Название: Behindert! "Wie kann ich helfen"?
Автор: Adam Merschbacher
Издательство: Readbox publishing GmbH
Жанр: Отраслевые издания
isbn: 9783347076044
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Medikamente, Betreuung, erhöhter Wäschebedarf:
Menschen mit Behinderung haben im Alltag oft höhere Kosten als Menschen ohne Behinderung. Aus diesem Grund wurde der Behindertenpauschbetrag bei der Steuer eingeführt. Dieser Pauschbetrag soll Menschen mit Behinderung beim Steuern sparen helfen. Wie das funktioniert, erkläre ich im Folgenden.
Der Behinderten-Pauschbetrag, manchmal auch umgangssprachlich Behindertenfreibetrag genannt, deckt alle Kosten ab, die typisch für die Behinderung sind und die man regelmäßig hat. Dazu gehören zum Beispiel wie oben schon erwähnt Kosten für Arzneimittel oder für den erhöhten Wäschebedarf.
Einmalige oder besondere Aufwendungen beispielsweise für eine Kur, Krankheit oder eine Haushaltshilfe können zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Außergewöhnliche Belastungen kannst Du nur in Deiner Steuererklärung angeben, wenn die Kosten höher sind als die zumutbaren Belastungen.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB. Es gilt:
Grad der Behinderung | Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr |
25 und 30 | 310 Euro |
35 und 40 | 430 Euro |
45 und 50 | 570 Euro |
55 und 60 | 720 Euro |
65 und 70 | 890 Euro |
75 und 80 | 1.060 Euro |
85 und 90 | 1.230 Euro |
95 und 100 | 1.420 Euro |
Für Menschen mit einem GdB unter 50 gibt es allerdings eine Einschränkung. Sie bekommen den Behinderten-Pauschbetrag nur in der oben genannten Höhe, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist:
• Du hast aufgrund der Behinderung einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente, zum Beispiel eine Unfallrente, oder andere laufende Bezüge. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht dazu.
• Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder ist durch eine typische Berufskrankheit entstanden.
Hilflosen und blinden Menschen steht ein höherer Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro zu. Im Schwerbehindertenausweis müssen dafür die Merkmale "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen sein.
Liegt der GdB unter 25, steht Dir kein Behinderten-Pauschbetrag zu. In einem solchen Fall musst Du Deine Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.
Damit Du den Behinderten-Pauschbetrag bekommst, musst Du im Hauptformular Deiner Steuererklärung auf Seite 3 unter den "außergewöhnlichen Belastungen" die Leerfelder ausfüllen. Die Überschriften der Leerfelder zeigen Dir, was Du eintragen sollst. Lege im ersten Jahr Deiner Behinderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, der Bescheinigung des Versorgungsamts oder des Bescheids der Pflegekasse bei.
Sind Deine regelmäßigen, typischen Kosten höher als der Pauschbetrag, kannst Du sie einzeln als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Entscheidest Du Dich für diese Lösung, musst Du alle Rechnungen sammeln und beim Finanzamt einreichen.
Beispiele solcher Aufwendungen sind etwa Umbaumaßnahmen, die in der Wohnung oder in einem Fahrzeug aufgrund der Behinderung entstehen, außerdem Aufwendungen für eine Reisebegleitung im Urlaub, Kosten eines Umzugs, Kosten hauswirtschaftlicher Dienstleistungen sowie Krankheits-, Heilbehandlungs- oder Kurkosten.
Sind Deine typischen Kosten niedriger als der Behindertenpauschbetrag, spielt das übrigens keine Rolle. Dir steht trotzdem der volle Betrag zu – ohne dass Du Nachweise wie Quittungen oder Rechnungen beim Finanzamt einreichen musst.
Auch ein Kind mit Behinderung hat einen Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Nutzt es den Pauschbetrag nicht selbst und bekommst Du Kindergeld für das Kind, kannst Du den Pauschbetrag auch auf Dich übertragen lassen. Und das geht so: Fülle für Deine Steuererklärung in der "Anlage Kind" auf Seite 3 die entsprechenden Zeilen aus. Die Übertragung gilt nur für ein Jahr. Deshalb musst Du diese Angaben jedes Jahr in Deiner Steuererklärung machen.
Der Behinderten-Pauschbetrag gilt in der Regel immer für ein ganzes Jahr. Verändert sich der GdB im Laufe des Jahres, wird Dir immer der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad gewährt, den der ärztliche Gutachter im Kalenderjahr festgestellt hat. Ein Beispiel: Werner hat einen GdB 50. Im Laufe des Jahres verbessert sich sein Gesundheitszustand, ein Gutachter stuft ihn herunter auf einen GdB 30. Trotzdem kann Werner in diesem Jahr mit den höheren 570 Euro für den GdB 50 rechnen.
Tritt die Behinderung erst im Dezember ein, steht Dir trotzdem der Pauschbetrag für das volle Jahr zu.
Seit 1975 hat das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag nicht mehr erhöht. Und das ist auch verfassungskonform, entschied 2007 das Bundesverfassungsgericht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich beim Behinderten-Pauschbetrag „nur“ um eine Pauschale handele. Wer höhere Kosten habe, könne diese ja einzeln als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.
Eine Behinderung oder Schwerbehinderung erschwert in vielen Bereichen das Leben. Je nach Grad der Behinderung hast Du weitere Ansprüche auf verschiedene Rechte und Vergünstigungen.
3. Altersrente für Schwerbehinderte (§§, a SGB VI)
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können eine Beschäftigung bis zur Regelaltersrente unmöglich machen. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können deshalb vorzeitig in Rente gehen.
Um Anspruch auf eine Altersrente zu haben, müssen Betroffene die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllen und bei Antritt der Rente einen gültigen Schwerbehindertenausweis besitzen. Die Rente wird, abhängig vom Geburtsdatum und dem Zeitpunkt des Rentenantritts, komplett oder mit Kürzungen ausbezahlt.
Je nach Geburtsdatum, können schwerbehinderte Menschen zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen, ohne Rentenabzüge in Kauf nehmen zu müssen.
Grundsätzlich wird ab folgender Altersgrenze die Altersrente komplett ausgezahlt:
• Geboren bis zum 31.12.1951: Altersrente mit 63 Jahren möglich.
Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente auch bis zu 3 Jahre vor Erreichen der oben genannten Altersgrenzen beantragen. Dies mindert allerdings dauerhaft ihre Rente. Für jeden Monat, den die Rente früher bezogen wird, wird sie um 0,3 % gekürzt. Der maximale Abzug beträgt bei 36 Monaten 10,8 %.
Beispiel: Ein Versicherter, der im Jahr 1958 geboren ist, kann mit 64 Jahren ohne Abzüge in Altersrente gehen. Möchte er dies schon zu seinem 62. Geburtstag, also 24 Monate früher, tun, so wird ihm die Rente um 24 x 0,3 % = 7,2 % gekürzt.
Wer eine Altersrente bezieht, für den gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Hinzuverdienstgrenze von maximal 6.300 € in Jahr. Alles, was über diese Grenze hinausgeht, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Es gibt dann nur noch eine Teilrente. Liegen Hinzuverdienst und gekürzte Rente zusammen über dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre (sog. Hinzuverdienstdeckel), so wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Hat der Versicherte seine Regelaltersgrenze erreicht, kann er unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
4. Arbeitsassistenz
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen СКАЧАТЬ