Название: Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1
Автор: Reinhart Maurach
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811492561
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Infolge der gewandelten Auffassung hatte sich schon auf dem Boden des überkommenen Rechts die Praxis radikal verändert. So stieg die Zahl der legalen Eingriffe von 2858 im Jahr 1968 auf 13201 1973 und 17814 1974. In der gleichen Zeit ging die Zahl der Verurteilten von 596 auf 94 zurück, wobei überwiegend Geldstrafen und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen verhängt wurden (Laufhütte-Wilkitzki JZ 76, 335).
Anmerkungen
RG 61, 242. Dazu Schroeder JuS 80, 339.
Abtreibung und Schwangerschaftsunterbrechung i.d. osteurop. Ländern (Stud. des Inst. f. Ostrecht München, Bd. 14), 1962, S. 24.
3. Die siebziger Jahre
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In der DDR wurde 1972 und in Österreich 1974 die sog. Fristenlösung eingeführt, d.h. die Straflosigkeit des Abbruchs in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft. So revolutionär diese Regelung erschien, so lag doch darin nur eine Rückkehr zu der christlichen Auffassung bis ins späte Mittelalter (s.o. Rn. 10).
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1970 schlug der AE auch für die Bundesrepublik die Fristenlösung vor, allerdings nur nach einer umfassenden sozialen, medizinischen und psychischen Beratung der Schwangeren. Der RegE eines 5. StrRG (BTD VI/3434) mit einer großzügigen Indikationsregelung konnte in der 6. Legislaturperiode nicht mehr erledigt werden; im SA erfolgte jedoch noch eine große Anhörung von Sachverständigen (Berat. VI/2135–2362). In der 7. Wahlperiode brachten die Fraktionen der SPD/FDP einen Entwurf mit Fristenlösung (BTD 7/375) und die Fraktionen der CDU/CSU sowie zwei Abgeordnetengruppen Entwürfe mit unterschiedlich weitgehenden Indikationslösungen ein (BTD 7/554, 443, 561, 567[8]). Der Bundestag verabschiedete am 26.4.74 den SPD/FDP-Entwurf als 5. StrRG. Der die Fristenregelung enthaltende neue § 218a wurde jedoch auf Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern durch BVerfGE 39, 1 für mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt[9]. Dieses Urteil hat erhebliche grundsätzliche Bedeutung, weil es erstmals die positive Pflicht des Gesetzgebers zum Erlass von Strafvorschriften postuliert[10].
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Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof der USA 1973 aus dem „right to privacy“ einen Anspruch der Schwangeren auf Schwangerschaftsabbruch hergeleitet[11] und der österr. VerfGH 1974 die Fristenlösung für verfassungsgemäß erklärt[12].
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Die sich aus dem Urteil ergebenden Folgen für die Ausgestaltung des neuen Rechts waren wiederum lebhaft umstritten[13]. Der Entwurf der SPD und FDP erkannte zwar nunmehr zwangsläufig die Indikationslösung an, steckte aber dabei und vor allem hinsichtlich der Strafbarkeit der Schwangeren selbst die Grenzen sehr weit und betonte schon durch seine Benennung „15. StÄG“ die grundsätzliche Gültigkeit des 5. StrRG. Der SA entschied sich mit geringfügigen Änderungen für den SPD/FDP-Entwurf[14]. Er trat am 21.6.76 in Kraft[15].
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Auf Grund der durch das 5. StrRG eingeführten Meldepflicht wurden seit 1977 zunehmend Abbrüche gemeldet (1982 91 064), die bis 1992 auf 74 700 zurückgingen. Dabei stieg der Anteil der Notlagenindikation von 57 auf fast 89 %; offensichtlich z.T. aufgrund einer Verlagerung auf die für den feststellenden Arzt „bequemere“ Notlagenindikation. Dazu kamen noch 50 000–250 000 (Liebl aaO: 120 000) nicht gemeldete Fälle sowie eine erhebliche Zahl von Abbrüchen im Ausland, insbesondere in Holland und England.
Anmerkungen
Zu diesen 4 Entwürfen Fezer GA 74, 65 ff.
Eingehende Dokumentation bei Arndt/Erhard/Funcke (Hrsg.), Der § 218 vor dem BVerfG, 1979. Zu Einflüssen der Weltanschauung Stahl aaO 33 ff.
Vgl. abw. Meinung BVerfGE 39, 68 ff.; Kriele JZ 75, 222; Roth JuS 75, 617; Krumbiegel FamRZ 75, 550; Müller-Dietz FS Dreher 1977, 97; Geddert aaO.
EuGRZ 74, 52; hierzu Brugger NJW 86, 896; Piazolo, Das Recht auf Abtreibung als Teilaspekt des Right of Privacy, 1992.
EuGRZ 75, 74. Eingehend H. Reis, Das Lebensrecht des ungeborenen Kindes als Verfassungsproblem, 1984.
Vgl. Kriele ZRP 75, 73; R. Schmitt JR 75, 356; Rüpke aaO.
Berat. 7/2343–2372, 2393–2440, 2451–2452, 2460–2461; Bericht BTD 7/4696.
BGBl. I 1213.
III. Das Ringen um die gegenwärtige Regelung
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