Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
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Название: Familien- und Erbrecht

Автор: Ute Brenneisen

Издательство: Bookwire

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Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491809

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СКАЧАТЬ an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen zwar auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird. Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes setzt jedoch voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gemäß § 1600b geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht.[39] Der Bundesgerichtshof hat dem Scheinvater ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter des Kindes zugebilligt.[40] Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind.[41]

      Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes setzt jedoch voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gemäß § 1600b geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht (Rn. 32).

      1. Teil FamilienrechtC. Die Ehe › III. Schlüsselgewalt, § 1357

      56

      Mitverpflichtung und -berechtigung nach § 1357

      I.Voraussetzungen

       1.Kein Ausschluss nach § 1357 Abs. 2

       2.Kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 3

       3.Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

       VerbrauchergeschäfteRn. 66

       4.Keine Ausnahme aufgrund der Umstände, § 1357 Abs. 1 S. 2

       Ärztliche HeilbehandlungenRn. 69

      II.Wirkungen

       Dingliche Wirkung Rn. 58

       GläubigerstellungRn. 60

       Ausübung von GestaltungsrechtenRn. 61

      57

      58

      59

      60

      Hinweis

      61