Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
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Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Автор: Christoph Hillebrand

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811488540

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      Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 415 (Brand des Fuldaer Doms) und 942.

       [16]

      Vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht § 47 Abs. 3. Nur die festen Kapitalanteile (meist Kapitalkonto I jedes Gesellschafters; nur dieses meinen die §§ 121, 122, 155 HGB) geben Auskunft über die (relativen) Beteiligungsverhältnisse, während die variablen Konten (z.B. Kapitalkonto II im Hinblick auf § 120 Abs. 2 HGB) lediglich eine Aussage zur (absoluten) Wertdifferenz der jeweiligen Einlagen ausdrücken.

       [17]

      Die Genehmigung nach § 684 S. 2 macht die Geschäftsführung zur berechtigten; sie wirkt nur im Rahmen der GoA, also im Innenverhältnis zum Geschäftsführer und nicht (automatisch) zugleich im Außenverhältnis gegenüber einem Verfügungsempfänger; erst wenn der Geschäftsherr das Erlangte vom Geschäftsführer herausverlangt (vgl. §§ 684 S. 1, 683 S. 1, 667) gilt dies entsprechend wie bei § 816 Abs. 1, 2 als Genehmigung einer allfälligen Verfügung i.S.d. § 185 Abs. 2 im Verhältnis zum Dritten; vgl. Palandt/Sprau, § 684 Rn. 2.

       [18]

      Weitere Beispiele zu irrigen Verpflichtungen aus dem Familienrecht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 946 a.E., wobei dort vom Geschäftsführer kein auch eigenes, sondern – von ihm irrig – ein nur eigenes Geschäft angenommen wurde, weshalb dort § 687 Abs. 1 die GoA ausschließt (missverständlich ist a.a.O. die Formulierung „sich selbst für in erster Linie verpflichtet hält“).

       [19]

      Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 417.

       [20]

      Palandt/Sprau, § 687 Rn. 4.

       [21]

      Vgl. auch Beispiel bei Grunewald, BR § 27 Rn. 8.

       [22]

      Keinen Fremdgeschäftsführungswillen hat der Bürge; er zahlt auf seine eigene Bürgenschuld. So unter Hinweis auf den unklaren Wortlaut des § 766 S. 3 Medicus/Petersen, BR Rn. 945.

       [23]

      Palandt/Sprau (2020), § 679 Rn. 1.

       [24]

      Palandt/Ellenberger (2020), § 177 Rn. 4; systematisch stellte das eine Durchbrechung von Innen- und Außenverhältnis dar.

       [25]

      Die Problematik der nicht anerkennenswerten „individuellen Sorglosigkeit im Straßenverkehr“ stellt sich hierbei nicht wie etwa hinsichtlich §§ 690, 708, 1359, 1604; allerdings finden auch diese Haftungsprivilegien ihre Grenze in der groben Fahrlässigkeit (vgl. § 277), so dass entweder hier wie dort zumindest diese Grenze greifen oder gleichermaßen nicht greifen müsste. Diese Konsequenz wurde, soweit ersichtlich, bislang nicht gezogen; vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 930 zur Unbeachtlichkeit von eigenüblicher Sorgfalt im Straßenverkehr bzw. a.a.O. Rn. 433 a.E. zur Anwendbarkeit des § 680 im Straßenverkehr.

       [26]

      Vgl. das Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 427 ff., 430; umgekehrt kommt einem solchen professionellen Nothelfer das Haftungsprivileg des § 680 nicht zugute, vgl. Palandt/Sprau (2020), §§ 680 Rn. 1 und 683 Rn. 8.

       [27]

      A.A., nämlich analoge Anwendung, Medicus/Petersen, BR Rn. 428 a.E. unter Hinweis auf eine h.M.; wie hier Palandt/Sprau (2020), § 845 Rn. 3.

       [28]

      Das ist ein Rechtsfolgenverweis, weil die GoA alle Voraussetzungen bereits bestimmt, und anderenfalls Leistungen des Geschäftsführers an den Geschäftsherrn stets wegen § 814 (Kenntnis der Nichtschuld) ausgeschlossen wären – bei der GoA besteht ja gerade keine Pflicht zur Übernahme.

       [29]

      Keine Genehmigung i.S.d. § 185 Abs. 2; diese erst, wenn der Erlös herausverlangt wird, vgl. § 816 Abs. 1, 2; § 684 S. 2 betrifft nur das Innenverhältnis, § 185 dagegen das Außenverhältnis zu Dritten, vgl. Palandt/Sprau (2020), § 684 Rn. 2.

       [30]

      Meist Eigentum und/oder Besitz, vgl. §§ 946 ff. zum gesetzlichen Eigentumsübergang bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung; §§ 953 ff. für den Eigentumserwerb an Früchten; aber auch z.B. eine Forderung aufgrund einer Gutschrift oder Befreiung von einer Verbindlichkeit.

       [31]

      Dagegen zwingen §§ 985, 986 den unrechtmäßigen Besitzer zur Herausgabe der Sache (Vindikation) im Sinne bloßer Rückgabe, weil er gerade kein Besitz- bzw. Eigentumsrecht hat. Das BGB sagt beide Male „Herausgabe“, meint aber gänzlich unterschiedliche Vorgänge; vgl. dazu bereits die Hinweise in der juristischen Arbeitstechnik am Ende der Einleitung Rn. 73.

       [32]

      Es fehlt nicht am wirksamen (dinglichen) Erwerbsakt, also nicht z.B. am Übereignungstatbestand.

       [33]

      Übersicht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 597 ff. (Bereicherungsrecht anwendbar bei Nutzungen im Hinblick auf § 988, bei Verbrauch und Veräußerung im Hinblick auf § 993 Abs. 1 a.E.), nach Rn. 715 ff. gilt im Übrigen ein Vorrang der §§ 987 ff. hinsichtlich von Nutzungsersatz vor Eingriffskondiktionen (so auch h.M.), nicht aber gegenüber der Leistungskondiktion hinsichtlich Nutzungsersatz (Rn. 600) und generell nicht im umgekehrten Verhältnis, also betreffend Verwendungen, vgl. a.a.O. Rn. 894 (für Leistungskondiktionen) und Rn. 896–898 (für Eingriffskondiktionen).

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