Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner
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Название: Zivilprozessrecht

Автор: Irmgard Gleußner

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811475212

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СКАЧАТЬ („Es wird festgestellt, dass Mona Eigentümerin des Fahrrads XY ist“) wäre unzulässig, da Mona vorrangig Leistungsklage erheben könnte („Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrrad XY an die Klägerin herauszugeben“). Mona fehlt das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage wäre unzulässig. Feststellungsklagen sind vor allem dann erforderlich, wenn ein Schaden (z.B. Operationskosten nach Autounfall) im Ganzen noch nicht beziffert werden kann.

      137

      Beispiel

      Die Tante von Mona möchte sich scheiden lassen. Zunächst erhebt sie Scheidungsklage (= Antrag auf Scheidung § 124 FamFG) beim AG Köln, später dann beim AG Nürnberg, in der Meinung, dass bayerische Gerichte schneller entscheiden.

      Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Gerichts (§ 122 FamFG) ist hier problematisch, dass die Tante von Mona zwei Klagen in derselben Sache erheben will. Derartige Parallelprozesse will § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verhindern. Klärungsbedarf besteht allerdings noch, in welchen Fällen „dieselbe Streitsache“ vorliegt. Diese Frage betrifft den sog. Streitgegenstand. Er ist ein Schlüsselbegriff des Prozessrechts und wird sogleich näher dargestellt (Rn. 139 ff.).

      138

      Nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreits (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist es unzulässig, dieselbe Sache ein zweites Mal vor Gericht zu bringen. Untersagt sind nicht nur parallele Prozesse (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), sondern auch hintereinander geschaltete Prozesse. Voraussetzung ist auch hier, dass Parteiidentität besteht und es beim zweiten Gericht „um dieselbe Streitsache“ geht. Auch hier kommt es maßgeblich auf den Begriff des Streitgegenstands an.

      139

      Hinweis

      140

      Beispiel

      Der Vater von Mona klagt gegen seinen Cousin Carl auf Zahlung von 1000 € aus einem Kaufvertrag. Kurze Zeit später klagt er nochmals gegen Carl. Auch diesmal will er Zahlung von 1000 €, allerdings aus einem Darlehensvertrag. In beiden Fällen lautet der Klageantrag in der Klageschrift: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen“. Was ist der Streitgegenstand der Klagen? Liegt Identität des Streitgegenstands vor?

      a) Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff

      141

      b) Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

      142

      143

      Beispiel

       Mehrere Streitgegenstände