederungshilfe.

      • Eingliederungshilfe wird geleistet, sofern es den Betroffenen, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern bzw. – wenn sie minderjährig und unverheiratet sind – ihren Eltern oder einem Elternteil, nicht zuzumuten ist, die nötigen Mittel aufzubringen (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).

      Haben Betroffene nicht nur Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern auch noch auf andere Sozialhilfeleistungen, wird die Eingliederungshilfe vorrangig gewährt. Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vorrangig, wenn es sich um eine wesentliche Behinderung handelt.

      Ansprüche auf Gesundheitshilfe, Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege werden vorrangig zur Eingliederungshilfe gewährt, wenn diese Leistungen voraussichtlich eine Behinderung verhindern können. Ist absehbar, dass eine wesentliche Behinderung durch die Leistungen der Gesundheitshilfe oder der Hilfe bei Krankheit nicht abgewendet werden kann, wird Eingliederungshilfe geleistet.

      Solange СКАЧАТЬ