Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
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Название: Familien- und Erbrecht

Автор: Ute Brenneisen

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491809

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СКАЧАТЬ findet die Haftungserleichterung des § 1359 keine Anwendung.

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      Bei der Haftung der Ehegatten ist § 207 zu beachten, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten für die Zeit des Bestehens der Ehe gehemmt ist. Die Haftungsprivilegierung führt in Klausuren oft zum Problem des gestörten Gesamtschuldverhältnisses.

      1. Teil FamilienrechtC. Die Ehe › V. Eigentumsvermutung, § 1362

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      Für die Eigentumsverhältnisse gilt grundsätzlich die Vermutung des § 1006. Danach wird zugunsten eines Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Nach den allgemeinen Regelungen bestünde an den gemeinsam benutzten Gegenständen Mitbesitz der Ehegatten, der die Vermutung von Miteigentum der Ehegatten zu gleichen Teilen begründen würde, §§ 1008, 741, 742. Wegen der uneindeutigen Besitz- und Eigentumsverhältnisse in einer Ehewohnung stellt § 1362 Abs. 1 S. 1 für das Eherecht eine weitere vom Güterstand unabhängige Vermutung auf, wonach zugunsten der Gläubiger der Ehegatten vermutet wird, dass die im Besitz beider Ehegatten stehenden beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die in § 1362 geregelte Vermutung gilt nur im Verhältnis zum Gläubiger und nicht im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander.

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      Beispiel

      Gegen den Ehemann ergeht ein rechtskräftiges Urteil, durch das er verurteilt wird, 10 000 € an seinen Gläubiger G zu zahlen. Da der Ehemann nicht zahlungskräftig ist, pfändet der Gerichtsvollzieher ein wertvolles Bild in der Ehewohnung. Die Ehefrau wendet ein, das Bild stünde in ihrem Alleineigentum. Der Gerichtsvollzieher ist dennoch berechtigt, das Bild zu pfänden, da die Eigentumsvermutung des § 1362 eingreift. Da die Vollstreckung wegen der Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO rechtmäßig war, steht der Ehefrau keine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu. Sie muss vielmehr die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben und in diesem Rechtstreit die Vermutung des § 1362 widerlegen, indem sie ihr Alleineigentum beweist.

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      Die Eigentumsvermutung gilt nach § 1362 Abs. 1 S. 2 nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und die Gegenstände, die gepfändet werden sollen, sich im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, wird nach § 1362 Abs. 2 vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

      Beispiel

      Kleidung, Schmuck (sofern er nicht zur Kapitalanlage der Ehegatten erworben wurde).

      Hinweis

      1. Teil FamilienrechtC. Die Ehe › VI. Ehename

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      1. Teil FamilienrechtC. Die Ehe › VII. Eheliche Unterhaltspflichten

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      Durch die Ehe ergeben sich drei unterschiedliche Arten von Unterhaltsansprüchen:

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