Название: Europarecht
Автор: Bernhard Kempen
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Grundbegriffe des Rechts
isbn: 9783811475106
isbn:
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Zwischen den EU-Institutionen herrscht wiederholt Streit, ob der EEF in den EU-Haushalt eingegliedert werden soll. Hierfür spräche eine gesteigerte demokratische Kontrolle durch das Parlament sowie das Ziel der Politikkohärenz. Angesprochene Nachteile wären das haushaltsrechtlich umständlichere Bewilligungsverfahren, das eine verringerte Spendenbereitschaft der EU-Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnte.
5. Europäische Investitionsbank (EIB)
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Die → Europäische Investitionsbank (EIB) wurde ursprünglich als Finanzinstitution gegründet, welche die europäische Integration finanzpolitisch begleiten und beschleunigen sollte. Sie hat seit 1958 Bestand. Gem. Art. 209 Abs. 3 AEUV trägt sie „nach Maßgabe ihrer Satzung“ zur EZ bei.
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Die EIB macht sich marktübliche Finanzprodukte zunutze, um hierüber zur Finanzierung langfristiger Vorhaben der Union beizutragen. Ihre Mittel bezieht sie sowohl von den Mitgliedstaaten als auch vom Kapitalmarkt. Die EIB geht oftmals Kooperationen mit Entwicklungsbanken, allen voran der Weltbank, bspw. hinsichtlich der Kofinanzierung konkreter Vorhaben ein.
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Seit 2003 ist die EIB mit der Verwaltung der Investitionsfazilität zugunsten der AKP-Staaten betraut, die Investitionen im Privatsektor fördern soll. Darüber hinaus stellt die EIB AKP-Staaten aus eigenen Mitteln langfristige Darlehen zu Vorzugskonditionen zur Verfügung, welche diese für nationale oder regionale Entwicklungsprojekte aufwenden können.
6. Besondere handelsrechtliche Instrumente der EU-EZ
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Wie die Entstehungsgeschichte der EU-EZ spiegelt (s. Rn. 646 ff.), besteht häufig eine enge Verzahnung von entwicklungs- und handelspolitischen Maßnahmen. Zwei zentrale handelspolitische Instrumente der EU-EZ, die letztlich der nachhaltigen Entwicklung der Partnerstaaten zugutekommen sollen, sind dabei das Allgemeine Präferenzsystem (APS bzw. Generalised Scheme of Preferences [GSP]) sowie die sog. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA).
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Das APS wurde 1971 auf Empfehlung der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) erstmals eingeführt. Es besteht aus drei wesentlichen Elementen – dem APS, dem APS+ sowie der sog. Everything But Arms (EBA)-Initiative. Das APS erlaubt es der EU, Zollsätze für bestimmte, in Anhang V der EU-VO Nr. 978/2012 aufgelistete Waren aus Entwicklungsstaaten einseitig abzusenken bzw. auf Null zu reduzieren. Dieselbe Möglichkeit eröffnet das APS+ für sog. gefährdete – insbesondere stark exportabhängige – Staaten, vgl. Art. 9 i.V.m. Anhang VII der VO Nr. 978/2012. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der jeweilige Partnerstaat eine Reihe von 27 internationalen Abkommen mit Bezug zu Menschenrechten, Umweltschutz bzw. good governance ratifiziert und umsetzt. Die EBA-Initiative richtet sich ausschließlich an die least developed countries (LDCs), die all ihre Waren bis auf Waffen und Munition zoll- und kontingentfrei in die EU exportieren dürfen.
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Die WPA (Economic Partnership Agreements) sind Abkommen, welche die Union mit sieben verschiedenen regionalen Gruppen von AKP-Staaten abgeschlossen hat bzw. abzuschließen anstrebt. Sie sehen asymmetrische Handelsliberalisierungen zugunsten der Partnerstaaten der EU vor und sollen das Handelsregime des Cotonou-Abkommens, das im Jahre 2020 ausläuft, schrittweise ersetzen. Ursprünglich sollten alle sieben WPA bis 2008 in Kraft treten, allerdings gestalteten sich die Vertragsverhandlungen schwieriger als zunächst angenommen. Zwar finden zwischen der EU und der Mehrheit der AKP-Staaten zwischenzeitlich WPA-Abkommen (vorläufige) Anwendung, allerdings sind bislang nur jene WPA mit der South African Development Community (SADC) als auch mit den karibischen Staaten (CARIFORUM) umfassend, also mit zumindest der Mehrzahl der Mitgliedstaaten des jeweiligen Regionalblocks, abgeschlossen worden. Im Hinblick auf die anderen fünf Abkommen besteht ein gewisser „Flickenteppich“ mit unterschiedlichen Ratifikations- bzw. Anwendungslagen für die unterschiedlichen Mitgliedstaaten der jeweiligen Regionalblöcke.
E › Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde)
Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde)
II.Funktionen der gemeinsamen Währung688, 689
III.Einführung des Euro690, 691
IV.Euro-Bargeld692 – 698
Lit.:
H. J. Hahn/U. Häde, Währungsrecht, 2. Aufl., 2010; M. Selmayr, Das Recht der Europäischen Währungsunion, in: P.-Chr. Müller-Graff (Hrsg.), EnzEuR, Band 4, 2015, § 23; F. Schorkopf, Die Einführung des Euro: der europäische und deutsche Rechtsrahmen, NJW 54 (2001), 3734.
E › Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › I. ECU und Euro
I. ECU und Euro
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Der Euro ist die Währung der → Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), die die Union nach Art. 3 Abs. 4 EUV errichtet. Konkreter wird man ihn als gemeinsame Währung der Mitgliedstaaten verstehen können, die den Euro eingeführt haben. Eine Art Vorgängerin stellte die ECU (European Currency Unit) dar, die als Währungskorb, zusammengesetzt aus Anteilen verschiedener Währungen, die Währungseinheit des 1978/79 errichteten Europäischen СКАЧАТЬ