Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
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Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 642 f; insb. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit wird dort mit der h.M. nach unmittelbaren und mittelbaren Verletzungshandlungen unterschieden und für Letztere die Unrechtsindikation abgelehnt; dies soll unabhängig von der Begehungsform (Tun oder Unterlassen) gelten. Die Schwierigkeit liegt bloß darin, dass nahezu immer weitere Ursachen den Erfolg einer Tat mit herbeigeführt haben (fast jedes Opfer läuft gewissermaßen auch „in das Messer hinein“). Die Schwierigkeiten jeder Unterscheidung sehend, erscheint die Ableitung des Unrechts je nach der Konkretheit der verletzten Pflicht vorzugswürdig. Mangels mehrheitlich konkreter Unterlassungspflichten verlagert sich dadurch die Problematik auf die Begehungsform: Schaltet ein Arzt lebenserhaltende Apparate ab oder nicht (wieder) an, hätte er dennoch eine allgemeine konkrete Standespflicht zur Lebenserhaltung verletzt, wofür er sich nur anhand z.B. einer Patientenverfügung rechtfertigen kann, vgl. §§ 1901a ff. (ohne solche konkrete Pflicht müsste man – umgekehrt – ihm bei Zweifeln ob des Patientenwillens nachweisen, dass keine Patientenverfügung existierte; im ersten Fall haftete er dann wegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ggf. für Fahrlässigkeit, im anderen gar nicht).
Vgl. Hochzeitsessensfall, Grunewald, BR § 32 Rn. 11; Medicus/Petersen, BR Rn. 650h.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 650.
BGHZ 194, 26 = NJW 2012, 3439 = ZIP 2012, 1552; BGH ZIP 2012, 723; BGH BB 2007, 1243.
Vgl. BGH ZIP 2012, 2302 = DB 2012, 2628.
Vgl. BGHZ 109, 171 = NJW 1990, 454 = BB 1990, 16.
Vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 625.
Zu Täterschaft und Teilnahme vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 2 ff.
So kann eine zweite Schädigung eines Unfallopfers dem Erstschädiger zurechenbar sein (Adäquanz), etwa bei Kettenunfällen, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 792a; Näheres bei Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 5 ff.
Generell zur nur eingeschränkten Beachtlichkeit hypothetischer Kausalität vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 848 ff.
Wo Schäden bereits einem Beteiligten zurechenbar sind, bleibt daher für § 830 Abs. 1 S. 2 kein Raum, vgl. Fall zur sog. Grohnde-Entscheidung des BGH bei Medicus/Petersen, BR Rn. 792; zur alternativen Täterschaft vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 8 ff.
Vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 26 Rn. 14.
Beim vertraglichen Schadensersatz neben der Leistung in Bezug auf die durch Nacherfüllung nicht mehr entfallenden Vermögensschäden; beim Schadensersatz statt der Leistung auf die bei noch erfolgender Leistung hypothetisch noch wegfallenden Vermögensschäden; schließlich etwa bei deliktischem Schadensersatz in Bezug auf alle mit den jeweiligen absoluten Rechtsgütern bzw. schutzgesetzlichen Positionen zusammenhängenden Nachteile. Auf der Rechtsfolgenseite sind also auch bloße Vermögensschäden relevant. Die Differenzierung erfolgt auf der Tatbestandsseite, welche beim vertraglichen Schadensersatz eine vertragliche Pflichtverletzung, beim deliktischen die Verletzung bestimmter geschützter Rechtsgüter voraussetzt, um erst und nur dann die weiten Rechtsfolgen zu eröffnen.
Fallgruppen ohne Vorteilsanrechnung vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 856 ff.
Zur Kommerzialisierung von Reisen, Pkw-Nutzung, Freizeit und Urlaub vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 822–830.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 628; das gilt auch zum Zweck der individuellen Vorbeugung des Gefährdeten gegen ihm drohende Straftaten.
Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 629.
Z.B. BGH NJW 2004, 1034 = MDR 2004, 572 (zur Suggestivfrage „Udo Jürgens – Im Bett mit Caroline?“); die Gegendarstellung ist dabei die mildeste Form des Beseitigungsanspruchs.
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