Название: Der Kampf ums Recht oder Das unsichtbare Böse , 1. Band
Автор: Walter Brendel
Издательство: Bookwire
Жанр: Социология
isbn: 9783754930465
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Dieses Urteil findet im ganzen Lande begeisterten Widerhall.
Einmal begonnen, ruhte man nicht. Gleichviel interessierte man sich in Orleans und Rom. Der Erzbischof Touchet war die Seele der neuen Untersuchung über das Heroische von Jeanne d'Arcs Tugend. Leo XIII., der Papst, prägte indessen das schlichte und doch so tiefe Wort: „Ioanna nostra est. Johanna gehört uns.“ Auf seinem Sterbebette freute er sich, dass man in Orleans seiner in frommer Fürbitte bei der Heldenjungfrau gedenke.
Am 18. April 1909 pflückte Papst Pius X., der kindlichfromme Heilige Vater, die reife Frucht langer Geistesarbeit. 40'000 Franzosen, unter ihnen Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Mitglieder des Parlamentes, Offiziere, ein Herzog von Alecon, Nachfahren der Familie d'Arc eilen zur St. Peterskirche in Rom, um Zeuge der Seligsprechung von Jeanne d'Arc zu sein. Freudenfeste folgen in ganz Frankreich und fernab in den Kolonien.
Doch naht ein Hochfest für die ganze christliche Welt. Erzbischof Touchet von Orleans ist am 6. Januar 1910 im Namen vieler französischer Kirchenfürsten der offizielle Antragsteller zur Heiligsprechung Jeannes. Die Wunder auf Fürbitte Jeannes werden von der Ritenkongregation bestätigt. Konsistorialsitzungen folgen. Dann kommt der Tag, auf den Jahrhunderte gewartet. Wieder eilen Tausende nach Rom, jene, die auserlesen sind durch die Bande der Familie, den Adel der Geburt, die Würde des Amtes, den Segen frommen Wesens, 60 Mitglieder der Familie d'Arc, der belgische König, Herzog und Herzogin von Vendôme, der Kardinal Begin von Quebec mit 2 Erzbischöfen, 3 Bischöfen und 20 Priestern aus Kanada. Frankreichs offizieller Vertreter war der frühere Außenminister Nanotaux, der sich als Historiker mit Jeannes Leben befasste, ferner sechs Kardinäle, 69 Bischöfe Frankreichs, 16 Missionsbischöfe und mehr als 600 Priester. Die historische Wahrheit der zitierten Worte der jungen Frau ist nicht verbürgt. Für meinen dokumentarischen Abriss des Stoffes standen zahlreiche Verfilmungen der Geschichte Pate.
Ein Kreuz mit dem Kreuz
Und noch einmal soll uns ein Urteil zum Kreuz und unterm Kreuz beschäftigen. Dieses allerdings 550 Jahre später. Ein Aufschrei der Empörung ging durch die ehemalige „Hauptstadt der Bewegung“. Der bayerische Volkszorn kochte. Das Urteil des höchsten deutschen Gerichts ließ die damalige „Stoiber-Republik“ erzittern. In diesem sogenannten „Kruzifix-Urteil“ des BVerfG heißt es u.a.:
„1. Art. 4 1 GG schützt die Glaubensfreiheit. Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist danach Sache des einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Zur Glaubensfreiheit gehört aber nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln. Insbesondere gewährleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet. Dem entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 1 GG überlässt es dem einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist. Insofern entfaltet Art. 4 I GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind. Dem trägt auch Art. 140 GG i. V. mit Art. 13 6 IVWRV dadurch Rechnung, dass er ausdrücklich verbietet, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen.
Art. 4 1 GG beschränkt sich allerdings nicht darauf, dem Staat eine Einmischung in die Glaubensüberzeugungen, -handlungen und -darstellungen einzelner oder religiöser Gemeinschaften zu verwehren. Er erlegt ihm vielmehr auch die Pflicht auf, ihnen einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann, und sie vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen. Art. 4 1 GG verleiht dem einzelnen und den religiösen Gemeinschaften aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 I GG folgt im Gegenteil der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Er darf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden. Dieses Gebot findet seine Grundlage nicht nur in Art. 4 1 GG, sondern auch in Art. 3 III, Art. 331 sowie Art. 140 GG i.V. mit Art. 1361 und IV und Art. 1371 WRV. Sie verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger. Auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz kommt es dabei nicht an. Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten. Auch dort, wo er mit ihnen zusammenarbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften führen.“
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