Название: Familien- und Erbrecht
Автор: Ute Brenneisen
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491809
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Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 ist infolge teleologischer Reduktion nach h.M.[67] auch nicht anzuwenden, wenn bei der gemeinsamen Teilnahme der Ehegatten im Straßenverkehr durch Verschulden eines Ehegatten Schäden an dem Körper oder an dem Eigentum des anderen Ehegatten entstehen. Der Geltendmachung von fahrlässig verursachten Schadensersatzansprüchen kann zudem § 1353 Abs. 1 S. 2 entgegenstehen, wenn dies den Umständen nach dem ehelichen Zusammenleben widerspricht. Nach der Rechtsprechung[68] soll sich in diesen Fällen ein stillschweigender Haftungsverzicht ergeben, der allerdings nur dann eingreift, wenn die Ehegatten nicht getrennt leben bzw. geschieden sind.
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Bei der Haftung der Ehegatten ist § 207 zu beachten, wonach die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten für die Zeit des Bestehens der Ehe gehemmt ist. Die Haftungsprivilegierung führt in Klausuren oft zum Problem des gestörten Gesamtschuldverhältnisses.
1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe › V. Eigentumsvermutung, § 1362
V. Eigentumsvermutung, § 1362
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Für die Eigentumsverhältnisse gilt grundsätzlich die Vermutung des § 1006. Danach wird zugunsten eines Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Nach den allgemeinen Regelungen bestünde an den gemeinsam benutzten Gegenständen Mitbesitz der Ehegatten, der die Vermutung von Miteigentum der Ehegatten zu gleichen Teilen begründen würde, §§ 1008, 741, 742. Wegen der uneindeutigen Besitz- und Eigentumsverhältnisse in einer Ehewohnung stellt § 1362 Abs. 1 S. 1 für das Eherecht eine weitere vom Güterstand unabhängige Vermutung auf, wonach zugunsten der Gläubiger der Ehegatten vermutet wird, dass die im Besitz beider Ehegatten stehenden beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die in § 1362 geregelte Vermutung gilt nur im Verhältnis zum Gläubiger und nicht im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander.
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Die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 S. 1 wird in der Zwangsvollstreckung durch die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO ergänzt. Nach dieser Vorschrift wird bei einer Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten vermutet, dass für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner Besitzer und Gewahrsamsinhaber ist. Die Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO gewährleistet eine i.S.v. § 808 Abs. 1 ZPO verfahrensfehlerfreie Inbesitznahme des Gerichtsvollziehers auch hinsichtlich der Gegenstände, die im Eigentum des anderen Ehegatten stehen. Dem Ehegatten, in dessen Eigentum mit einem gegen den anderen Ehegatten ergangenen Titel vollstreckt wurde, steht nicht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu, da die Vollstreckung wegen der Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO rechtmäßig war. Da es sich bei § 1362 um eine Vermutung i.S.v. § 292 ZPO handelt, hat der Ehegatte, der Eigentümer der gepfändeten Sache ist, die Möglichkeit, die Vermutung im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu widerlegen. Das kann dadurch erfolgen, dass er darlegt, dass er den Gegenstand im eigenen Namen erworben bzw. der Gegenstand ihm schon vor der Eheschließung gehört hat. Im letzten Fall gilt für das Fortbestehen des Eigentums die Vermutung des § 1006.[69]
Beispiel
Gegen den Ehemann ergeht ein rechtskräftiges Urteil, durch das er verurteilt wird, 10 000 € an seinen Gläubiger G zu zahlen. Da der Ehemann nicht zahlungskräftig ist, pfändet der Gerichtsvollzieher ein wertvolles Bild in der Ehewohnung. Die Ehefrau wendet ein, das Bild stünde in ihrem Alleineigentum. Der Gerichtsvollzieher ist dennoch berechtigt, das Bild zu pfänden, da die Eigentumsvermutung des § 1362 eingreift. Da die Vollstreckung wegen der Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO rechtmäßig war, steht der Ehefrau keine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu. Sie muss vielmehr die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben und in diesem Rechtstreit die Vermutung des § 1362 widerlegen, indem sie ihr Alleineigentum beweist.
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Die Eigentumsvermutung gilt nach § 1362 Abs. 1 S. 2 nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und die Gegenstände, die gepfändet werden sollen, sich im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, wird nach § 1362 Abs. 2 vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Beispiel
Kleidung, Schmuck (sofern er nicht zur Kapitalanlage der Ehegatten erworben wurde).
Hinweis
Die Rechtsprechung[70] wendet die Vorschrift des § 1362 nicht analog auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft an, da eine Regelungslücke wegen der Nichtplanwidrigkeit insoweit fehle. In der Literatur[71] wird dies zum Teil im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG gefordert.
1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe › VI. Ehename
VI. Ehename
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Nach § 1355 Abs. 1 S. 1 sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen führen. Zu einem gemeinsamen Ehenamen sind sie indes nicht verpflichtet. Sie können auch den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen nach der Eheschließung behalten, § 1355 Abs. 1 S. 2. Zum Ehenamen kann nach § 1355 Abs. 2 auch ein Name erklärt werden, den einer der Ehegatten durch eine Heirat erworben hatte. Der Ehegatte, dessen Namen nicht Ehenamen wird, kann seinen Namen nach § 1355 Abs. 4 S. 1 dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dazu ist er allerdings nicht berechtigt, wenn der Ehenamen bereits aus mehreren Namen besteht, § 1355 Abs. 4 S. 2. Nach der Entscheidung des BVerfG[72] greift dieses Verbot zwar in das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten ein, dies sei aber ein legitimer Zweck zur Erhaltung der identitätsstiftenden Funktion des Namens. Wird ein Ehegatte, der seinen Geburtsnamen dem Ehenamen vorangestellt hat, adoptiert, hat dies auch Auswirkungen auf den Ehenamen. Der BGH[73] hält die Vorschriften der §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 für zwingend mit der Folge, dass sich der Begleitname automatisch in den durch die Adoption geänderten Geburtsnamen wandelt.
1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe › VII. Eheliche Unterhaltspflichten
VII. Eheliche Unterhaltspflichten
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Durch die Ehe ergeben sich drei unterschiedliche Arten von Unterhaltsansprüchen:
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